Treffer
BGH Urteil

Revision: Herabstufung von versuchtem Mord zu versuchtem Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 180/68
Datum
27.08.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen versuchten Mordes und verfahrensrechtliche Mängel. Zentrales Problem ist, ob die Motive als "niedrige Beweggründe" nach § 211 StGB qualifizieren und ob bedingter Tötungsvorsatz feststellbar ist. Der BGH ändert den Schuldspruch zu versuchtem Totschlag, hebt den Strafausspruch auf und verweist zur erneuten Strafzumessung zurück. Ein Sachverständigengutachten zur Gefährlichkeit des Kleinkalibergewehrs war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB liegen nur vor, wenn der Tötungsantrieb nach allgemeiner sittlicher Wertung auf der tiefsten Stufe steht und durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht besonders verwerflich ist; bloße Rachsucht reicht hierfür nicht ohne ergänzende Umstände aus.

2

Ist für das Vorliegen eines Mordmerkmals keine hinreichende Feststellung getroffen worden, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend abändern.

3

Die Vernehmung eines Sachverständigen zu allgemeinen Gefährlichkeitsfragen einer Schusswaffe ist nicht erforderlich, wenn deren tödliche Wirkungsfähigkeit allgemein bekannt ist und vom Angeklagten nicht bestritten wird.

4

Gezieltes Schießen aus kurzer Entfernung kann Indizwirkung für bedingten Tötungsvorsatz (dolus eventualis) haben; für die Feststellung des Vorsatzes ist jedoch die Gesamtschau der Tatumstände und der Täteräußerungen maßgeblich.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kiel, 9. Oktober 1967

Rubrum

5 StR 180/68

URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Arnold ███ aus ██, dort geboren █████████████, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████, ██████ als Verteidiger, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

5 StR 180/68

Beschluss in der Strafsache gegen den Arbeiter Arnold ████████ aus ██████████████████████, geboren am ██████ 1928 in [REDACTED], wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 8. Oktober 1968

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 9. Oktober 1967

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Zur Entscheidung über die Strafe wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Die Formel des Senatsurteils vom 27. August 1968 wird dahin berichtigt, dass es im ersten Absatz heißen muss:

„Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 5. Oktober 1967

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt wird,

b) [REDACTED]“

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und die Tatwaffe, ein Kleinkalibergewehr, eingezogen.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden

1. Die Revision beanstandet zunächst, dass vom Schwurgericht kein Sachverständiger über die Feuerkraft eines Kleinkalibergewehrs, über seine Eignung, tödlich zu wirken, vernommen worden sei. Hierin – so meint die Verteidigung – liege ein Verstoß gegen die dem Tatrichter in § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht, die Wahrheit zu erforschen.

Die Rüge ist unbegründet. Die Anhörung eines Sachverständigen brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen. Es ist allgemein bekannt und auch vom Angeklagten nicht in Abrede genommen worden, dass aus einem Kleinkalibergewehr tödliche Schüsse abgefeuert werden können.

2. Soweit die Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO gerügt worden ist, fällt die Verfahrensbeschwerde mit der Sachrüge zusammen und bedarf keiner besonderen Erörterung.

II. Die Sachrüge

1. Mit der Sachrüge wendet sich die Revision zunächst gegen die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz versucht, den Verkäufer ██ zu töten. Die Revision meint, das Schwurgericht habe in dieser Beziehung gegen die Denkgesetze verstoßen und sich in Widersprüche verwickelt. Das ist jedoch nicht der Fall.

Es war dem Schwurgericht nicht verwehrt zu erwägen, dass jemand, der aus kurzer Entfernung mit einem Kleinkalibergewehr auf einen Menschen schießt, in der Regel dessen Tod billigend in Kauf nimmt. Im Übrigen gründet sich die Überzeugung des Schwurgerichts außerdem auf die Äußerungen des Angeklagten nach der Tat. Davon, dass der Tatrichter die Möglichkeit nicht gesehen habe, der Angeklagte habe aus Fahrlässigkeit gehandelt, kann keine Rede sein.

Dass dem Angeklagten der Tod des ██████ möglicherweise unerwünscht war, schließt einen bedingten Tötungsvorsatz nicht aus (BGHSt NJW 1968, 660, 661/662 mit weiteren Nachweisen).

2. Dagegen ist der Senat mit der Verteidigung der Auffassung, dass die versuchte Tötung nicht als versuchter Mord aufzufassen ist.

a) Das Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte habe ██████ (mit bedingtem Vorsatz) töten wollen, um seine in gekränkter Eitelkeit wurzelnde Rachsucht zu befriedigen. Diese Triebfedern – so heißt es in den Urteilsgründen – seien „nach gesunden Empfindungen“ sittlich verachtenswert und daher als niedere Beweggründe im Sinne des § 211 StGB zu kennzeichnen.

Das ist jedoch nicht ausreichend. Niedrig ist vielmehr ein Tötungsbeweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist (vgl. BGHSt 3, 132 ff.).

Das lässt sich in einem Falle wie dem vorliegenden nicht allgemein bejahen. Wie der Verteidiger zutreffend vorgetragen hat, kann zwar Rachsucht ein niedriger Beweggrund sein, muss es aber nicht sein. Es müssen also noch weitere Gründe hinzutreten, die eine aus Rachsucht vorgenommene (hier versuchte) Tötung als auf sittlich tiefster Stufe stehend kennzeichnen. Feststellungen in dieser Beziehung enthält das Urteil nicht.

b) Nach Auffassung des Senats werden sich derartige Feststellungen auch nicht treffen lassen. Er hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt wird.

3. Daneben bleibt die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen bestehen. Insoweit hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat in Zweifel gezogen, ob hinsichtlich der Verletzten Erna █████ das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum aus der Anklageerhebung die Erklärung der Staatsanwaltschaft entnommen hat, sie bejahe gemäß § 232 Abs. 1 StGB 2. Halbsatz das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Diese Frage erledigt sich schon dadurch, dass der Generalbundesanwalt in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht die nach § 232 Abs. 1 StGB erforderliche Erklärung abgegeben hat (vgl. hierzu BGHSt 6, 282, 285).

In der erneuten Verhandlung wird nunmehr nur noch über den Strafausspruch zu verhandeln und zu entscheiden sein. Hierzu gehört auch die Nebenstrafe aus § 40 StGB. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es sich empfiehlt, in der neuen Hauptverhandlung die rechtskräftigen Feststellungen zum Schuldspruch zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht übernommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

SarstedtSiemerKerstingSchmidtSchmitt
SchmidtHerrmannSarstedtSiemerHerrmann