Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anwendung des § 20a StGB und Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 181/68
Datum
21.05.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg wegen gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle ein und rügte sachliche Fehler. Der BGH verwirft die Revision; die Strafkammer habe die Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB wegen festgestellter Vorstrafen und Bestrafungen zutreffend angenommen. Zeitabstände und ergänzende Anknüpfungstatsachen (Fahren ohne Führerschein, Äußerungen) rechtfertigen die Gesamtwürdigung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn frühere Verurteilungen und Bestrafungen festgestellt sind, die eine einschlägige strafrechtliche Vorgeschichte belegen.

2

Ein Zeitabstand von mehr als fünf Jahren zwischen früheren Verurteilungen und neuen Taten schließt die Anwendbarkeit des § 20a Abs. 1 StGB nicht aus, sofern zwischenzeitlich verbüßte Strafen oder sonstige Umstände die Relevanz früherer Taten erhalten.

3

Bei der Gesamtwürdigung von Persönlichkeit und Wiederholungsgefahr dürfen Strafgerichte neben einschlägigen Vorstrafen auch andere strafbare Verhaltensweisen und einschlägige Äußerungen des Angeklagten heranziehen.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gerechtfertigt, wenn aus der Gesamtwürdigung früherer und neuer Taten sowie der Persönlichkeit des Täters die Prognose weiterer gleichartiger Straftaten folgt.

5

Eine Revision, die keine konkretisierten sachlichrechtlichen Einwendungen gegen Schuldspruch oder Strafzumessung enthält, ist mangels Substantiierung unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 17. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Autoschlosser Walter ████ aus ████, geboren am ████ 1927 in ██ ████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Schmidt Bundesrichter, Schmitt Bundesrichter, Dr. Birker Bundesrichter, Herrmann Bundesrichter als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ █████████ als Verteidiger, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 17. November 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird eine nach dem 17. November 1967 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ██, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

Der Schuldspruch lässt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, der den Angeklagten beschwert. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

Der Strafausspruch ist ebenfalls frei von sachlichrechtlichen Fehlern. Die gegen ihn gerichteten Einzelangriffe der Revision sind unbegründet.

Das Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, welchen der beiden Absätze des § 20a StGB die Strafkammer angewendet hat. Der Urteilszusammenhang ergibt aber, dass sie die Voraussetzungen des Abs. 1 als erfüllt angesehen hat. Das Urteil begnügt sich nicht damit, auf UA S. 18 zu sagen, dass die formellen Voraussetzungen des § 20a StGB gegeben seien. Es erwähnt auf UA S. 19, dass der Angeklagte in den Jahren 1950, 1951, 1952, 1953, 1955 und 1962 insgesamt 7 Mal wegen Diebereien bestraft worden ist, und fährt fort, schon die umfangreichen Schrottdiebstähle in den Jahren 1952 und 1953 sowie die Verurteilungen wegen gewichtiger Lebensmittel- und Fahrzeugdiebstähle in den Jahren 1955 und 1962 machten deutlich, dass der Angeklagte dazu übergegangen sei, seinen Lebens- und Fahrzeugbedarf statt durch geregelte Arbeit durch Diebstähle zu decken. Die Strafkammer hat die formellen Voraussetzungen des § 20a StGB hiernach durch „Bestrafungen“ und „Verurteilungen“ als erfüllt angesehen, also nicht Absatz 2, sondern Absatz 1 angewendet.

Die Urteile, die diese Voraussetzungen erfüllen, stellt das Urteil der Strafkammer auf UA S. 4 ff. fest. Es sind die dort unter 6, 9 und 13 mitgeteilten Verurteilungen vom 2. 10. 1952, 13. 9. 1955 und 28. 1. 1963. Sie rechtfertigen die Auffassung, dass die formellen Voraussetzungen des Abs. 1 des § 20a StGB vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass zwischen dem 13. 9. 1955 und den am 22. 8. und 19. 9. 1962 verübten Diebstählen, deretwegen der Angeklagte am 28. 1. 1963 verurteilt wurde, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte die Zuchthausstrafe von drei Jahren, die durch das Urteil vom 13. 9. 1955 gegen ihn verhängt wurde, bis zum 15. 5. 1958 verbüßt hat (vgl. § 20a Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 StGB).

Die gegen die Gesamtwürdigung der früheren und neuen Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten gerichteten Revisionseinwendungen greifen ebenfalls nicht durch. Es trifft zwar zu, dass das Urteil nichts darüber sagt, ob der Angeklagte in der Lage war, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Dies bedeutet aber bei dem Beruf, den der Angeklagte nach den Feststellungen gelernt hat (Autoschlosser), der Vielzahl seiner früheren und neuen Diebstahlstaten, dem Zeitraum, über den sie sich erstrecken, der Art und dem Umfang der festgestellten Beute sowie der Art und Weise, in der der Angeklagte die neuen Taten ausgeführt hat, keinen sachlichrechtlichen Mangel.

Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer § 20a StGB nur angewendet hat, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Das Urteil sagt auf UA S. 20 am Ende der Darlegungen zu § 20a StGB wörtlich:

„Die Strafkammer ist nach allem davon überzeugt, dass der Angeklagte soweit ins Kriminelle abgeglitten ist, dass er auch in Zukunft nicht von Diebstählen der beschriebenen Art wird ablassen können.“

Dass die Strafkammer bei der Bildung ihrer Überzeugung von dieser Gefahr ergänzend die rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten berücksichtigt hat, die sich daraus ergibt, dass er in den Jahren 1960 bis 1965 sechsmal wegen Fahrens ohne Führerschein oder Fahrerlaubnis bestraft worden ist und in der Hauptverhandlung erklärt hat, er werde auch in Zukunft ohne Fahrerlaubnis fahren, ist kein sachlichrechtlicher Fehler (vgl. BGHSt 21, 265, 265).

Was die Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSchmittHerrmann
SarstedtBirker