Revision verworfen; Sicherungsverwahrung bestätigt (5 StR 181/80)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 181/80
- Datum
- 06.05.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Revision auf eine Sachbeschwerde beschränkt, ist der Senat auf deren Prüfungsumfang verwiesen; fehlt ein durchgreifender Rechtsfehler, ist die Rüge abzuweisen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt bestehen, sofern bei rechtlicher Überprüfung keine Fehler festgestellt werden, die ihre Aufhebung erfordern.
Die erfolglose Revision/des Rechtsmittelsführers hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Zulässigkeit der Sachbeschwerde bestimmt den Umfang der rechtlichen Nachprüfung im Revisionsverfahren.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 7. Dezember 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Dieter Paul █████████ aus ██████████████████, geboren am [REDACTED] 1938 in [REDACTED], zur Zeit in ██████████████████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. Dezember 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Zulässig erhoben ist allein die Sachbeschwerde. Sie ist unbegründet. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |