Treffer
BGH Urteil

BGH: Fortgesetzte Beihilfe zum Betrug durch Bestätigung falscher Kreditwürdigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 181/55
Datum
21.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug ein und rügte Verfahrens- und materielles Strafrecht. Er machte u.a. geltend, Schlussvortrag und letztes Wort seien bei der Beratung nicht berücksichtigt worden. Der BGH verwarf die Verfahrensrüge als offensichtlich unbegründet und hielt auch die Sachrüge für unbegründet. Die Feststellungen trugen die Beihilfe, weil der Angeklagte bewusst das Täuschungsszenario (arbeitendes Unternehmen, Aufträge/Außenstände) bestätigte und so die Opfer zu Darlehen bzw. Kredit veranlasste; seine gegenteiligen Behauptungen waren revisionsrechtlich unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge, das Tatgericht habe Schlussvortrag und letztes Wort bei der Beratung nicht berücksichtigt, ist nicht allein mit der Dauer der Beratung substantiiert darzulegen.

2

Im Revisionsverfahren sind tatgerichtliche Feststellungen zur Kenntnis und zum Vorsatz des Angeklagten für das Revisionsgericht bindend, soweit kein revisibler Rechtsfehler aufgezeigt wird.

3

Beihilfe zum Betrug kann auch durch bestätigendes Auftreten und Bestärken einer Täuschung über Kreditwürdigkeit und Leistungsfähigkeit geleistet werden, wenn dies die Vermögensverfügung des Getäuschten fördert.

4

Für Beihilfehandlungen im Rahmen eines fortlaufenden Täuschungssystems ist die Anwesenheit des Gehilfen bei der einzelnen Vermögensverfügung nicht erforderlich, wenn sein Beitrag auf die Herbeiführung des Irrtums und die Gewinnung von Geldgebern gerichtet ist.

5

Eine fortgesetzte Beihilfe zu mehreren Betrugstaten ist durch einen einheitlichen Gesamtvorsatz getragen, wenn der Gehilfe in Kenntnis der fortlaufenden Tatplanung wiederholt Unterstützung zur Gewinnung weiterer Opfer leistet.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 22. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Ingenieur Alfred ████████████ aus ███, geboren am █████ in ████, - Sachbezeichnung: █████████████ - wegen Beihilfe zum Betrug hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. November 1954 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. - Von Rechts wegen -

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug zu 10 Monaten Gefängnis und die Mitangeklagte ███ wegen Betruges in zwölf zum Teil in sich fortgesetzten Fällen und wegen versuchten Betruges in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Der Senat hat die Revision des Angeklagten ███ durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Revision des Angeklagten ██ rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrüge

Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 258, 260 und 261 StPO darin, dass die Strafkammer den Schlussvortrag des Verteidigers und das letzte Wort des Angeklagten in der Beratung bei der Würdigung des Beweisergebnisses nicht berücksichtigt habe. Sie folgert die Nichtberücksichtigung aus dem Umstand, dass die Beratung nur 1 1/2 Stunden gedauert habe und dass es im Hinblick auf den umfangreichen Stoff und die Verhandlungsdauer von ungefähr 30 Stunden technisch unmöglich erscheine, dass die Strafkammer den Schlussvortrag des Verteidigers und das letzte Wort des Angeklagten in einer 1 1/2-stündigen Beratung auch nur annähernd berücksichtigt habe.

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Näherer Ausführungen hierzu bedarf es nicht.

II. Sachrüge

Die Sachrügen sind unbegründet:

Frau ███, deren Betrügereien der Angeklagte unterstützt hat, war alleinige Inhaberin der Firma ███ & Co in ███, die sich mit Steinmetz-, Bildhauer- und Bauarbeiten befasste. Die Geschäfte der Firma, die zunächst gut waren, gingen seit dem Spätsommer 1949 sprunghaft zurück, so dass bereits im Herbst 1949 sämtliche Angestellten und Arbeiter entlassen werden mussten. Für einige kleinere Aufträge, welche die Firma in der Folgezeit noch erhielt, wurden jeweils einige der früheren Arbeitnehmer kurzfristig wieder eingestellt. Bereits Anfang 1950 stand verhältnismäßig geringen Vermögenswerten der Frau ███ und der Firma eine Schuldenlast von etwa 100 000 DM gegenüber. Diese Vermögenslage verschlechterte sich in den ersten Monaten des Jahres 1950 derart, dass Frau ███ seit Mai 1950 praktisch nur noch Schulden hatte. Der Geschäftsbetrieb der Firma ruhte nunmehr völlig. Nach dem 5. Mai 1950 wurden keine Aufträge mehr ausgeführt.

In den Jahren 1950 und 1951 veranlasste Frau ██ ██ in zwölf Fällen Privatpersonen und Firmen, ihr Darlehen zu gewähren, sogenannte Akontozahlungen zu leisten und Waren auf Kredit zu liefern, indem sie erfundene Außenstände und Aufträge angab und die Vertragspartner über ihre Fähigkeit und ihren Willen zur Rückzahlung, Leistung oder Zahlung täuschte. Sie erreichte auf diese Weise, dass ihr Darlehen, Akontozahlungen und Waren auf Kredit im Betrage von insgesamt etwa 21 000 DM gegeben wurden. In einem weiteren Fall kam es nur zum Versuch eines Darlehnsbetruges.

Der Angeklagte ███ war Ende 1949 zu Frau ██ ██ nähere Beziehungen getreten. Er unterhielt ein Liebesverhältnis mit ihr. Er war ihr Vertrauter und ständiger Begleiter und hatte einen genauen Einblick in ihre gesamten Verhältnisse.

Das Urteil nimmt an, dass der Angeklagte sich der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht hat, indem er im Jahre 1951 fortgesetzt die betrügerischen Handlungen der Frau ██ ██ in insgesamt sechs Fällen unterstützte.

1. Fall █████ Gertrud ███ Mo, ██ ███ L

a) Fall █████ ████ ist der Ehemann der Inhaberin des Lokals „Reblaus“ in ██████. Frau ██ und der Angeklagte ████ verkehrten im Frühjahr 1951 in diesem Lokal. Sie traten groß auf. Frau ███ erzählte wahrheitswidrig von großen Aufträgen und Außenständen. Der Angeklagte bestätigte diese Angaben, deren Unwahrheit ihm bekannt war. ██, der den Angeklagten für einen leitenden Mitarbeiter der Frau ██ ██████ hielt, glaubte in dieser die kreditwürdige, zahlungsfähige Inhaberin eines gutgehenden Baugeschäftes vor sich zu haben. Er hatte daher keine Bedenken, Frau ███ an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im April 1951 je 70 DM zu leihen, die innerhalb von zwei Tagen zurückgezahlt werden sollten. Der Angeklagte war bei den Darlehensaufnahmen zugegen. Als ██ sein Geld nicht zurückerhielt, rief er wiederholt bei Frau ████████ an. Es meldete sich immer der Angeklagte. Er erklärte, ███████ solle sich noch einige Tage gedulden. Die großen Zahlungen seien schon eingegangen. ██ hat sein Geld nicht zurückerhalten.

b) Fall Gertrud ███ Gertrud ██████████████, Frau █████████, lernte den Angeklagten in dem Lokal „Reblaus“ kennen. Frau ████████████ stellte Gertrud ███ den Angeklagten in dessen Beisein als „führenden Ingenieur“ vor (S. 18 UA). Der Angeklagte ließ sich das widerspruchslos gefallen (S. 42 UA). Frau ███ sprach auch später der Gertrud ███ gegenüber von dem Angeklagten nur als von „ihrem Ingenieur und Prokuristen“. Gertrud ███████ wurde hierdurch in den irrigen Glauben versetzt, dass Frau ███ die Inhaberin einer noch arbeitenden Baufirma sei. Frau ███████ erzählte auch der Gertrud ███ von ihren in Wahrheit gar nicht vorhandenen großen Aufträgen. Außerdem bot sie ihr an, in ihrer Firma als Vertreterin zu arbeiten. Bei späterer Gelegenheit bat sie Gertrud ███ dann unter Berufung auf eine vorübergehende Notlage um ein kurzfristiges Darlehen von 1500 DM. Gertrud ███ gab ihr 800 DM mit der Erklärung, dass sie den Betrag nach wenigen Tagen zurückhaben müsse, weil es sich nicht um ihr eigenes Geld, sondern um den Inkassoerlös aus einer Vertretertätigkeit handele. Als sie das Geld zurückverlangte, ließ Frau ███ sich verleugnen. Der Angeklagte übernahm es, Gertrud ███ von einem zum anderen Mal zu vertrösten. Rückzahlung ist nicht erfolgt.

c) Fall Mo Im März 1951 kam Frau ███ über den Syndikus ████████, bei dem sie sich um Aufträge bemühte, mit █████ zusammen. Dieser ist Eigentümer eines durch Kriegseinwirkung zerstörten Hotels in ███████, das er wieder aufbauen wollte. Frau ███████████████ stellte auch Mo dem Angeklagten als leitenden Angestellten der Firma █████████ & Co vor. Der Angeklagte ließ sich das widerspruchslos gefallen (S. 42 UA). In ███ ██████ wurde auch hierdurch der Eindruck erweckt, Frau ██████ sei Inhaberin der noch arbeitsfähigen Firma ███ & Co (S. 43 UA). Nachdem Frau █████ Mo am 20.3.1951 zunächst erfolglos um ein Darlehen gebeten hatte, ließ sie sich eine Zeitlang nicht mehr bei ihm sehen. Im Mai 1951 erschien sie erneut bei ihm. Es gelang ihr nunmehr, von ihm mehrere Darlehen in Höhe von insgesamt 480 DM zu erhalten, die jeweils innerhalb weniger Tage zurückgezahlt werden sollten. Rückzahlung ist nicht erfolgt.

d) Fall ██ ██ ist ein alter Bekannter der Frau ███. Im Sommer 1951 traf Frau ██████ ██ zufällig auf der Straße. Einige Zeit später lud sie ihn fernmündlich ein, sie doch einmal zu besuchen. Bei dem Besuch ██ in der Wohnung der Frau ████ war der Angeklagte zugegen. Frau ██████ ███████ stellte den Angeklagten als leitenden Angestellten der Firma ███ & Co vor. Der Angeklagte ließ sich das widerspruchslos gefallen (S. 42 UA). Frau ██████ erzählte ███████████ dieser Gelegenheit wahrheitswidrig von einem englischen Millionenauftrag, enorm hohen Außenständen und einem Marmorlager im Werte von über 1 Million DM. Der Angeklagte bestätigte diese Angaben. In ██████ wurde der Eindruck erweckt, Frau ███ sei Inhaberin der noch arbeitsfähigen Firma ████████ & Co und habe hohe Außenstände und große Aufträge (S. 43 UA). Am 18.7.1951 ließ Frau ██████ sich von ███ ein Darlehen von 200 DM geben, das innerhalb von zwei Tagen zurückgezahlt werden sollte. In der Folgezeit lieh sie sich von ihm weitere Beträge in Höhe von insgesamt 150 DM. Rückzahlung ist nicht erfolgt.

e) Fall L ██ ████ ist der Inhaber eines Lokals in ███. Frau ███ und der Angeklagte wurden durch █████ ███ ██ eingeführt. Sie verkehrten von Mai bis September 1951 fast täglich in dessen Lokal. Frau ██ stellte den Angeklagten als ihren Geschäftsführer und Prokuristen vor. Der Angeklagte ließ sich das widerspruchslos gefallen (S. 42 UA). Frau ███ sprach wahrheitswidrig von einem englischen Millionenauftrag, von zwei Steinbrüchen in Westdeutschland, die ihr gehörten, von hohen Außenständen und von ihrem Marmorlager, das Millionen wert sei. Frau ███ und der Angeklagte traten beide so auf, als ob die Firma ████████████ & Co ein arbeitendes Unternehmen sei. Sie kamen des Öfteren abends in das Lokal und klagten darüber, dass sie müde seien, weil sie den ganzen Tag auf dem Bau gewesen und in den Gerüsten herumgeklettert seien. Auch in L wurde der Eindruck erweckt, Frau ███ sei Inhaberin der noch arbeitenden Firma █████████ & Co und habe hohe Außenstände und große Aufträge (S. 43 UA). █████ glaubte, er habe es mit zwei kreditwürdigen Gästen zu tun. Frau ███ und der Angeklagte aßen und tranken bei ███ monatelang fast jeden Abend. Zuweilen spendierten sie auch für alle Gäste des Lokals mehrere Runden Schnaps und Bier. Sie bezahlten fast nichts. Frau █████████ ließ alles anschreiben. Sie erklärte ███, sie sei im Augenblick im Druck, erwarte aber täglich den Eingang größerer Zahlungen. Auf diese Weise vertröstete sie ██████ von Woche zu Woche. Am 4.8.1951 feierten Frau ███ und der Angeklagte den Geburtstag der Frau ███ im Lokal L. Sie erschienen in Begleitung mehrerer Geburtstagsgäste. Außerdem luden sie die Stammgäste des Lokals ein. Der Angeklagte hielt eine Ansprache, bei der er erklärte, Frau ███ werde nicht vergessen, dass L sich so zuvorkommend gezeigt habe, seit Monaten die Zechschulden zu stunden. Sie habe gerade den Auftrag bekommen, ein Johnhaus aufzubauen und werde dort für ████ ein hochmodernes Lokal ausbauen. Frau ███ tat sehr verlegen und meinte, der Angeklagte hätte das nicht erwähnen sollen, es habe doch eine Überraschung für ███ werden sollen. █████ stundete die Zechschulden weiterhin. Er gab Frau ███ außerdem Darlehen in Höhe von 646 DM. Die Schuld bei L beträgt insgesamt 3947,35 DM.

