Revisionen verworfen: Anforderungen an Aufklärungsrüge (§344 StPO) und Beweisantrag (§244 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 180/93
- Datum
- 03.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur zulässig, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen mit Bestimmtheit so angegeben sind, dass das Revisionsgericht allein aus der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt.
Zur Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge gehört die Benennung eines bestimmten Beweismittels und eines bestimmten zu erwartenden Beweisergebnisses; beides ist hinreichend konkret darzustellen.
Darüber hinaus muss die Aufklärungsrüge die Umstände und Vorgänge darlegen, die für die Beurteilung erheblich sind, ob sich dem Tatrichter die unterbliebene Beweiserhebung aufdrängen musste (z.B. inhaltliche Wiedergabe früherer Vernehmungen, Lichtbildvorlagen).
Ein Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO setzt eine Beweisbehauptung voraus; Fehlt diese, ist kein Beweisantrag gestellt und eine hierauf gestützte Rüge untauglich.
Erhebt die Staatsanwaltschaft keine Sachrüge, ist das Revisionsgericht gehindert, die Freisprüche einer sachlich-rechtlichen Überprüfung zu unterziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 28. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Mai 1993 in der Strafsache gegen
██ ██ Wilhelm Ferdinand aus ████, geboren am ██ 1946 in ██████,
He███ Norbert aus ████, dort geboren am ███ 1949,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1993
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten T.— und He.— ███ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. September 1992 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Landeskasse hat die Kosten dieser Rechtsmittel und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Die Revisionen der Angeklagten, gerichtet gegen ihre Verurteilung im Komplex II. des angefochtenen Urteils, sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. März 1993 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Die Strafkammer hat die Angeklagten von den Vorwürfen freigesprochen, einen Pkw gestohlen und unter dessen Benutzung einen als schwere räuberische Erpressung zu wertenden bewaffneten Banküberfall begangen zu haben (Komplex III 5. der Urteilsgründe). Die hiergegen gerichteten, allein auf eine Verfahrensrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unzulässig.
a) Die Staatsanwaltschaft nennt § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als verletzte Vorschrift. Einen Beweisantrag hatte die Staatsanwaltschaft mit ihrem in der Revisionsbegründung mitgeteilten Antrag vom 21. September 1992 jedoch nicht gestellt; denn der Antrag entbehrte jeder Beweisbehauptung.
b) Die erhobene Verfahrensrüge kann allenfalls als Aufklärungsrüge Beachtung finden. Indes genügt sie nicht den hierfür geltenden gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Die Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung die erneute Ladung der ausgebliebenen Zeugin ████, Maßnahmen nach § 51 Abs. 1 StPO und eine Vernehmung der Zeugin in Anwesenheit eines Amtsarztes (Psychiaters und Neurologen) beantragt. Darüber hinaus trägt die Revision zur Gebotenheit unterbliebener Aufklärung lediglich folgendes vor:
„Die Zeugin war nach dem Ermittlungsergebnis die einzige am Tatort anwesende Person, die die Täter kurze Zeit ohne Maske gesehen hatte. Die Zeugin hat den Angeklagten T.— anlässlich einer Lichtbildvorlage als Täter identifiziert.“
Diese Mitteilungen genügen nicht den für die Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge geltenden Anforderungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Nach der genannten Vorschrift ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn „die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben“ sind. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (Gribbohm NStZ 1983, 97, 101 m. N. zur Rspr.). Eine Aufklärungsrüge ist nur dann begründet, wenn der Tatrichter es unterlassen hat, eine bestimmte Beweistatsache unter Benutzung eines bestimmten Beweismittels aufzuklären, obwohl sich ihm die unterbliebene Beweiserhebung aufdrängen musste.
Deshalb setzt eine zulässige Aufklärungsrüge zunächst voraus, dass ein bestimmtes Beweismittel (BGHSt 2, 168; BGH VRS 30, 101) und ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und 4) benannt werden. Diese Voraussetzungen erfüllen die vorliegenden Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Benennung der Zeugin K. und der äußerst verkürzten Angabe dessen, was die Zeugin bekunden werde, noch eben. Außerdem war jedoch die Darlegung der Umstände und Vorgänge erforderlich, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung aufdrängen musste, bedeutsam sein konnten (BGHR StPO § 244 Abs. 2 Zeugenvernehmung 4; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 3; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 345; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 344 Rdn. 94; vgl. auch Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 52). Deshalb bedurfte es der Darlegung der Umstände, die für die Beweiseignung und -bedeutung im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wichtig waren, hier also der inhaltlichen Wiedergabe der im Ermittlungsverfahren erfolgten Vernehmungen der Zeugin einschließlich der behaupteten „Lichtbildvorlage“ (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 213; BGHR StPO § 244 Abs. 2 Zeugenvernehmung 4). Die entsprechenden Mitteilungen sind in den Revisionen zu vermissen. Etwas anderes ergibt sich nicht etwa daraus, dass das Revisionsgericht bei zulässig erhobener Aufklärungsrüge die Kompetenz hat, an Hand des Akteninhalts zu untersuchen, ob der Tatrichter alle vorhandenen erheblichen Beweismittel herbeigeschafft und verwertet hat (vgl. dazu BGH bei Dallinger MDR 1972, 572).
c) Die Sachrüge ist von der Staatsanwaltschaft nicht erhoben worden, so dass der Senat gehindert ist, die Freisprüche sachlich-rechtlich zu überprüfen.
| Laufhütte | Hager | Nack | |||
| Horstkotte | Basdorf |
Zitiert von (3)
- Oberlandesgericht Hamm · III-3 RBs 61/11 · 22.05.2011Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen OWi-Freispruch wegen Radarfoto
- Oberlandesgericht Hamm · III-3 RBs 62/11 · 15.03.2011Rechtsbeschwerde gegen Freispruch: Aufklärungsrüge erfordert Wiedergabe des Radarfotos
- BGH · 5 StR 332/21 · 07.06.2022Verwertungsverbot nach § 136a StPO gilt absolut auch für Mitbeschuldigte