Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen LG-Urteil verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 181/26
Datum
16.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:160626B5STR181.26.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Zentral war die Frage, ob die Nachprüfung Rechtsfehler ergibt, insbesondere im Zusammenhang mit einer abgelehnten Beweiserhebung unter Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da kein zu Lasten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler vorliegt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Zur Erhebung einer Verfahrensrüge ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welcher entscheidungserhebliche Verfahrensfehler das Urteil beeinflusst hat.

3

Lehnt das Gericht die Beweiserhebung mit einer Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO ab, kann eine spätere gegenteilige Feststellung im Urteil die Rechtskraft nur dann berühren, wenn das Urteil erkennbar auf der Ablehnung beruht.

4

Erfolgt die Verwerfung der Revision, sind die Kosten des Rechtsmittels grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 12. Dezember 2025, Az: 639 KLs 15/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:

Zwar hat sich das Landgericht mit der Feststellung, die Fingerverletzung der Geschädigten sei auf das Tatgeschehen zurückzuführen, in Widerspruch dazu gesetzt, dass es zuvor die vom Angeklagten zur gegenteiligen Behauptung beantragte Beweiserhebung mit einer Wahrunterstellung abgelehnt hatte (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO). Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen beruht das Urteil aber hierauf jedenfalls nicht (§ 337 Abs. 1 StPO).

Cirener RiBGH Gericke istim Urlaub und kannnicht signieren.Cirener Köhler Resch von Häfen