Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Betruges vom BGH als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 179/94
Datum
10.05.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen Betruges ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und verurteilt den Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs in Teilen des Urteils betrifft den Angeklagten nicht; entscheidungserhebliche Rechtsfehler wurden nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist vom Revisionsgericht als unbegründet zu verwerfen, wenn das angefochtene Urteil keine rechtsfehlerhaften Feststellungen oder Verfahrensverstöße enthält, die eine Aufhebung rechtfertigen.

2

Nach § 349 Abs. 2 StPO kann die Revision als unbegründet verworfen werden, wenn keine vernünftige Aussicht auf Erfolg besteht.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel erfolglos bleibt.

4

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs in Bezug auf einzelne Tatkomplexe berührt den Angeklagten nur, wenn sie für dessen Verurteilung entscheidungserheblich ist.

Rubrum

5 StR 179/94

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Mai 1994 in der Strafsache gegen ████ K ██ Peter Georg Gustav geboren am ██ 1941 in ████ wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom ███ Juni 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang in den Fällen II.6 des Urteils (vgl. dazu BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 3. Mai 1994 – GSSt 2 und 3/93) beschwert den Angeklagten hier nicht.

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