Revision wegen Betruges vom BGH als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 179/94
- Datum
- 10.05.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist vom Revisionsgericht als unbegründet zu verwerfen, wenn das angefochtene Urteil keine rechtsfehlerhaften Feststellungen oder Verfahrensverstöße enthält, die eine Aufhebung rechtfertigen.
Nach § 349 Abs. 2 StPO kann die Revision als unbegründet verworfen werden, wenn keine vernünftige Aussicht auf Erfolg besteht.
Die Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs in Bezug auf einzelne Tatkomplexe berührt den Angeklagten nur, wenn sie für dessen Verurteilung entscheidungserheblich ist.
Rubrum
5 StR 179/94
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Mai 1994 in der Strafsache gegen ████ K ██ Peter Georg Gustav geboren am ██ 1941 in ████ wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom ███ Juni 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang in den Fällen II.6 des Urteils (vgl. dazu BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 3. Mai 1994 – GSSt 2 und 3/93) beschwert den Angeklagten hier nicht.
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