Revision gegen LG-Urteil verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 181/26
- Datum
- 16.06.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:160626B5STR181.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Zur Erhebung einer Verfahrensrüge ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welcher entscheidungserhebliche Verfahrensfehler das Urteil beeinflusst hat.
Lehnt das Gericht die Beweiserhebung mit einer Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO ab, kann eine spätere gegenteilige Feststellung im Urteil die Rechtskraft nur dann berühren, wenn das Urteil erkennbar auf der Ablehnung beruht.
Erfolgt die Verwerfung der Revision, sind die Kosten des Rechtsmittels grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 12. Dezember 2025, Az: 639 KLs 15/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Zwar hat sich das Landgericht mit der Feststellung, die Fingerverletzung der Geschädigten sei auf das Tatgeschehen zurückzuführen, in Widerspruch dazu gesetzt, dass es zuvor die vom Angeklagten zur gegenteiligen Behauptung beantragte Beweiserhebung mit einer Wahrunterstellung abgelehnt hatte (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO). Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen beruht das Urteil aber hierauf jedenfalls nicht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Cirener RiBGH Gericke istim Urlaub und kannnicht signieren.Cirener Köhler Resch von Häfen