Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Sicherungsverwahrung bestätigt (5 StR 181/80)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 181/80
Datum
06.05.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen wegen sexuellem Missbrauchs eines Kindes ein. Zulässig war nach Auffassung des Senats allein die Sachbeschwerde, die das Gericht als unbegründet verworfen hat. Auch die angeordnete Sicherungsverwahrung hielt der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Revision auf eine Sachbeschwerde beschränkt, ist der Senat auf deren Prüfungsumfang verwiesen; fehlt ein durchgreifender Rechtsfehler, ist die Rüge abzuweisen.

2

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt bestehen, sofern bei rechtlicher Überprüfung keine Fehler festgestellt werden, die ihre Aufhebung erfordern.

3

Die erfolglose Revision/des Rechtsmittelsführers hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Die Zulässigkeit der Sachbeschwerde bestimmt den Umfang der rechtlichen Nachprüfung im Revisionsverfahren.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 7. Dezember 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Dieter Paul █████████ aus ██████████████████, geboren am [REDACTED] 1938 in [REDACTED], zur Zeit in ██████████████████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. Dezember 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Zulässig erhoben ist allein die Sachbeschwerde. Sie ist unbegründet. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HorstkotteHerrmannRebitzki
FleischmannNiepel