Treffer
BGH Beschluss

Befangenheit wegen früherer Tätigkeit als Vertreter: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 182/72
Datum
27.06.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen die Besorgnis der Befangenheit eines Gerichtsassessors wegen dessen früherer Mitwirkung als Vertreter in einem Zivilverfahren gegen eine Angeklagte geltend. Der BGH gab den Revisionen statt: §22 Nr.4 StPO schließt eine Auslegung nicht aus, doch liegen die Voraussetzungen des §24 Abs.2 StPO vor. Die frühere Anfertigung schriftlicher Schriftsätze gegen die Angeklagte rechtfertigt nach objektiver Sicht vernünftige Zweifel an der Unbefangenheit; das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auslegung des Begriffs „Sache“ in § 22 Nr. 4 StPO beschränkt nicht die Anwendbarkeit der Ablehnungsgründe nach § 24 Abs. 2 StPO.

2

Bei der Prüfung der Besorgnis der Befangenheit ist maßgeblich, ob aus Sicht der Angeklagten vernünftige Gründe vorliegen, an der Unbefangenheit des Richters ernstlich zu zweifeln; die eigene Einschätzung des Richters ist unerheblich.

3

Die frühere Tätigkeit eines Richters oder Gerichtsassessors als amtlich bestellter Vertreter oder Mitverfasser von Schriftsätzen in einem zivilrechtlichen Verfahren, die denselben strafbaren Sachverhalt betreffen und die Angeklagte belastend darstellen, kann die Besorgnis der Befangenheit begründen.

4

§ 22 StPO bezweckt, den Anschein parteiischer Voreingenommenheit zu vermeiden; ein aus diesem Zweck folgender Gegenschluss, der die Anwendung des § 24 Abs. 2 StPO einschränken wollte, ist nicht zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 15. Juli 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. die Kauffrau Helga ██ geborene ██ aus ████, ████ geboren am ██ 1907,

2. die Kontoristin Thurid ██ geborene █████ aus ████, dort geboren am ██████ 1942,

wegen Betruges.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gem. § 349 Abs. 4 StPO nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 27. Juni 1972 einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. Juli 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten beider Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe

Die Rügen 2 der beiden Revisionsbegründungen dringen durch. Mit Unrecht hat die Strafkammer in ihrem Beschluss vom 30. Juni ██████ (Bd. 112, 542, 543) den Antrag des Rechtsanwalts █████████ vom 17. Mai 1971 (Bd. 112, 522, 523), █████████████████ ███ wegen der Besorgnis der Befangenheit ████████████████ als unbegründet zurückgewiesen.

Die Angeklagte ████ hat diesen Verstoß mit Recht auch die Angeklagte ███ berufen; weil Rechtsanwalt ████████ damals noch beide ███████████ vertrat (Bd. II, 176, 177), also auch für die Beschwerdeführerin ███ handelte. Erst zu Beginn der Hauptverhandlung am 15. Juni 1971 hat er dieses Mandat niedergelegt (vgl. zv. 666).

Dem ████████████ ist zwar darin beizutreten, dass Gerichtsassessor ████████ nicht schon kraft Gesetzes gem. § 22 Nr. 4 StPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war, wie er in seiner „dienstlichen Äußerung“ vom 3. Mai 1971 angenommen hatte (Bd. III, 507).

Insoweit trifft die Begründung der Beschlüsse vom 5. Mai und vom 3. Juni 1971 zu. Wie schon das Reichsgericht wiederholt entschieden hat, bedeutet „Sache“ ein Strafverfahren, das die Verfolgung derselben Straftat gegen dieselbe Person zum Gegenstand hat. Entgegen der Auffassung der Revisionen lässt der Wortlaut des § 22 Nr. 4 StPO keine andere Auslegung zu.

Jedoch sind hier die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 StPO gegeben.

