Revision: Gleichartige Tateinheit bei Sexualdelikten – Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 183/61
- Datum
- 16.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung, ob mehrere natürliche Handlungen eine oder mehrere rechtliche Handlungen bilden, ist darauf abzustellen, ob eine oder mehrere Willensbetätigungen vorliegen; die Höchstpersönlichkeit des verletzten Rechtsguts schließt eine Zusammenfassung nicht automatisch aus.
Mehrere fortgesetzte Handlungen, die in einem Einzelakt zusammentreffen und auf einer gemeinsamen Willensbetätigung beruhen, können zu einer rechtlichen Handlungseinheit verbunden werden.
Bei der Bestimmung des Tatverhältnisses ist maßgeblich die Einheit des Handelns und der zugrunde liegende Wille; hiervon kann sich ergeben, dass zuvor als Tatmehrheit betrachtete Taten rechtlich zu einer Tat verbunden werden.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern und die Sache hinsichtlich des Strafausspruchs zurückverweisen; das Tatgericht ist durch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht daran gehindert, dieselbe Gesamtstrafe festzusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 20. Dezember 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Rechtsanwalt und Notar Arno ██ aus ███, geboren ██████████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 20. Dezember 1960
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer Unzucht zwischen Männern nach § 175a Nr. 3 StGB in neun Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB und in weiteren zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden ist;
2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts.
1. Die Einzelangriffe beider Revisionsbegründungen bedürfen keiner näheren Behandlung. Sie sind, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet.
2. Auf die allgemeine Sachrüge war zu berücksichtigen, dass die Strafkammer den Begriff der gleichartigen Tateinheit bei der rechtlichen Beurteilung des Geschehens verkannt hat. Zur Frage des Tatverhältnisses führt das angefochtene Urteil u. a. folgendes aus:
„Alle 28 Fälle stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 74 StGB, da es sich um 28 verschiedene Jungen handelt und jeweils höchstpersönliche Rechtsgüter auf diese Weise verletzt worden sind. Soweit die einzelnen Jungen mehrfach vom Angeklagten unzüchtig berührt worden sind, handelt es sich jeweils um eine fortgesetzte Handlung, da der Angeklagte von vornherein darauf ausgegangen ist, den betroffenen einzelnen Jungen für seine unsittlichen Zwecke zu missbrauchen.“ (UA S. 22)
Die Entscheidung der Frage, ob im Rechtssinne eine oder mehrere Handlungen vorliegen, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch davon abhängen, „ob im natürlichen Sinne eine Handlung, nämlich eine Willensbetätigung vorliegt oder ob mehrere Willensbetätigungen gegeben und rechtlich zu beurteilen sind. Die Höchstpersönlichkeit des verletzten Rechtsgutes kann zwar hindern, mehrere Willensbetätigungen zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammenzufassen, sie kann aber entgegen der natürlichen Betrachtung nicht eine Willenserklärung rechtlich in mehrere selbständige strafbare Handlungen zerlegen“ (BGHSt 1, 20, 21/22).
Deshalb hat auch hier der Gedanke, dass es sich jeweils um ein höchstpersönliches Rechtsgut handelt, insoweit zurückzutreten, als die Urteilsfeststellungen eine Willensbetätigung und damit auch im Rechtssinne nur eine Handlung ergeben. Schon unter diesem Gesichtspunkt waren – vom Landgericht nach § 74 StGB beurteilten – mehrere der 28 Verstöße als eine Handlung anzusehen.
Hierzu kam folgendes: Nach ständiger Rechtsprechung der oberen Gerichte genügt im Allgemeinen, dass mehrere fortgesetzte Handlungen in einem Einzelakt zusammentreffen, der auf einer Willensbetätigung beruht, um das gesamte Tun zu einer Handlung zu verbinden (BGHSt 6, 81).
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt sich das Verhalten des Beschwerdeführers wie folgt:
a) Den Verletzten █████████ und ███ (Fälle 1 und 2) „bot der Angeklagte an einigen Abenden Alkohol in Form von Wein oder Bier an, zeigte dann Freikörperkulturhefte mit nackten Frauen und erzählte derbe Witze, um die Jungen aufzureizen“.
Der Beschwerdeführer griff dann ███ in Gegenwart des ██ an den erregten Geschlechtsteil und rieb daran bis zum Samenerguss.
Nach den Feststellungen kam es dem Angeklagten hier und in den nachstehend erörterten Fällen darauf an, alle anwesenden Jungen geschlechtlich zu erregen und unzüchtigen körperlichen Berührungen geneigt zu machen, auch wenn die Berührungen selbst erst später und in Abwesenheit des zuerst unmittelbar beteiligten Jungen stattfanden; alle Anwesenden sollten bereits den jeweiligen Unzuchtshandlungen in geschlechtlicher Erregung beiwohnen.
Die (in sich fortgesetzten) Verstöße gegen beide Jungen stellen sich daher als eine Verletzung des § 175a Nr. 3 StGB dar.
b) Entsprechendes gilt für das Verhalten des Angeklagten gegenüber ███, ████, Ingo ███████, ███████, Reinhold ████, ████████ und ████████ (Fälle 5–7, 10–16). Die Verführung des ███ geschah im Jahre 1956 „im Beisein von ████████“. Später hat der Angeklagte auch einmal gleichzeitig bei ███ und ███████ onaniert“ (UA S. 10).
