Revision gegen Verurteilung wegen Volltrunkenheit und Exhibition vor Kindern verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 180/61
- Datum
- 20.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 330a StGB ist strafbar, wer sich fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Tat begeht.
Auch ein schwer betrunkener Mensch kann, solange er bei Bewusstsein ist, in der Lage sein, in seiner unmittelbaren Nähe spielende Kinder wahrzunehmen und deren ungefähres Alter abzuschätzen.
Die Feststellung des Tatvorsatzes oder Verleitungswillens gegenüber Kindern kann aus den Umständen geschlossen werden; bloße Behauptungen des Unvermögens zur Alterswahrnehmung entheben nicht von der Verantwortlichkeit.
Die Revision ist unbegründet, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters nicht gegen Erfahrungssätze verstoßen und die wesentlichen Tatumstände tragfähig festgestellt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 16. Januar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Postfacharbeiter Felix ███████ aus ███, geboren am ███████ 1894 in ███ (Ostpreußen), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Volltrunkenheit hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Januar 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Das Landgericht legt rechtsirrtumsfrei dar, dass sich der Angeklagte, der schon wiederholt wegen gleicher Taten bestraft worden ist, fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt hat und dass er in diesem Zustand eine nach §§ 183, 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, indem er vor drei in einem öffentlichen Hof spielenden, etwa 7 Jahre alten Kindern seinen Geschlechtsteil entblößt und versucht hat, die Kinder zur Verübung unzüchtiger Handlungen, nämlich zum geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsteils zu verleiten.
Die Revision meint, der Angeklagte habe infolge seiner Betrunkenheit gar nicht feststellen können, ob Kinder unter 14 Jahren in der Nähe waren. Sie will also offenbar geltend machen, das Landgericht habe einen ausnahmslos gültigen Erfahrungssatz außer Acht gelassen. Das trifft jedoch nicht zu. Auch ein schwerbetrunkener Mensch kann, solange er noch bei Bewusstsein ist, in der Lage sein, in seiner unmittelbaren Nähe spielende Kinder wahrzunehmen und ihr Alter ungefähr abzuschätzen. Zu Unrecht behauptet die Revision ferner, das Landgericht habe nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Kinder zum geflissentlichen Betrachten seiner unzüchtigen Handlungen habe verleiten wollen. Der Inhalt der Urteilsgründe ergibt das Gegenteil. Auch diese Feststellung des Landgerichts verstößt gegen keinen Erfahrungssatz.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Mayr | |||
| Schmitt | Börker |