Dass Gerichtsassessor ████████ sich selbst – was zutreffen mag – als nicht befangen angesehen hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Es kommt allein darauf an, ob vom Standpunkt der Angeklagten aus vernünftige Gründe vorliegen, an der Unbefangenheit des Richters ernstlich zu zweifeln. Solche Gründe ergeben sich hier aus seiner früheren Tätigkeit.

Im vorliegenden Strafverfahren sind beide Beschwerdeführerinnen – entsprechend der schriftlichen Anklage – unter anderem auch wegen Betruges zum Nachteil der Firma ██████ bzw. wegen Beihilfe hierzu verurteilt worden (Fall B. 4a der Urteilsgründe UA. S. 34 ff., ████████).

Dieser Verurteilung war ein Rechtsstreit der Firma ███ gegen die jetzige Angeklagte ███ voraufgegangen. Dabei hatte die Klägerin ihren Anspruch auf „unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB“ gestützt (Bd. I Bl. 11 der Beiakten). In diesem ███████ hatte der jetzige Gerichtsassessor ███████ als amtlich bestellter Vertreter (zunächst ███████████████████, dann Assessor) des Rechtsanwalts der Klägerin zwei Schriftsätze (am 24.1. und am 17.12.1968) gefertigt und unterschrieben. Beide Schriftsätze bauen auf der Klageschrift auf, bezeichnen das Verhalten der jetzigen Angeklagten ████████ als arglistig und sehen die Klage als schlüssig und begründet an (vgl. Bd. I Bl. 33 ff. und Bl. 154 ff.). Gerichtsassessor ██████ hat also in eigener Verantwortung versucht, einen Schadensersatzanspruch wegen Betruges gegen die Beschwerdeführerin ███ durchzusetzen.

Dass aus diesem Grunde beide Beschwerdeführerinnen ernstlich an der Unbefangenheit des Gerichtsassessors ███ im Strafverfahren zweifeln mussten, bedarf keiner weiteren Darlegungen. Es ist unverständlich, wenn die Strafkammer diese berechtigte Besorgnis mit dem Einwand abzutun versucht, die Schriftsätze des Gerichtsassessors ████████ seien „recht zurückhaltend formuliert“ und enthielten „keine über das gebotene Maß hinausgehenden persönlichen Angriffe gegen Frau ██████“. Dieser Begründung fehlt es an Überzeugungsvermögen.

Angeklagte, die sich einem Richter gegenübersehen, der den jetzt erst zu beweisenden Vorwurf des Betruges bereits als gegnerischer Parteivertreter in einem Zivilverfahren erhoben hat, können vernünftigerweise nicht an die Unbefangenheit dieses Richters glauben.

Abwegig ist auch die weitere Begründung des Beschlusses vom 3. Juni 1971, aus der „Regelung in § 22 Nr. 4 StPO“ folge „im Gegenschluss“, dass „ein früher mit dem Gegenstand des Strafverfahrens befasster Richter“ dann „nicht ohne weiteres als befangen angesehen werden“ könne, wenn „die Voraussetzungen des § 22 StPO nicht erfüllt“ seien. Das lässt den Zweck der Vorschrift außer Acht. § 22 StPO will mit Rücksicht auf das Ansehen der Strafrechtspflege schon den Anschein eines Verdachtes der Parteilichkeit vermeiden und deshalb alle Personen von der Ausübung des Richteramtes ausschließen, wenn aus den in § 22 Nr. 1–5 StPO angeführten Gründen allgemein die Möglichkeit einer Voreingenommenheit besteht (BGHSt 14, 219, 221). Bei solcher Zweckrichtung den „Gegenschluss“ zu einer Einschränkung des § 24 Abs. 2 StPO ziehen zu wollen, geht fehl.

Hiervon abgesehen, sind im vorliegenden Falle die vom Landgericht vermissten besonderen Umstände, welche eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, bereits – wie dargelegt – in den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu finden, auf die sich die Schriftsätze des jetzigen Gerichtsassessors ██ stützten.

SchmidtSarstedtFleischmann
HerrmannSchuster