Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Jugendstrafe bei Totschlag am Vater

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 182/57
Datum
25.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erstach nach einer schweren familiären Auseinandersetzung seinen Vater; die Jugendkammer verurteilte ihn wegen Totschlags zu vier Jahren Jugendstrafe unter Anwendung des JGG. Das Gericht erkannte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit infolge Alkoholgenusses und schwächlicher geistiger Konstitution (§51 Abs.2 StGB). Die Revision rügte Widersprüche und unzureichende Berücksichtigung mildernder Umstände, der BGH verwirft sie mangels Rechtsfehlern und bestätigt die Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung der Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes setzt voraus, dass die sittliche und geistige Entwicklung des Täters der eines Jugendlichen entspricht (vgl. §105 Abs.1 Nr.1 JGG).

2

Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge von Alkoholgenuss in Verbindung mit einer schwächlichen geistigen Konstitution rechtfertigt eine Strafmilderung nach §51 Abs.2 StGB, ohne die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des §51 Abs.1 StGB auszuschließen.

3

Die Feststellung eines vorsätzlich begangenen Tötungsdelikts steht der Berücksichtigung mildernder Umstände oder einer reduzierten Entwicklungslage nicht entgegen; unterschiedliche Wertungen zu Tatvorsatz und persönlicher Reife können koexistieren und sind in der Strafzumessung zu beachten.

4

Der Wegfall einer früheren Spezialnorm (früher §215 StGB a.F.), die zugunsten des Sohnes mildernd wirken konnte, verhindert nicht, die Verwandtschaft des Opfers bei der Strafzumessung gegebenenfalls strafschärfend zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. Dezember 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen ████ ██ den Arbeiter Heinz dort geboren am ██████ 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. Dezember 1956 wird verworfen.

Die nach dem 3. Dezember 1956 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die verhängte Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Zwischen dem Angeklagten, der damals gerade 19 Jahre alt war, und seinem Vater war es an dessen 55. Geburtstage, dem 9. April 1956, abends zu einer schweren Auseinandersetzung gekommen. Der Vater, durch dessen Trunksucht schon lange zwischen ihm und seiner Familie ein sehr gespanntes, unfreundliches Verhältnis bestand, weil er in betrunkenem Zustande die Mutter des Angeklagten und seine Geschwister schon oft beschimpft und tätlich angegriffen hatte, war auch an diesem Tage schwer betrunken, schimpfte heftig und drohte mit Tätlichkeiten.

Als sich der über das Verhalten seines Vaters schwer erregte Angeklagte von seinem Vater bedroht fühlte, schlug er, der sich sonst an den Schlägereien nicht beteiligt hatte, seinen Vater durch mehrere Faustschläge an den Kopf bewusstlos. Er schleifte ihn aus der Wohnung über den Treppenflur vor den Hauseingang, wo er ihn zunächst besinnungslos liegen ließ.

Dann ging der Angeklagte in die elterliche Wohnung zurück. Nachdem er in der Küche eine Tasse Ersatzkaffee getrunken und seine Windjacke angezogen hatte, verließ er die Wohnung wieder und ging auf die Straße. Hier blieb er neben dem Bewusstlosen Vater stehen, dessen Gesicht von den harten Schlägen gezeichnet war. Er zog dann aus der Gesäßtasche seiner Hose ein Messer, das er vorher beim Streit seinem Vater abgenommen hatte. Ihm kam der Gedanke, dass seine Mutter und die Schwestern in Ruhe weiterleben könnten, wenn er den Vater tötete. Während er in Hockstellung ging, stieß er dem Vater das Messer mit großer Wucht in die Brust, zog es wieder heraus und stach den Bewusstlosen auch noch in den Hals. Der Vater starb durch die in die Brust erhaltenen Stichverletzungen.

Die Jugendkammer hat den Angeklagten des Totschlags für schuldig befunden. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichkam (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).

