Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verkennung einer unvereidigten Zeugenaussage aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 180/71 (alt: 5 StR 194/70)
Datum
31.08.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Notzucht ein. Das Revisionsgericht hob das Urteil auf, weil die Strafkammer die unvereidigte Bekundung der einzigen unmittelbaren Tatzeugin in den Urteilsgründen als eidlich gewertet hatte. Eine nachträgliche Berichtigung durch den Berichterstatter heilte den Verfahrensmangel nicht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine im Urteil als eidlich bezeichnete Zeugenaussage darf nicht als eidlich gewertet werden, wenn die Zeugin im Verfahren unvereidigt geblieben ist.

2

Die nachträgliche dienstliche Erklärung des Berichterstatters, die eine fehlerhafte Bezeichnung der Aussage erkläre, kann das Revisionsgericht nicht zur Heilmung eines Verfahrensfehlers verwerten, sofern der Irrtum nicht schon ohne Berichtigung offensichtlich war.

3

Liegt eine fehlerhafte Bewertung des formellen Status einer zentralen Zeugenaussage vor und ist nicht auszuschließen, dass der Fehler das Urteil beeinflusst hat, ist das Urteil wegen Verstoßes gegen § 261 StPO aufzuheben.

4

Die sachgerechte Unterscheidung zwischen eidlicher und unvereidigter Zeugenaussage ist für die Beweiswürdigung besonders dann von Bedeutung, wenn es sich um die einzige unmittelbare Tatzeugin handelt.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 3. November 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Siegfried W., geboren █████████ 1930 in ███████ ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August 1971, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 3. November 1970 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung wegen Notzucht mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge bekämpft, ist begründet. Folgende Rüge führt zur Aufhebung des Urteils:

Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer die Bekundung der Zeugin ███████, sie sei Opfer eines Notzuchtverbrechens geworden und der Angeklagte habe dieses Verbrechen begangen, als eidlich gewertet habe, obwohl die Zeugin unvereidigt geblieben sei.

Dass die Zeugin „als Verletzte gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt“ geblieben ist, wird durch die Sitzungsniederschrift bewiesen. Dass die Strafkammer dennoch die Aussage als eidliche gewertet hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen, in denen es heißt: „Die Schilderung der Tat beruht im Wesentlichen auf den eidlichen Angaben der Zeugin Karin ████“.

Damit steht für den Senat fest, dass die Strafkammer zu Unrecht in der Beratung die Bekundung der einzigen unmittelbaren Tatzeugin als eidlich gewertet hat. Der Senat ist nicht in der Lage, bei seiner Entscheidung die dienstliche Erklärung des Berichterstatters der Strafkammer zu verwerten, nach der die Bekundung der Zeugin ███████████ versehentlich als eidlich bezeichnet worden sei. Ein Irrtum, der von der Strafkammer nicht vom Berichterstatter allein – berichtigt werden durfte, liegt nicht vor. Das würde voraussetzen, dass der Irrtum schon ohne die Berichtigung offensichtlich wäre. Das ist nicht der Fall.

Das Urteil musste daher wegen Verstoßes gegen § 261 StPO aufgehoben werden. Es lässt sich nicht ausschließen, dass es auf diesem Verstoß beruht.

SchmittSchmidtHerrmann
SiemerFleischmann