Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Aussetzungsantrag zur Vaterschaftsuntersuchung und Beweiswürdigung in Notzuchtverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 183/60
Datum
24.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrens- und Sachmängel, insbesondere die Ablehnung seines hilfsweisen Antrags auf Aussetzung bis zur Vaterschaftsuntersuchung. Der BGH verwirft die Revision: Ein Aussetzungsbegehren ist nicht notwendigerweise ein Beweisantrag i.S.d. §244 Abs.3 StPO und liegt im Ermessen des Gerichts. Soweit als Beweisantrag betrachtet, war die Ablehnung zulässig, weil die zu erhebende Tatsache nach Würdigung der übrigen Beweise für das Urteil ohne Bedeutung war. Die Verurteilung wegen Notzucht bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung zur Durchführung einer Vaterschaftsuntersuchung ist nicht zwingend ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO; das Gericht entscheidet über ein solches Aussetzungsbegehren nach freiem Ermessen.

2

Die Ablehnung eines Aussetzungs- oder Beweisantrags ist der Revision grundsätzlich nicht zugänglich, soweit es sich nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO handelt.

3

Wird ein Aussetzungsantrag als Beweisantrag behandelt, muss die Ablehnung den Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO genügen; eine Ablehnung ist gerechtfertigt, wenn der Tatrichter aufgrund der übrigen Beweismittel überzeugt ist, dass die zu erhebende Tatsache für das Ergebnis ohne Bedeutung wäre.

4

Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters (§§ 261, 244 Abs.2 StPO) erlaubt es, eine Beweisaufnahme zu unterlassen, wenn der Richter von vornherein davon überzeugt ist, dass ein eventueller Beweis für die Entscheidungsfindung kein Gewicht hätte; eine derartige Vorwegnahme ist nur rechtsfehlerhaft, wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

5

Für die Verwirklichung des Tatbestands der Notzucht (§ 177 StGB) ist es nicht erforderlich, dass eine Schwangerschaft der Geschädigten nachweislich aus dem Sexualverkehr mit dem Angeklagten herrührt.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 8. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirtschaftsmeister Alfons Kk ██ aus ██ bei ███, geboren am ██████████ in HC bei ██████, wegen Notzucht,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. Dezember 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde.

Die Revision rügt als Verfahrensfehler, dass die Strafkammer dem hilfsweise gestellten Antrag des Verteidigers, „das Verfahren auszusetzen bis zur Durchführung der Vaterschaftsuntersuchung nach der Niederkunft der Zeugin ███████“, nicht stattgegeben habe.

Die Strafkammer hat die Ablehnung im Urteil (UA S. 14/15) wie folgt begründet:

„Der Tatbestand des § 177 StGB erfordert nicht, dass die Zeugin GC aus dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten schwanger geworden ist. Auch dann, wenn diese Schwangerschaft aus einem anderen Verkehr herrühren würde, hätte die Strafkammer das übrige Beweisergebnis nicht anders beurteilt. Sie hatte insbesondere auch in diesem Falle keinen Zweifel daran gehabt, dass der Angeklagte die Zeugin Anneliese G. mit Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt hat und dass er bei der Tat auch das Bewusstsein hatte, Gewalt anzuwenden, um zu dem erstrebten Geschlechtsverkehr zu kommen.“

Die Revision meint, die Strafkammer habe gegen das Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung verstoßen. Es sei außerdem nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen es auf die Beweiserhebung nicht ankomme.

Die Rüge ist unbegründet.

1. Es kann schon zweifelhaft sein, ob es sich überhaupt um einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO, d. h. um einen Antrag eines Prozessbeteiligten auf Beweiserhebung über eine bestimmte Behauptung durch Benutzung eines benannten Beweismittels handelt (vgl. RGSt 57, 261, 262; 59, 429, 430; 64, 432). Eine bestimmte Tatsachenbehauptung war mit dem Antrag nicht verbunden. Das Gericht nimmt gegenüber einem auf Aussetzung der Hauptverhandlung abzielenden Antrag, der nicht als Beweisantrag zu werten ist und sich auch nicht auf bestimmte Vorschriften der Strafprozessordnung (vgl. z. B. §§ 145 Abs. 3, 217 Abs. 2, 265 Abs. 3 StPO) gründet, eine ähnliche Stellung ein wie gegenüber einem Beweisermittlungsantrag. Es hat zwar nach § 228 Abs. 1 StPO ausdrücklich über ihn zu befinden (RGSt 23, 136, 137), entscheidet aber nach seinem freien, nur durch die Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) beschränkten Ermessen, ohne bei der Ablehnung an die Gründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein. Auf die Ablehnung eines solchen Antrages kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden.

2. Allerdings hat die Strafkammer den Antrag offensichtlich als hilfsweise gestellten Beweisantrag gewertet und beschieden. Der Senat hat deshalb auch geprüft, ob die ablehnende Begründung dem § 244 Abs. 3 StPO entspricht. Auch bei Anlegung der danach gebotenen strengen Maßstäbe ergibt sich kein mit der Revision angreifbarer Rechtsfehler.

Die Strafkammer hat aus dem Inbegriff der Verhandlung die Überzeugung geschöpft, dass es für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, ob das Kind, das Anneliese ███ erwartet, aus dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten stamme. Sie ist zu dieser Überzeugung unter ausführlicher Würdigung der übrigen Beweismittel gekommen (vgl. insbesondere UA S. 11–14). Hiermit ist die Abweisung des Antrages ausreichend begründet. Zwar lässt sich im Allgemeinen der Wert eines Beweismittels erst dann bemessen, wenn es erhoben ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber, wenn Beweis angetreten wird über eine Tatsache, die – gleichviel, ob sie bewiesen wird oder nicht – nach Ansicht des Tatrichters für das Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Bedeutung ist. Er beurteilt im Rahmen der ihm allein zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO), ob einer bewiesenen Tatsache irgendwelches Gewicht zukommt. Ist er sich aber von vornherein darüber klar, dass er einer erst noch zu beweisenden Tatsache auch für den Fall des Beweises keine Bedeutung für die Entscheidung einräumen würde, so hätte die Durchführung dieser Beweisaufnahme keinen Sinn (RGSt 29, 368, 369; 39, 363, 364; 63, 329, 330).

Die ablehnende Entscheidung der Strafkammer hält sich daher im Rahmen der Beweiswürdigung, die allein dem Tatrichter vorbehalten und mit der Revision nur angreifbar ist, soweit sie mit den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen im Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch ist nicht zu ersehen.

II. Die Sachrüge.

Sie ist offensichtlich unbegründet.

Das Urteil stellt die Tatbestandsmerkmale der Notzucht (§ 177 StGB) nach der äußeren und der inneren Tatseite einwandfrei fest (UA S. 5/6).

Die Beweiswürdigung lässt, soweit sie der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtKoffkaFaller
SchmittBorker