Sie hat gemäß §§ 2, 18 Abs. 1 Satz 2 JGG anstelle des Strafrahmens für Erwachsene nach dem allgemeinen Strafrecht die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes für die Ahndung einer Jugendstraftat angewendet. Sie hat gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe von vier Jahren verhängt. Hierbei sind dem Angeklagten in weitem Maße in entsprechender Anwendung des § 213 StGB mildernde Umstände zugebilligt worden. Außerdem hat die Jugendkammer die Strafe gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB gemildert. Der Angeklagte war nämlich, so hat in Übereinstimmung mit zwei ärztlichen Sachverständigen die Jugendkammer festgestellt, nicht unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB, jedoch war infolge Alkoholgenusses in Verbindung mit der besonders erregenden Situation sowie seiner geringen Erlebnis- und Reaktionsfähigkeit auf Grund schwächlicher geistiger Konstitution seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vermindert.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Der Senat hat hierauf das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft. Hierbei haben sich keine Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, weder hinsichtlich des Schuldspruchs noch in den Strafzumessungsgründen.

1. Auch die Revision stellt nicht in Rede, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 212 StGB erfüllt hat. Sie meint aber, die Feststellungen zum Schuldbewusstsein und Schuldgehalt der Tat des Angeklagten stünden zu den Straferschwerungsgründen in unlösbarem Widerspruch. Das ist jedoch nicht der Fall.

a) Zwar heißt es in den Strafzumessungsgründen, die von dem Angeklagten vorgenommene Tötungshandlung stelle „die radikale Lösung“ eines Familienproblems dar, die in ihren Folgen in keinerlei Verhältnis mehr zu den unverkennbar von den Familienmitgliedern in zermürbender Wiederholung zu ertragenden Unbilden gestanden habe. Hiermit ist es aber nicht unvereinbar, dass bei der Untersuchung, ob für den Angeklagten die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG zutreffen, ausgeführt wird: Es sei nicht festzustellen gewesen, „dass bei ihm (dem Angeklagten) die bei durchschnittlich intelligenten Jugendlichen oft anzutreffende Plegelhaftigkeit, das Exzessive im Ausdruck und die Radikalität der Stellungnahme gegeben sei“.

Letzteres bezieht sich auf die allgemeine Geistesverfassung des Angeklagten. Die Jugendkammer bringt zum Ausdruck, allgemein (sonst) sei bei dem Angeklagten keine Radikalität der Stellungnahme festzustellen. Das schließt nicht aus, dass der Angeklagte im Einzelfall ein Problem auf „radikale“ Weise löste.

b) Weiter heißt es in den Strafzumessungsgründen, „die Handlungsweise des Angeklagten lasse eine erschreckend einseitige Interessenwahrnehmung mit egoistischer Tendenz erkennen“, wie die Revision ausgeführt hat.

Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte auch seiner Mutter und den übrigen Familienmitgliedern Ruhe vor seinem Vater als „Störenfried“ verschaffen wollte.

Jedenfalls handelte er auch egoistisch, weil er gleichzeitig für sich selbst Ruhe vor dem Vater haben wollte.

Schließlich kann der Angeklagte sehr wohl bei der Ausführung der Tat selbst mit „klarer Überlegung“ gehandelt haben, wenn er auch, was die Beweggründe angeht, von „wenigen, unklar empfundenen, gemütsmäßig stark verankerten und auf das praktische Handeln stark wirkenden Bestrebungen auf Grund seiner Veranlagung beherrscht wurde“.

2. Dass das Landgericht irgendwelche Tatsachen übersehen hätte, die für die „Gesamtverfassung“ des Angeklagten etwa den erheblichen Alkoholgenuss, von Bedeutung waren, ist nach den ausführlichen Erörterungen in den Urteilsgründen ausgeschlossen. Wenn die Revision vorträgt, im Urteil seien die Gesichtspunkte des § 213 StGB nicht in ausreichendem Maße mildernd berücksichtigt worden, so wendet sie sich in Wahrheit in unzulässiger Weise gegen das Ermessen des Strafrichters, das keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen lässt.

3. Die Jugendkammer konnte auch dem Angeklagten straferschwerend zurechnen, dass er seinen Vater erstochen habe. Die Tatsache, dass der frühere § 215 StGB (betreffend den sogenannten Aszendenten-Totschlag) fortgefallen ist, besagt nichts. Wenn § 215 StGB beseitigt worden ist und damit einem Sohne, der seinen Vater getötet hat, mildernde Umstände zugebilligt werden können, so ist damit was keiner näheren Begründung bedarf nicht verboten, zum Nachteile des Täters auf die Waagschale zu legen, dass der von ihm Getötete sein leiblicher Vater war.

Nach alledem war die Revision zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

SarstedtDr. KoffkaBorker
SchmidtSiemer