Treffer
BGH Urteil

Revision: Parteiverrat (§356 StGB) — Freispruch wegen unvermeidbarem Verbotsirrtum

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 180/62
Datum
26.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Rechtsanwalt wurde wegen Parteiverrats verurteilt, weil er in zwei aufeinanderfolgenden Scheidungsprozessen erst den Ehemann, dann die Ehefrau vertrat und widersprechende Anträge stellte. Der BGH hob das Urteil auf und sprach den Angeklagten frei. Der Senat stellte fest, dass beide Prozesse dieselbe Rechtssache sind und Parteieneinverständnis die Pflichtwidrigkeit nicht beseitigt. Mangels vermeidbaren Verbotsirrtums entfiel jedoch die Schuld.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vertritt ein Rechtsanwalt nacheinander in zwei Scheidungsprozessen derselben Ehe erst den einen, dann den anderen Ehegatten und stellt im zweiten Prozess entgegenstehende Anträge, handelt er im Sinne des §356 StGB im entgegengesetzten Interesse, auch bei Einverständnis der Parteien.

2

Zwei aufeinanderfolgende Scheidungsprozesse derselben Ehe sind grundsätzlich dieselbe Rechtssache; es ist unerheblich, ob in beiden Verfahren dieselben Scheidungsgründe vorgebracht werden.

3

Das Einverständnis der ehemaligen Gegenseite mit der Übernahme der Vertretung beseitigt nicht automatisch eine pflichtwidrige Interessenkollision des Rechtsanwalts.

4

Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum (nicht vermeidbarer Irrtum über die Rechtswidrigkeit) kann die Schuld ausschließen; ein erfahrener Anwalt muss nicht in jedem Fall die Anwaltskammer befragen, wenn einschlägige Rechtsprechung Anlass für eine andere Rechtsauffassung gibt.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 26. Januar 1962

Rubrum

Urteil Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Adalbert C, aus ███, geboren am ██████ 1902 in ██████, wegen Parteiverrats

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Ein Anwalt, der in zwei aufeinanderfolgenden Scheidungsprozessen zwischen denselben Eheleuten erst den einen und dann den anderen Ehegatten vertritt und im zweiten Rechtsstreit Anträge stellt, die seinen Anträgen im ersten Rechtsstreit entgegengesetzt sind, handelt auch dann „im entgegengesetzten Interesse“, wenn beide Parteien mit dem Anwaltswechsel einverstanden sind und jeder Ehegatte stets nur eine Form der Scheidung wollte, mit der auch der andere einverstanden war.

Tenor

StGB § 356

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 26. Januar 1962 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, da die Sachrüge durchdringt.

II. 1. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass es sich bei den beiden Scheidungsprozessen, in deren erstem der Angeklagte den Ehemann und in deren zweitem er die Ehefrau vertreten hat, um dieselbe Rechtssache gehandelt hat. Die Revision meint, der Umstand, dass der Angeklagte in dem zweiten Prozess nicht auf Vorgänge zurückgreifen wollte, die vor der den ersten Prozess beendigenden Versöhnung der Eheleute lagen, müsse zu einer Ausnahme von den Grundsätzen führen, dass zwei die Scheidung derselben Ehe betreffende Rechtsstreitigkeiten dieselbe Rechtssache seien.

Die Revision übersieht dabei, dass gerade die Entscheidung des Senats BGHSt 9, 341, 344, auf die sie sich beruft, es für unerheblich erklärt hat, ob in beiden Prozessen dieselben Scheidungsgründe vorgebracht werden oder nicht. Im Rahmen der Parteivernehmung nach § 619 ZPO kann das Gericht jederzeit die Eheleute über den Gang ihrer gesamten Ehe befragen und dabei auch Umstände zur Sprache bringen, die in einem früheren Scheidungsprozess eine Rolle gespielt haben. Das gilt insbesondere auch dann, wenn so farblose Scheidungsgründe geltend gemacht werden wie im vorliegenden Fall.

2. Die Strafkammer geht auch von einem richtigen Begriff der „entgegengesetzten Interessen“ aus. Sie legt zutreffend dar, dass der Ehemann im ersten Prozess ein anderes Interesse (nämlich Scheidung mindestens auch aus Verschulden der Ehefrau) vertreten hat als die Ehefrau im zweiten (nämlich Scheidung aus alleinigem Verschulden des Ehemanns). Dass beide Eheleute inzwischen ihre Ansicht darüber, wie man am besten auseinanderkomme, gewechselt hatten, und dass jeder stets nur eine Form der Scheidung gewollt hat, mit der auch der andere einverstanden war, ist hierfür unerheblich.

3. Dass das Einverständnis des Ehemanns ███ mit der Übernahme des Auftrages seiner Frau durch den Angeklagten die Pflichtwidrigkeit nicht beseitigte, hat die Strafkammer im Anschluss an die Rechtsprechung eingehend und zutreffend dargelegt.

4. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Irrtum des Angeklagten, die Interessen der Parteien seien nicht entgegengesetzt, ein Tatbestands- oder ein Verbotsirrtum war (vgl. BGHSt 4, 80, 85). Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich um einen reinen Subsumtionsirrtum, also einen Verbotsirrtum gehandelt hat, hat der Angeklagte nicht schuldhaft gehandelt, weil bei der besonderen Gestaltung des Falles dieser Verbotsirrtum nicht vermeidbar war.

Als älterer, erfahrener Anwalt brauchte der Angeklagte wegen dieser Rechtsfrage nicht die Anwaltskammer zu befragen, sondern durfte die Frage gemeinsam mit seinem Sozius selbständig prüfen. Dabei konnte er, ohne dass ihm daraus ein Vorwurf gemacht werden könnte, zur Verneinung des „entgegengesetzten Interesses“ kommen. Die letzte einschlägige, nämlich auch die Vertretung erst eines und dann des anderen Ehegatten in zwei aufeinanderfolgenden Scheidungsprozessen betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht war, war die Entscheidung des Senats vom 21. August 1956, BGHSt 9, 341. Sie betraf einen Fall, in dem die Eheleute sich nicht über die Art der Durchführung der Scheidung einig waren. Der Senat hat hier zur Begründung des entgegengesetzten Interesses ausgeführt, die Eheleute hätten in jedem der beiden Rechtsstreitigkeiten entgegengesetzte Ziele nicht nur in der Form, sondern auch in der Sache verfolgt, jede der beiden Parteien hätte ein Interesse daran gehabt, dass sie und nicht die andere obsiege. Aus diesen Ausführungen hatte der Angeklagte schließen können, dass es auch im Scheidungsrechtsstreit auf den sachlichen, nicht auf den formellen Interessengegensatz ankomme, während für den Senat der damals zu entscheidende Fall nur keinen Anlass bot, die Frage zu prüfen, wie es denn beim Fehlen eines sachlichen Gegensatzes sei. Hinzu kommt, dass, wie die Art der im angefochtenen Urteil geschilderten Behandlung der Scheidungssache durch das Gericht ergibt, offensichtlich das Scheidungsgericht von den ihm durch das Gesetz gegebenen Möglichkeiten, von Amts wegen tiefer in den Gesamtverlauf der Ehe einzudringen, wobei dann auch latente Interessengegensätze zutage treten könnten, in Fällen wie dem vorliegenden keinen Gebrauch zu machen pflegt. Auch das konnte den Angeklagten hindern, zu erkennen, worin im vorliegenden Fall rechtlich der Interessengegensatz zu sehen ist.

SarstedtSiemerBorker
KoffkaKersting