Verletzung des Zeugnisverweigerungsrechts (§52 StPO) — Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 180/89
- Datum
- 25.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angehöriger im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO kann sein Zeugnis gegenüber allen Beschuldigten desselben einheitlichen Verfahrens verweigern, wenn die Aussage auch den Angehörigen betrifft.
Für die Anwendung des Zeugnisverweigerungsrechts genügt, dass in irgendeinem Verfahrensstadium eine prozessuale Gemeinsamkeit bestand, wonach beide als Mitbeschuldigte hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses geführt wurden.
Der Zeuge ist über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren; unterbleibt diese Belehrung, liegt eine Verletzung des § 52 Abs. 1 StPO vor.
Beruht die Verurteilung wesentlich auf der Aussage einer unbelehrten Zeugin, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Elektriker Winfried █, geboren am ██ 1958 in ███, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Juli 1989 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. November 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 1 StPO Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in zulässiger Form erhoben. Die Revision teilt nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenen Tatsachen ausreichend mit.
2. Die Rüge ist auch begründet. Das Landgericht hat die Zeugin ████ in der Hauptverhandlung am 21. November 1988 vernommen, ohne sie über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, das ihr als Verlobter des früheren Mitangeklagten ███ zustand. Richtet sich ein einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses gegenüber allen Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft. Dabei genügt es, dass zwischen dem Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit in der Weise bestanden hat, dass beide hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses, welches Gegenstand der angeklagten Tat ist, förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (vgl. u. a. BGHSt 34, 138, 139; 34, 215, 216; BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 – Mitbeschuldigter 3). So war es hier.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Aussage der Zeugin ████ (UA S. 7/9).
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fuhrmann | Niepel |