Nach den Feststellungen des Urteils hat Frau ███ jeweils einen neuen Tatvorsatz gefasst, wenn sie ein neues Opfer ausfindig gemacht hatte. Sie hat dabei jeweils von vornherein die Absicht gehabt, den jeweiligen Vertragspartner mehrmals betrügerisch zu schädigen (S. 44 UA). Das Urteil stellt weiterhin fest, der Angeklagte habe gewusst, dass Frau ████, falls sie Geldgeber finden wollte, das Fortbestehen der vollbeschäftigten Firma ███████████ & Co habe vorspiegeln müssen (S. 41 UA). Er sei bewusst darauf aus gewesen, Frau ███ in ihrem Treiben zu unterstützen: er habe ihr bewusst helfen wollen, Geldgeber zu finden (S. 42 UA). Er sei sich bewusst gewesen, dass sein Auftreten die von Frau ██ ███ geschädigten Personen mit dazu veranlassen werde, Darlehen und Waren zu geben (S. 47 UA), und dass Frau ██ ███ Schulden nicht bezahlen konnte (S. 42 UA).

Dieser ausweislich der Urteilsgründe festgestellte Sachverhalt rechtfertigt unbedenklich die Annahme, dass der Angeklagte sich in den Fällen █████, Gertrud ███, Mo, ██, ███, L der Beihilfe zum Betrug der Frau ███ schuldig gemacht hat.

Was die Revision demgegenüber geltend macht, greift nicht durch.

Im Fall █████ hat er Frau ██ zu dem von ihr verübten Darlehensbetrug dadurch wissentlich und willentlich Hilfe geleistet, dass er ihre unwahren Angaben über das Vorhandensein von großen Aufträgen und Außenständen bestätigte. Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe an die Erzählungen der Frau ███ geglaubt, scheitert an den entgegengesetzten Feststellungen des Urteils, die im Gegensatz zur Auffassung der Revision einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich sind. Die Feststellungen des Urteils sind für das Revisionsgericht bindend. Das gleiche gilt für den Einwand, dass der Angeklagte bei der Aufnahme der Darlehen nicht anwesend gewesen sei. Das Urteil stellt fest, dass er dabei zugegen war.

Im Übrigen kommt es – das gilt auch für die Fälle Gertrud ████, Mo, L und ███ – nicht darauf an, ob der Angeklagte jeweils bei der Aufnahme der Darlehen zugegen war. Die Feststellungen des Urteils ergeben klar, dass Frau ███ laufend Geldgeber suchte, dass sie solche aber nur finden konnte, wenn sie das Fortbestehen der vollbeschäftigten Firma ████████ & Co vorspiegelte, dass sie, wenn sie ein Opfer gefunden hatte, von vornherein die Absicht hatte, dieses betrügerisch zu schädigen, dass dem Angeklagten das alles bekannt war und dass er bewusst darauf aus war, Frau ███ in diesem Treiben zu unterstützen, indem er ihr half, in den Opfern die irrige Vorstellung zu erregen, dass sie die Inhaberin eines gutgehenden Geschäftes und daher kreditwürdig sei. Das rechtfertigt unbedenklich die Annahme einer auf einem einheitlichen Gesamtvorsatz beruhenden fortgesetzten Beihilfe zu den Betrügereien der Frau ████.

4.) Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung des sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SiemerDr. RotbergSchmitt
SarstedtBorker