█████████ wurde in Gegenwart von █████████ im Jahre 1957 verführt. Bei ████████ onanierte der Angeklagte im Beisein von ███████████ Petersen, die dem ████████ „zurieten, sich dies gefallen zu lassen“ (UA S. 13/14). Bei der Verführung von Ingo ███████████ waren ██████, ████████ und ███ anwesend und sahen zu (UA S. 11). ████ und Reinhold ███████ waren auch bei der Unzuchtshandlung gegenüber ████ beteiligt. Reinhold ████████████ konnte nur mit Hilfe von ███████ und ████ verführt werden, die auf Veranlassung des Angeklagten dem sich wehrenden ██ die Hose herunterzogen (UA S. 12). █████████, der bei der ersten versuchten Verführung von ████████ und ████ (zusammen mit ███████ und Reinhold ████ zugegen gewesen war, hatte sich anfangs gegen eine körperliche Berührung durch den Angeklagten gesträubt; ihm hielten einige der genannten Jungen „auf Geheiß des Angeklagten“ die Hände fest (UA S. 14).
Entsprechend den wiedergegebenen Grundsätzen werden also die Fälle 5, 6, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16, die jeweils in Einzelakten zusammentreffen, die auf einer Willensbetätigung beruhen, zu einem Verstoß gegen § 175a Nr. 3 StGB miteinander verbunden.
c) Hans-Dieter █████████████████ (Vollwaise und Mündel des Angeklagten) war mit Hans-Christian ███ „eng befreundet“. Beiden zeigte der Angeklagte Freikörperkulturhefte und bot „unter aufreizenden Redensarten“ Alkohol an. So gelang ihm die Verführung des Hans-Christian ████████. Niels Peter █████████ war zugegen, als der Angeklagte die Jungen Hans-Christian ███ und █████████████████ „unsittlich berührte“ (UA S. 15).
Die Fälle 3, 4 und 17 stellen sich daher als ein Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB dar.
d) Jan-Uwe ████████████ wurde das erste Mal in Gegenwart von Uwe ███ unzüchtig berührt. Jan-Uwe ███ war anwesend, als der Angeklagte bei Uwe ██ und Heiner ███████████████ (UA S. 15, 18). Bei den Geschwistern Peter und Helmut ███ wiederholte er dies im Beisein von Uwe Asmussen und Jan-Uwe ███████. Jan-Uwe ███████ und Uwe ███ mussten auf Weisung des Angeklagten den 13-jährigen Richard ███████, der seine Hose nicht ausziehen wollte, festhalten; dann zog der Beschwerdeführer dem Kind „die Hose gewaltsam bis zu den Knien herunter und rieb an dem Geschlechtsteil des Jungen“.
Anschließend onanierte der Angeklagte bei dem Schüler Uwe ████, der sich von allein die Hose auszog“ (UA S. 17). In Gegenwart von Richard ███████ kam es später zur Verführung seines „damals erst 11-jährigen und geschlechtlich noch völlig unerfahrenen“ Bruders Peter ███████ (UA S. 18, vgl. auch UA S. 17 unten).
In den Fällen 18, 20, 21, 22, 23, 24 und 25 liegt demnach ein Verstoß gegen §§ 175a Nr. 3, 176 Nr. 3 StGB vor.
e) Bei den Jugendlichen ████ und ████████████ (Fälle 27 und 28) handelt es sich ebenfalls nur um ein Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB. Hierzu ergibt das Urteil: „An beiden Abenden verleitete der Angeklagte ███ und ████████, nachdem er die zwei Jungen bewusst und zielstrebig mit zwei Flaschen Weißwein bewirtet hatte, zu unzüchtigen Handlungen. Um den geschlechtlichen Reiz und Samenerguss zu fördern, schlug er die Jungen mit einem kleinen Reitstock mehrfach während des Reibens am Glied auf das entblößte Gesäß. Am nächsten Tage veranlasste er den ███, mit diesem Reitstock seinen Kameraden ████████ zu schlagen, während der Angeklagte bei ████████ onanierte“ (UA S. 19/20).
f) Die Fälle 8 (Horst █████████), 9 (█████████), 19 (█████████) und 26 (█████████) sind, wie die Feststellungen deutlich ergeben, zu Recht als selbständige Verstöße gegen § 175a Nr. 3 StGB (im letzten Falle in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Nr. 3 StGB) beurteilt worden.
3. Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge sonst keine rechtlichen Bedenken ergeben hat und weil die Feststellungen des Urteils erschöpfend sind, konnte der Senat von sich aus den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern.
Das Landgericht muss lediglich neue Feststellungen für den Strafausspruch treffen und neue Strafen verhängen. Der Tatrichter ist durch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht gehindert, dieselbe Gesamtstrafe sowie Einzelstrafen festzusetzen, die in jedem jetzt zusammengefassten Fall die Summe der mehreren, früher verhängten Einzelstrafen erreichen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Koffka | Mayr | |||
| Sarstedt | Borker |