Beschwerde gegen Geldauflage bei Bewährung verworfen — neue Umstände rechtfertigen Auflage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 1/82
- Datum
- 16.02.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung einer Geldauflage nach § 56b Abs. 1 Nr. 2 StGB ist auch nach einer zuvor ohne solche Auflage erfolgten Strafaussetzung möglich, wenn nachträglich neue Umstände hervorgetreten sind, die die Auflage rechtfertigen.
Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO ist nach Wortlaut auf Urteile beschränkt und daher nicht unmittelbar auf Beschlüsse nach § 268a StPO anwendbar.
Ein Gericht kann im Wege der nachträglichen Abänderung (§ 56e StGB) eine zunächst nicht vorgesehene Geldzahlung anordnen, sofern sich seit der ersten Entscheidung wesentliche Umstände geändert haben.
Zur Rechtfertigung einer nachträglichen Bewährungsauflage können veränderte Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Verurteilten heranzuziehen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 7. Juli 1981
Rubrum
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
§§ 56b StGB, 358 Abs. 2 StPO
War die Strafe zunächst ohne die Auflage, einen Geldbetrag zu zahlen (§ 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB), zur Bewährung ausgesetzt worden, so darf der Richter, der die Strafe nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache erneut aussetzt, eine solche Auflage jedenfalls dann erteilen, wenn seit der früheren Entscheidung neue Umstände hervorgetreten sind, die die Auflage rechtfertigen.
BGH, Beschl. vom 16. Februar 1982 – 5 StR 1/82 –
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ ███ geboren am ███████ 1940 in ███ ███ ████ wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Februar 1982
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten ██████ gegen den Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 7. Juli 1981 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
Das Landgericht hatte mit Urteil vom 31. Mai 1979 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist auf die Revision des Angeklagten aufgehoben worden. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Es hat ihm mit dem angefochtenen Beschluss (Bd. XII Bl. 134 d. A.) die Auflage (§ 56b Abs. 1 Nr. 2 StGB) erteilt, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Der mit dem früheren Urteil verkündete, nach § 268a StPO ergangene Beschluss vom 31. Mai 1979 hatte keine Auflage nach § 56b Abs. 1 Nr. 2 StGB vorgesehen. Gegen die Auflage richtet sich die zulässige Beschwerde des Angeklagten. Sie ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss ist nicht gesetzwidrig (§ 305a Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, betrifft nach ihrem Wortlaut nur Urteile; sie ist deshalb auf Beschlüsse nach § 268a StPO nicht unmittelbar anzuwenden (OLG Hamm NJW 1978, 1596; OLG Hamburg NJW 1981, 470; a. A. OLG Koblenz NJW 1977, 1074 und OLG Frankfurt NJW 1978, 959). In welchem Umfang der in § 358 Abs. 2 StPO zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke bei Beschlüssen, die sich auf Auflagen (§ 56b StGB) beziehen, gleichwohl zu beachten ist, lässt der Senat offen. Dieser Rechtsgedanke steht nachträglichen Entscheidungen jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das zunächst mit der Sache befasste Gericht eine Entscheidung gleichen Inhalts in Abänderung seiner ursprünglichen Entscheidung selbst hätte treffen können (OLG Karlsruhe Die Justiz 1979, 211; OLG Hamm NJW 1978, 1596, 1597; Gollwitzer JR 1977, 346, 347; Horn MDR 1981, 13, 15).
In Abänderung seines nach § 268a StPO verkündeten Beschlusses kann das Gericht nach § 56e StGB dem Verurteilten eine zunächst nicht vorgesehene Geldzahlung auferlegen, wenn nachträglich Umstände hervorgetreten sind, die die Erteilung einer solchen Auflage rechtfertigen (vgl. LK-Ruß, 10. Aufl. § 56e Rdn. 4; Gollwitzer aaO). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem mit dem angefochtenen Beschluss zugleich verkündeten Urteil des Landgerichts vom 7. Juli 1981 eine derartige nachträgliche Veränderung von Umständen, die für eine Auflage nach § 56b Abs. 1 Nr. 2 StGB bedeutsam sind. Während der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils vom 31. Mai 1979 über kein geregeltes Einkommen verfügte (UA S. 5), ist das Landgericht in seinem neuen Urteil aufgrund der Angaben des Angeklagten von einem Monatseinkommen von insgesamt 4.500,-- DM ausgegangen (UA S. 5).
| LG Lübeck | Fleischmann | Rebitzki | |||
| Horstkotte | Fuhrmann | Niepel |