Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Bestechung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 180/59
Datum
08.09.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten, die wegen fortgesetzter schwerer/passiver bzw. fortgesetzter aktiver Bestechung verurteilt wurden. Verfahrensrügen wurden als unzulässig angesehen, weil die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Tatsachenangaben fehlten oder unklar blieben. Materielle Rechtsfehler ergaben sich nicht: Die Tatbestände der Bestechung und die Strafzumessung wurden vom Senat bestätigt. Untersuchungshaft wurde teilweise auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht so vollständig und genau darlegt, dass das Revisionsgericht die behaupteten Umstände prüfen kann.

2

Das Urteil muss die einzelnen Zeugenaussagen nicht wörtlich wiedergeben; erforderlich ist lediglich, dass sich aus den Urteilsgründen nicht ein Widerspruch zwischen der Wahrunterstellung und den Feststellungen ergibt.

3

Der Tatbestand der schweren passiven Bestechung (§ 332 StGB) ist erfüllt, wenn ein Amtsträger Vorteile annimmt, die Gegenleistung für pflichtwidrige Amtshandlungen sind, und dadurch seine Unbefangenheit bei Ermessensentscheidungen beeinträchtigt wird.

4

Bei aktiver Bestechung (§ 331 StGB) reicht die Absicht des Täters, einem Beamten Zuwendungen anzubieten, um ihn zu pflichtwidrigen Amtshandlungen zu bestimmen; das tatbestandsmäßige Vorstellungsbild des Täters ist maßgeblich.

5

Die Rüge unzureichender Amtsaufklärung ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte erheben sollen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache

gegen

1. den vom Dienst suspendierten Bezirksstadtrat Erich ███ aus ███, dort geboren am ████████ 1911,

den Ingenieur und Straßenbaumeister 2. Sm███ aus ███, Fritz dort geboren am ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. September 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██████ und Sm███ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. November 1958 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten ██████ wird die nach dem 14. November 1958 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung und wegen einfacher passiver Bestechung und den Angeklagten Sm███ wegen fortgesetzter aktiver Bestechung verurteilt.

Die Revisionen beider Angeklagten sind unbegründet.

A. Die Revision des Angeklagten ██████

I. Die Verfahrensbeschwerden

1. Die Revision beanstandet es zunächst, dass in der Hauptverhandlung das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Riedel für unbegründet erklärt worden ist.

Diese Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben worden.

Nach § 344 Abs. 2 StPO muss der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrens geltend machen will, „die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben“. Das hat so vollständig und so genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (vgl. BGHSt 3, 213, 214). Diesen Anforderungen wird die Verfahrensrüge nicht gerecht. Sie ist aus sich heraus nicht verständlich und daher unzulässig.

2. Ebenfalls unklar bleibt, welche Verfahrensverstöße dem Gericht im Zusammenhang damit unterlaufen sein sollen, dass die Verteidigung unter Beweis gestellt hatte, dem Mitangeklagten ███████████ erhebliche Mengen von Werkzeug unentgeltlich überlassen worden seien.

a) Zunächst kann in diesem Vortrag keine zulässige Aufklärungserüge gesehen werden. Denn die Revision trägt selbst vor, dass die vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft zu dieser Beweisfrage benannten Zeugen gehört worden seien. Auf die Behauptung, an die Zeugen seien weitere Fragen nicht gestellt worden, kann jedoch die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126).

b) Auch die Bemerkung, die Feststellungen der Strafkammer ergäben nicht, was die Zeugen bekundet hätten, vermag der Rüge nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es gibt keine Vorschrift, nach der die Bekundungen der Zeugen in den Urteilsgründen wiedergegeben werden müssten.

3. Damit erledigt sich auch die weitere Rüge, das Urteil befasse sich nicht mit der Aussage des Zeugen ███████, der auf Antrag der Verteidigung vernommen worden ist.

4. Ebensowenig, wie in den Urteilsgründen die Bekundungen der einzelnen Zeugen wiedergegeben werden müssen, braucht sich das Urteil mit den als wahr unterstellten Behauptungen der Verteidigung zu befassen. Es kommt nur darauf an, ob zwischen der Wahrunterstellung und den Urteilsfeststellungen ein Widerspruch besteht. Das ist nicht der Fall.

5. Im Übrigen enthält die Revision nur unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen des Landgerichts.

II. Die Sachrüge

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil darauf geprüft, ob es zum Nachteil des Angeklagten Verstöße gegen das sachliche Strafrecht enthält. Das ist nicht der Fall.

1. a) Die Strafkammer hat, was zunächst die Verurteilung aus § 332 StGB anbelangt, fehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte ██████ als Beamter Geschenke und andere Vorteile von dem Mitangeklagten ██ genommen hat. Die Geschenke und Vorteile waren die Gegenleistung für Handlungen, die ██████ im Rahmen seiner Stellung und Befugnisse als Beamter vorzunehmen hatte. Das war ihm und auch Sm███ bewusst.

Auch die Ausführungen, in denen die Strafkammer darlegt, dass ██████ mit Rücksicht auf die Geschenke und Vorteile seine Amtspflichten verletzt hat, sind nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat eingehend und zutreffend dargelegt, dass ██████ ████████████████ war und infolge der empfangenen Geschenke und Vorteile nicht unbefangen an seine Ermessensentscheidungen herangegangen ist, sondern mit der inneren Belastung, die für ihn in den gewährten Vorteilen lag und durch die seine Urteilsfähigkeit getrübt war. Da ██████ dies alles wusste und nach den Urteilsfeststellungen zumindest billigend in Kauf nahm, ist der äußere und innere Tatbestand der schweren passiven Bestechung nach § 332 StGB fehlerfrei festgestellt. Das hat die Strafkammer unter Bezugnahme auf die von ihr richtig wiedergegebene Rechtsprechung zutreffend ausgeführt.

b) Dadurch, dass die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt ist, die einzelnen Bestechungshandlungen seien Teile einer fortgesetzten Handlung, ist der Angeklagte nicht beschwert. Es brauchte daher nicht geprüft zu werden, ob die Strafkammer von einem zutreffenden Begriff des Gesamtvorsatzes ausgegangen ist.

2. Gegen die Verurteilung des Angeklagten ██████ im Fall █████ gemäß § 331 StGB wendet sich die Revision in ihren Einzelausführungen nur mit Angriffen gegen die Feststellungen des Landgerichts. Das ist unzulässig. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

3. Auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden. Die bisherige Unbestraftheit ist dem Angeklagten zwar nicht strafmildernd angerechnet worden, weil das für einen Wahlbeamten in der Stellung des Angeklagten selbstverständlich sei. Das ist aber nicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist nicht davon ausgegangen, dass schlechthin bei Beamten die Unbestraftheit nicht zur Strafmilderung führen könnte.

B. Die Revision des Angeklagten Sm███

I. Die Verfahrensbeschwerden

1. Die Rüge, dass zwei Rechnungen des Hotels Massimo in Florenz und des Hotels Kreid in Innsbruck nicht nach dem Original, sondern nach Fotokopien verlesen worden seien, hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.

2. Soweit an mehreren Stellen gerügt wird, das Gericht sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären, ist die Verfahrensbeschwerde unzulässig. Es fehlt die Angabe, welcher weiteren Beweismittel sich das Landgericht zur Wahrheitserforschung hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168).

II. Die Sachrüge

Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zutage gefördert. Was die Revision dieses Beschwerdeführers im Einzelnen vorträgt, ist unbegründet.

1. Zu Unrecht vermisst die Revision eine genaue Prüfung und Feststellung, welche Leistungen des Angeklagten Sm███ an █████ als Bestechungsgelder und welche als reine Freundschaftsgeschenke anzusehen seien. Die Bestechungsleistungen sind im Urteil im Einzelnen aufgeführt; die Aufmerksamkeiten bei Geburtstagen usw. sind unberücksichtigt geblieben (UA S. 37/38).

2. Ob ██████ von dem pflichtwidrigen Handeln des Mitangeklagten ██████████████ wusste, ist unerheblich. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Täter dem Beamten Geschenke anbietet, um ihn zu einer pflichtwidrigen Amtshandlung zu bestimmen. Diese seine Absicht geht aus den Urteilsgründen hervor und brauchte nicht noch besonders dargelegt zu werden.

Auch die Wendung im Urteil, dass ███ von ██ als einem Ermessensbeamten pflichtwidrige Amtshandlungen zugunsten der Firma █████████ erwartete, und „seien es auch nur solche, durch die ███████████████ von ihm abwendete, die er ihm im Rahmen des ganzen ihm offenstehenden Ermessensbereichs hätte zufügen können“, lässt nicht darauf schließen, dass ████ den Mitangeklagten ██████████ zu pflichtgemäßem Handeln hätte veranlassen wollen. Die Strafkammer will mit dem wiedergegebenen Satz offenbar nur von dem „Nachteil“ sprechen, den die Firma ██████████ erlitten hätte, wenn █████████ im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens seltener zur Abgabe von Angeboten aufgefordert hätte.

Zu Unrecht beanstandet die Revision auch in diesem Zusammenhang, die Strafkammer habe sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten, das Hervortreten örtlich günstig liegender Firmen in demselben Bezirk sei keineswegs ungewöhnlich gewesen. Das schließt die Erwartung pflichtwidriger Handlungen nicht aus.

3. Besondere Erörterungen über einen etwaigen Verbotsirrtum des Beschwerdeführers ████████████ waren nach Lage des Falls nicht erforderlich. Dass ein Geschäftsmann einem Beamten nicht Zuwendungen in der Weise machen darf, wie es hier geschehen ist, damit er ihn bei der Auftragsvergabe bevorzugt, ist allgemein bekannt.

4. Auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden.

Dass der Angeklagte ein skrupelloser Geschäftsmann ist, ist eine tatsächliche Feststellung, die keiner weiteren Begründung bedurfte. Dass der Angeklagte Sm███, wie es in den Strafzumessungsgründen heißt, zum Verführer des █████████ ██ geworden ist, steht ebenfalls nicht im Widerspruch zu dem festgestellten Sachverhalt. Zwar hatte ██ schon im Laufe des Jahres 1952 von Sm███ Zuwendungen in Form von Bauarbeiten am Grundstück erhalten; in Bezug auf die eigentlichen Geschenke, die Weihnachten 1952 begannen, musste jedoch ████████ zunächst die erheblichen Bedenken des Angeklagten ███████ zerstreuen.

Wenn die Strafkammer schließlich die eingerissenen schlechten Gewohnheiten im Baugewerbe nicht als strafmildernd berücksichtigt hat, so ist darin kein Rechtsfehler zu sehen, weil der Beschwerdeführer „bei diesem Missbrauch“ führend war (UA S. 15).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt