Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 180/60
Datum
24.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, rügte seine Verurteilung wegen Parteiverrats. Streitgegenstand war, ob sein Verhalten (Informationsannahme, Nachforschungen, Einreichen von Vollmachten, Meldung als Vertreter) als "Dienen durch Beistand" i.S.v. § 356 StGB zu werten ist und ob ein entschuldigender Verbotsirrtum vorlag. Der BGH verwirft die Revision: "Dienen" umfasst jede fördernde anwaltliche Tätigkeit; ein vermeidbarer Irrtum über das Merkmal “derselben Rechtssache” ist nicht entschuldbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff des "Dienens durch Beistand" im Sinne des § 356 StGB umfasst jede anwaltliche Tätigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art, durch die das Interesse des Auftraggebers gefördert wird.

2

Die Entgegennahme von Informationen, die Übernahme des Mandats einschließlich schriftlicher Vollmachterteilung, Nachforschungen nach Aktenzeichen und die Meldung als Vertreter bei Gericht können als "Dienen durch Beistand" i.S.d. § 356 StGB gewertet werden.

3

Für die Beurteilung des "Dienens" kommt es nicht darauf an, ob Schriftsätze eingereicht oder in der mündlichen Verhandlung vertreten worden sind; auch vorbereitende oder faktische Unterstützungshandlungen genügen.

4

Ein Verbotsirrtum ist nur dann entschuldbar, wenn die Unkenntnis der Rechtswidrigkeit nicht zu vertreten ist; ein vermeidbarer Irrtum über die Bedeutung eines Tatbestandsmerkmals (z. B. "derselben Rechtssache") ist nicht entschuldbar.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 4. Februar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Alfred ███ aus ████, geboren am █████ in ████, wegen Parteiverrats hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 4. Februar 1960 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die sachlich-rechtlichen Revisionsangriffe des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen Parteiverrats greifen nicht durch.

1. Das Einzelvorbringen richtet sich vor allem dagegen, dass der Beschwerdeführer seiner Auftraggeberin ████ „durch Beistand gedient“ haben soll.

Die angefochtene Entscheidung führt hierzu u. a. folgendes aus:

„Der Angeklagte hat aber auch der Zeugin ███████ mindestens durch Beistand gedient. Er hat nicht nur eine eingehende Information von ihr entgegengenommen, sondern hat für sie Nachforschungen nach dem Aktenzeichen der Strafsache gegen ████ angestellt, hat seine Vollmacht zu den Strafakten gegen ████ eingereicht, sich zugleich als Verteidiger der geschädigten Frau ███ gemeldet und um Aushändigung der Akten zur Einsichtnahme gebeten“ (UA S. 16).

a) Es mag dahinstehen, ob in der Entgegennahme von Informationen und in der Übernahme des Auftrages nebst schriftlicher Vollmachterteilung bereits ein „Dienen durch Beistand“ zu sehen ist. Immerhin wird der Auftraggeber bei solcher Sachlage meist überzeugt sein, er brauche jetzt nichts mehr zu unternehmen, weil seine Ansprüche durch einen Anwalt sachgemäß vertreten würden. Diese Auswirkungen könnten dahin drängen, schon das oben geschilderte Verhalten des Angeklagten als ein „Dienen durch Beistand“ zu würdigen.

b) Das braucht indessen nicht abschließend entschieden zu werden, weil der Angeklagte jedenfalls durch sein übriges Verhalten dem Fräulein ████████ Beistand im Sinne des § 356 StGB geleistet hat. Mit Recht beruft sich das Landgericht insoweit auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Begriff des „Dienens“ jede anwaltliche Tätigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art umfasst, durch die das Interesse des Auftraggebers gefördert werden soll (BGHSt 5, 301, 305; 7, 17, 19). In der letztgenannten Entscheidung wird insbesondere hervorgehoben (S. 20), dass die Meldung als Vertreter bei Gericht dem Vertretenen stets dient. Das Vorbringen der Revision gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen und es lediglich darauf abzustellen, ob Schriftsätze eingereicht worden sind oder eine Vertretung in der mündlichen Verhandlung stattgefunden hat.

2. Bedenkenfrei ist schließlich auch, dass die Strafkammer den Verbotsirrtum des Angeklagten als verschuldet angesehen hat. Was die Revision dagegen vorbringt, geht an den Entscheidungsgründen vorbei. Nach dem Urteilsinhalt hat der Angeklagte nämlich nicht über das Merkmal des „Dienens durch Beistand“ geirrt, sondern über den Begriff „derselben Rechtssache“. Diesen Irrtum hat das Landgericht aber mit zutreffenden Erwägungen als unentschuldbar angesehen.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel ergeben hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.

Koffka Schmidt Schmitt Borker Faller

Zitiert von (1)