Treffer
BGH Beschluss

Verletzung des Zeugnisverweigerungsrechts (§52 StPO) — Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 180/89
Datum
25.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein und rügte u. a. Verletzung des Zeugnisverweigerungsrechts. Das BGH sah die Rüge des §52 Abs.1 StPO als begründet, weil eine Zeugin ohne Belehrung vernommen wurde, obwohl sie als Verlobte eines Mitangeklagten Zeugnisverweigerungsrecht hatte. Da das Urteil auf dieser Aussage beruht, wurde es aufgehoben und an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angehöriger im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO kann sein Zeugnis gegenüber allen Beschuldigten desselben einheitlichen Verfahrens verweigern, wenn die Aussage auch den Angehörigen betrifft.

2

Für die Anwendung des Zeugnisverweigerungsrechts genügt, dass in irgendeinem Verfahrensstadium eine prozessuale Gemeinsamkeit bestand, wonach beide als Mitbeschuldigte hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses geführt wurden.

3

Der Zeuge ist über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren; unterbleibt diese Belehrung, liegt eine Verletzung des § 52 Abs. 1 StPO vor.

4

Beruht die Verurteilung wesentlich auf der Aussage einer unbelehrten Zeugin, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Elektriker Winfried █, geboren am ██ 1958 in ███, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Juli 1989 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. November 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 1 StPO Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in zulässiger Form erhoben. Die Revision teilt nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenen Tatsachen ausreichend mit.

2. Die Rüge ist auch begründet. Das Landgericht hat die Zeugin ████ in der Hauptverhandlung am 21. November 1988 vernommen, ohne sie über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, das ihr als Verlobter des früheren Mitangeklagten ███ zustand. Richtet sich ein einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses gegenüber allen Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft. Dabei genügt es, dass zwischen dem Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit in der Weise bestanden hat, dass beide hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses, welches Gegenstand der angeklagten Tat ist, förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (vgl. u. a. BGHSt 34, 138, 139; 34, 215, 216; BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 – Mitbeschuldigter 3). So war es hier.

Das angefochtene Urteil beruht auf der Aussage der Zeugin ████ (UA S. 7/9).

HorstkotteHerrmannRebitzki
FuhrmannNiepel