Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Einziehung sichergestellter Verpackungsmaterialien entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 183/26
Datum
18.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:180626B5STR183.26.0
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, nimmt jedoch mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von einer weitergehenden Einziehung sichergestellter Verpackungsmaterialien ab. Eine Klarstellung des Einziehungs­ausspruchs erachtet der Senat als entbehrlich, da Urteil und Urteilsgründe die betroffenen Substanzen hinreichend konkret benennen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Überprüfung keine feststellbaren Rechtsfehler anzeigt, die das Urteil in seiner Substanz angreifen.

2

Eine gesonderte Klarstellung des Ausspruchs über die Einziehung von Tatobjekten ist nicht erforderlich, wenn sich in Zusammenschau von Urteil und Urteilsgründen hinreichend konkret ergibt, welche Substanzen beziehungsweise Gegenstände betroffen sind.

3

Das Gericht kann gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Zustimmung der Generalbundesanwaltschaft von einer weitergehenden Einziehung absehen, um dem Verfahren den Fortgang zu ermöglichen.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels hat jeder Beschwerdeführer in der Regel die Kosten seines Verfahrensrechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Chemnitz, 24. November 2025, Az: 1 KLs 810 Js 33670/20

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. November 2025 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Einziehung sichergestellter Verpackungsmaterialien abgesehen wird; insoweit entfällt der Ausspruch über die Einziehung.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Einziehung von Tatobjekten und Tatmitteln:

Die vom Generalbundesanwalt beantragte Klarstellung des Ausspruchs über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel ist nicht veranlasst, da sich jedenfalls in Zusammenschau mit den Urteilsgründen für alle Beteiligten hinreichend konkret ergibt, welche Substanzen eingezogen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 3 StR 382/24 Rn. 67).

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und im Umfang dessen Antrags gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der weitergehenden Einziehung abgesehen, um der Sache Fortgang zu geben.

Cirener RiBGH Gerickeist im Urlaub undkann nicht signieren. Köhler Cirener Resch von Häfen