Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Strafausspruch wegen Raubes: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Alkoholwirkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 181/92
Datum
13.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Raubes verurteilt; die Revisionen richteten sich gegen den Strafausspruch. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil die Feststellungen zur Schuldfähigkeit bei Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration, Rückrechnung, Nachtrunk) und die Berücksichtigung früherer DDR-Strafen nicht ausreichend begründet waren. Das Gericht wies auf notwendige Prüfungen zu Verminderung der Schuldfähigkeit und möglicher Strafmilderung hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit unter Alkoholeinfluss die für die auf die Tatzeit bezogene Blutalkoholkonzentration zugrunde gelegten Werte sowie die angewandte Rückrechnung nachvollziehbar darzulegen.

2

Nachtrunk kann die Aussagekraft der zur Entnahmezeit festgestellten Blutalkoholkonzentration relativieren; das Gericht muss den Einfluss eines Nachtrunks auf die BAK darlegen.

3

Erhaltene Erinnerungsfähigkeit schließt nicht ohne Weiteres aus, dass Alkohol die Hemmungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert; die Hemmungs- und Steuerungsfähigkeit ist gesondert zu prüfen.

4

Ist eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben oder nicht auszuschließen, ist zu prüfen, ob die Strafe zu mildern ist und gegebenenfalls eine im Ergebnis mildere Strafvorschrift gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden ist.

5

Bei der Strafzumessung sind frühere in der DDR verhängte Strafen daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Schuld erheblich zu erhöhen oder die Resozialisierung unangemessen zu beeinträchtigen; deren besondere Umstände sind zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Potsdam, 16. August 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Mai 1992 in der Strafsache gegen

1. ████ Karl-Heinz dort geboren am █████ 1956, zur Zeit in Haft,

2. ██ Dieter geboren am ███ ███ 1955 in █████████

wegen Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Mai 1992 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten HCD und DO wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 16. August 1991 jeweils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Bezirksgericht zurückverwiesen.

Gründe

1. Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen eines im August 1990 in ███████████████ begangenen Raubes unter Anwendung der §§ 126, 128 StGB-DDR zu jeweils vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Hinblick auf den Angeklagten ██ hat es unter Einbeziehung einer Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einer Woche gebildet. Während der Schuldspruch wegen Raubes keinen rechtlichen Bedenken begegnet, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

2. Die Angeklagten haben die Tat gegen 17.00 Uhr begonnen (UA S. 7), nachdem sie zuvor mit einem Dritten Alkohol in erheblicher Menge getrunken hatten (UA S. 6). Eine Blutentnahme fand bei dem Angeklagten ███ um 19.00 Uhr, bei dem Angeklagten DO um 20.44 Uhr statt (UA S. 8). Zwischen der Tat und der Blutentnahme hatten die Angeklagten in einer Gaststätte noch Alkohol in unbestimmter Menge getrunken (UA S. 8). Zur Blutentnahmezeit betrug die Blutalkoholkonzentration bei dem Angeklagten Heyn 1,7 ‰ und bei dem Angeklagten DO 1,1 ‰ (UA S. 8).

Der Tatrichter nimmt an, die Angeklagten seien bei ihrer Tat voll schuldfähig gewesen. Im Hinblick auf den Angeklagten HCD begründet er das unter Berücksichtigung der genannten Blutalkoholkonzentration und des Nachtrunks mit der „lückenlosen Schilderung des Handlungsablaufs“ durch diesen Angeklagten und mit folgendem Argument: Der Angeklagte habe nicht Alkohol, sondern Geld und Zigaretten weggenommen; daraus folge, dass seine Trunksucht ohne Einfluss auf den Tatentschluss geblieben sei (UA S. 9). Was den Angeklagten DO angeht, verneint das Bezirksgericht eine Verminderung der Schuldfähigkeit „aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten, seines tatbezogenen Verhaltens und der bei ihm festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰“ (UA S. 9).

3. Die Urteilsausführungen gestatten dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der Tatrichter bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit das sachliche Recht zutreffend angewendet hat.

a) Sie lassen nicht erkennen, welche Blutalkoholkonzentration der Tatrichter für die Tatzeit zugrunde gelegt hat, insbesondere ob er die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Rückrechnung (stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 ‰; vgl. BGHSt NStZ 1986, 114; BGHR StGB § 20 BAK 5) beachtet hat. Ein Nachtrunk kann zwar die Bedeutung der Blutalkoholkonzentration, wie sie sich zur Entnahmezeit darstellt, relativieren. Die Urteilsgründe geben jedoch keine Auskunft darüber, welchen Einfluss der Nachtrunk auf die Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration gehabt hat.

b) Erhaltene Erinnerungsfähigkeit spricht nicht ohne Weiteres gegen die Annahme, dass Alkohol die Hemmungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert hat. Des Weiteren weisen die Urteilsgründe nicht aus, dass der Tatrichter in ausreichender Weise die Frage geprüft hat, ob die bei dem Angeklagten HCD ersichtlich seit vielen Jahren bestehende „krankheitswertige Alkoholabhängigkeit in Form eines Gamma-Alkoholismus“ (UA S. 3) Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit gehabt hat; dass bei ihm ein Persönlichkeitsabbau „nicht nachweisbar“ ist (UA S. 3), besagt nicht, dass er ausgeschlossen werden kann. Dass dieser Angeklagte Geld und nicht Alkohol mitgenommen hat, sagt nichts darüber aus, in welchem Maße seine Hemmungsfähigkeit durch vorangegangenen Alkoholgenuss beeinträchtigt gewesen ist.

c) Wenn der Tatrichter in der erneuten Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben oder nicht auszuschließen ist, so wird er zu prüfen haben, ob die Strafe zu mildern ist und ob dies insbesondere durch Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB zu geschehen hat. Im letzteren Fall ist er durch die Rechtskraft des Schuldspruchs wegen Raubes nicht an der Anwendung der im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB milderen Strafvorschrift des § 250 Abs. 2 StGB gehindert.

4. Der Tatrichter wird bei der erneuten Strafzumessung Gelegenheit zur Prüfung der Frage haben, ob und in welchem Maße die früheren Bestrafungen der Angeklagten in der DDR geeignet sind, die Schuld zu erhöhen (BGHSt 38, 71 = NStZ 1992, 33). Insbesondere bei dem Angeklagten ██ ist die Höhe der früher verhängten Strafen ersichtlich von Strafvorschriften bestimmt worden, die nicht mehr gelten. Es liegt nicht fern, dass die langjährige Verbüßung von Freiheitsstrafen in der DDR beide Angeklagten unangemessen belastet und ihre Resozialisierung beeinträchtigt hat.

LaufhütteHarmsBasdorf
HorstkotteSchäfer

Zitiert von (2)