Revision gegen Verurteilung wegen Lager-Misshandlungen und Freiheitsberaubung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 180/54
- Datum
- 01.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe genügen § 267 StPO, wenn sie die als erwiesen angesehenen Tatsachen, aus denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat hergeleitet werden, in nachvollziehbarer Weise mitteilen.
Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO darlegt, welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen sich aufdrängten und welche konkreten Beweismittel hierfür zur Verfügung standen.
Widerstand gegen eine Wegnahme von Gegenständen begründet für sich genommen keine Notwehrlage und rechtfertigt insbesondere keine Misshandlungen; zulässig kann allenfalls die zur Durchsetzung der Wegnahme erforderliche Gewalt sein.
Ein rechtfertigendes oder entschuldigendes „Züchtigungsrecht“ besteht für mit Ordnungsfunktionen betraute Mitgefangene gegenüber anderen Gefangenen nicht; die Rechtswidrigkeit körperlicher Misshandlungen bestimmt sich nicht nach der Billigung durch Lagerleitung oder -personal.
Wer eigenmächtig aus selbstsüchtigen Beweggründen handelt, kann sich zur Entlastung nicht mit Erfolg darauf berufen, auf Befehl gehandelt zu haben; eine nachträgliche oder vorausgehende Deckung durch Vorgesetzte rechtfertigt oder entschuldigt die Tat nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Einrichter Wilhelm ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ ███ in ███ wegen schwerer Freiheitsberaubung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Bundesrichter, Schmitt, Bundesrichter, Dr. Borker, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. November 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Einstellung des Verfahrens in zwei Fällen und Freisprechung im Übrigen wegen einfacher Körperverletzung nach § 223 StGB in vier Fällen, wegen gemeinschaftlich begangener schwerer Freiheitsberaubung nach §§ 239 Abs. 2, 47 StGB und wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB in zwei Fällen, wegen versuchter räuberischer Erpressung nach §§ 255, 43 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 223a StGB, wegen schwerer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB und gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB, wegen einfacher Körperverletzung nach § 223 StGB in einem Fall und wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223a in drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die verhängte Strafe hat sie 9 Monate Untersuchungshaft angerechnet. Außerdem hat sie dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
A. Verfahrensrügen
1.) Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO greift nicht durch. Das Urteil gibt im Gegensatz zur Auffassung der Revision die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die Strafkammer die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat, hinreichend an.
2.) Die Aufklärungsrügen (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) werden aus Zweckmäßigkeitsgründen bei den Sachrügen erörtert.
B. Sachrügen
Der Angeklagte, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat die den Gegenstand der Verurteilung bildenden Taten teils in dem russischen Konzentrationslager Sachsenhausen, teils in einem Lager in Sibirien verübt. Die Ansicht der Strafkammer, dass gemäß § 3 StGB deutsches Strafrecht gelte, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision frei von Rechtsirrtum.
I. Taten, die der Angeklagte im Konzentrationslager Sachsenhausen begangen hat
1.) Fall II a der Urteilsgründe
Der Angeklagte, der als Melder tätig war, schlug im Sommer 1946 bei Durchsuchungen am Lagertor zwei Häftlinge, die versucht hatten, Lebensmittel in das Lager einzuschmuggeln, mit der flachen Hand ins Gesicht.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte sich durch das festgestellte Verhalten der Körperverletzung in zwei Fällen nach den §§ 223, 74 StGB schuldig gemacht hat. Was die Revision demgegenüber vorträgt, greift nicht durch.
Tatzeit, Tatort, Tathergang und die Person der Verletzten sind hinreichend festgestellt. Dass die Namen der verletzten Personen nicht festgestellt worden sind, ist bei der hier gegebenen Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch klar, dass der Angeklagte rechtswidrig gehandelt hat. Dass er in Notwehr (§ 53 StGB) gehandelt hätte, schließen die Feststellungen aus. Sie ergeben, dass der Angeklagte die Häftlinge deshalb ins Gesicht schlug, weil sie versucht hatten, Lebensmittel in das Lager einzuschmuggeln. Das deckt sich im Wesentlichen auch mit den im Urteil wiedergegebenen eigenen Angaben des Angeklagten, nach denen er bei Kontrollen am Lagertor und innerhalb des Lagers nur Häftlinge schlug, die nach seiner Ansicht asozial waren und Kameraden bestohlen und betrogen hatten. Das sind alles keine Gründe, die den Angeklagten berechtigten, die beiden Häftlinge ins Gesicht zu schlagen. Der Hinweis der Revision auf das Züchtigungsrecht des Lehrers ist abwegig. Die Stellung, die der Angeklagte als „Melder“ hatte, kann mit der Stellung, die ein Lehrer seinen Schülern gegenüber hat, in keiner Weise verglichen werden. Ein Recht zu körperlicher Züchtigung der Häftlinge stand dem Angeklagten nicht zu. Die Duldung oder Billigung von Misshandlungen der in Rede stehenden Art durch die Russen bedeutet gleichfalls keinen Rechtfertigungsgrund. Ob Eingriffe eines als „Melder“ eingesetzten Lagerhäftlings in die körperliche Unversehrtheit seiner Mithäftlinge Recht oder Unrecht sind, bestimmt sich nicht nach den Anschauungen der Lagerleitung oder des Lagerpersonals.
Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum das Vorliegen eines entschuldbaren Verbotsirrtums verneint. Der Angeklagte konnte und musste bei gehöriger Anspannung seines Gewissens erkennen, dass der Versuch, Lebensmittel in das Lager einzuschmuggeln, oder die oben erwähnten von ihm selbst angeführten Umstände sowie die Duldung oder Billigung der Misshandlungen durch die Russen ihm kein Recht gaben, Häftlinge ins Gesicht zu schlagen. Die Entscheidung, die die Strafkammer insoweit getroffen hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
2.) Fall II 2 der Urteilsgründe
Im Jahre 1946 schlug der Angeklagte einen ehemaligen Offizier nieder, der zum Baden geführt wurde und sich dabei der Wegnahme seiner Sachen widersetzte. Er schlug so stark auf den früheren Offizier ein, dass dieser ein völlig blutiges Gesicht hatte und sich nicht allein erheben konnte.
Die Anwendung des § 223 StGB ist frei von Rechtsirrtum. Für eine Anwendung des § 53 StGB bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Dass der frühere Offizier den Angeklagten angegriffen hatte, ist nicht ersichtlich und auch vom Angeklagten selbst nicht behauptet worden. Der bloße Widerstand gegen die Wegnahme der Sachen war kein Angriff auf den Angeklagten. Er berechtigte diesen allenfalls zur gewaltsamen Wegnahme der Sachen, nicht aber zu Misshandlungen.
Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, greift aus den bereits oben unter 1) dargelegten Gründen nicht durch.
3.) Fall II a 3 der Urteilsgründe
Im Januar 1947 schlug der Angeklagte in einer Karzerzelle auf einen Häftling ein.
Die Feststellung beruht auf der Bekundung des Zeugen Willmer, der den Vorfall auf einem Gang durchs Lager beobachtete.
Die Revision erblickt eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin, dass die Strafkammer nicht aufgeklärt habe, ob es möglich gewesen sei, auf dem Wege durchs Lager Vorgänge in einer Karzerzelle zu beobachten. Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die ordnungsmäßige Begründung einer Aufklärungsrüge erfordert gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO u. a. die Angabe, auf welchem Wege der Tatrichter die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche Beweismittel er zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Die Revisionsbegründung enthält keine dementsprechende Angabe.
Was die Revision hierzu sonst noch vorträgt, deckt sich im Wesentlichen mit den Einwendungen, die sie zu den Fällen II a 1 der Urteilsgründe erhoben hat. Sie greifen aus den bereits oben unter 1) dargelegten Gesichtspunkten nicht durch.
4.) Fälle II b, II una 2 Sek. Deke meee
Die Revision macht gegenüber der Verurteilung in diesen Fällen u. a. geltend, dass die Strafkammer die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe. Die Rüge ist unbegründet.
Der Angeklagte hat sich ausweislich der Urteilsgründe dahin eingelassen, dass er von November bis Dezember 1946 schwerkrank im Lazarett gelegen habe.
Das Urteil stellt als Tatzeiten im Fall [REDACTED] den 22. [REDACTED] 1946 und im Fall [REDACTED] Ende November 1946 fest. Für die Fälle [REDACTED] und ███ enthält es überhaupt keine Angabe der Tatzeit. Es schließt demgemäß nicht aus, dass auch diese Taten zu der Zeit verübt wurden, in der der Angeklagte im Lazarett gelegen haben will. Diese Möglichkeit will die Revision offenbar auch behaupten.
Die Strafkammer hat die erwähnte Einlassung des Angeklagten als widerlegt erachtet. In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt, der damalige Lagerarzt Dr. [REDACTED] habe den Angeklagten zwar am 27.9.1952 eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass er von November bis Dezember 1946 an einer schweren Diphtherie mit Kreislaufstörungen erkrankt gewesen sei. Aus der eidlichen Aussage des kommissarisch vernommenen Zeugen Dr. [REDACTED] ergebe sich aber, dass bei der Ausstellung der Bescheinigung eine Personenverwechslung unterlaufen sei, dass es im Lager Sachsenhausen zwei Personen mit dem Namen █████████ gegeben habe, von denen der „gute“ zur damaligen Zeit sein ständiger, mit dem Tode ringender Patient gewesen sei, der „übelleumundete“, der „schlechte“ █████████ dagegen nicht im Lazarett gelegen, sondern nur ab und an in ambulanter Behandlung gewesen sei. Nach der Überzeugung der Kammer könne mit dem „schlechten“ [REDACTED] nur der Angeklagte gemeint sein.
Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, dass die Strafkammer es unter Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO unterlassen habe, den Zeugen Dr. [REDACTED] unter Gegenüberstellung mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben weder der Angeklagte noch seine Verteidiger einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Die Beweisaufnahme von Amts wegen hierauf zu erstrecken, war die Strafkammer nicht verpflichtet. Sie hat ausweislich der Urteilsgründe auf Grund der eidlichen Bekundungen der Zeugen [REDACTED], [REDACTED], ███ und ████████ die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte es war, der die Zeugen in den Karzer brachte und dort die im Urteil festgestellten Handlungen an ihnen beging. Die Zeugen sind in der Hauptverhandlung vernommen worden, haben also dem Angeklagten gegenübergestanden. In ihrer Überzeugung, dass der Angeklagte diese Taten verübt hat und daher zu dieser Zeit nicht im Lazarett lag, ist die Strafkammer weiterhin durch die eidliche Aussage des Zeugen █████████ bestärkt worden, der erklärt hat, er habe den Angeklagten während der fraglichen Zeit wiederholt im Karzer gesehen. Auch dieser Zeuge ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Außerdem ergibt die kommissarische eidliche Vernehmung des Zeugen ██████ nicht nur, dass nur der „gute“ [REDACTED] im Lazarett gelegen hat. ████████ kann nach seiner Aussage auch keine hinreichend genauen Angaben über den Zeitraum des Lazarettaufenthalts machen. Seine Aussage würde daher für die Entscheidung selbst dann ohne jede Bedeutung sein, wenn er etwa bei einer Gegenüberstellung mit dem Angeklagten bekunden sollte, dass dieser es war, der im Lazarett lag. Die von der Revision vermisste Gegenüberstellung brauchte sich der Strafkammer schon aus diesem Grunde nicht aufzudrängen.
Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Der Einwand der Revision, dass der Angeklagte auf Befehl gehandelt habe, greift nicht durch. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte eigenmächtig aus selbstsüchtigen Beweggründen (Rachgier, Rachsucht) gegen die Häftlinge vorging. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Die Beweiswürdigung, auf der sie beruht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die getroffene Feststellung schließt das von der Revision behauptete Handeln auf Befehl aus. Wer aus eigenem Antrieb tätig wird, handelt nicht auf Befehl.
Das Urteil lässt nun allerdings die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte sich „vorher oder nachher Deckung bei den Russen holte“. Dass die Russen die Handlungsweise deckten, kann jedoch die Taten des Angeklagten weder rechtfertigen noch entschuldigen.
Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
II. Taten, die der Angeklagte in dem sibirischen Lager verübt hat
1.) Der Angeklagte, der als Ordner gegen den im Lager weit verbreiteten Tauschhandel einzuschreiten hatte, nahm in zwei Fällen Häftlinge mit in die Schreibstube der Kommandantur, schlug sie dort mit einem Lineal und trat sie mit Füßen.
Die Anwendung der §§ 223a, 74 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist ohne Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist teilweise aus den bereits oben unter I 1) angeführten Gesichtspunkten, im Übrigen offensichtlich unbegründet.
2.) Der Angeklagte brachte den im Lager als Handler und Vermittler von Tauschgeschäften bekannten Häftling [REDACTED] in das Zimmer der Lagerkommandantur und schlug ihn dort nieder. Die Feststellungen beruhen auf der von der Strafkammer insoweit als glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen [REDACTED]. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.
Die Anwendung des § 223 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit wird auf die unter II 1) gemachten Ausführungen verwiesen.
3.) In seiner Eigenschaft als Leiter einer Strafkompanie sprang der Angeklagte auf einen durch einen Steinschlag zu Boden geschleuderten Häftling zu, schlug mit beiden Fäusten auf ihn ein und bezichtigte ihn der Sabotage.
Die Revision erblickt eine Verletzung der dem Tatrichter durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegten Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer es unterlassen habe, den Verletzten zu ermitteln, der nach der Aussage des Zeugen █████████ „jetzt bei der Firma [REDACTED] arbeite“. Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat ausweislich des Urteils auf Grund der von ihr als glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen Steinhoff die volle Überzeugung von der Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts gewonnen. Den Verletzten zu ermitteln und zu vernehmen, brauchte sich ihr unter diesen Umständen nicht aufzudrängen.
Die Anwendung des § 223a StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit wird auf die unter II 1) gemachten Ausführungen verwiesen.
Die Revision des Angeklagten musste demnach verworfen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |