Treffer
BGH Beschluss

BGH: Unzuständigkeit nach §348 StPO; Aufhebung wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 179/91
Datum
22.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein; der Senat prüfte zugleich seine Zuständigkeit. Der BGH erklärt sich nach § 348 StPO für unzuständig, soweit die Revision die Verwerfung der Berufung betrifft, und hebt nach § 349 Abs. 4 StPO die Bildung der Gesamtstrafe auf. In der Folge wird die Gesamtstrafe auf zwei Jahre und drei Monate festgestellt; Kostenentscheidungen folgen der Teilwürdigung der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtliche Zuständigkeit für Revisionen, die sich gegen die Verwerfung einer Berufung richten, richtet sich nach § 348 StPO; in diesen Fällen ist regelmäßig das Oberlandesgericht und nicht der Bundesgerichtshof zuständig.

2

Das Revisionsgericht kann nach § 349 Abs. 4 StPO das Urteil insoweit aufheben und die erforderlichen Feststellungen treffen, um eine fehlerhafte Bildung der Gesamtstrafe zu beseitigen.

3

Ergibt die Revision in Teilen keinen Erfolg, trifft das Gericht eine Kostenentscheidung, wonach der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels für den verworfenen Teil zu tragen hat.

4

Gerichte prüfen ihre sachliche Zuständigkeit von Amts wegen und erklären sich unzuständig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuständigkeit (z. B. nach § 348 StPO) nicht vorliegen.

Vorinstanzen

großen Strafkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 29. November 1990

Schöffengericht bei dem Amtsgericht Celle, 23. August 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 179/91 in der Strafsache gegen ███ Wolfgang aus █████ geboren am ██████ in ████████ zur Zeit in Haft, wegen versuchten Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1991 zu 2 einstimmig

Tenor

1. Der Bundesgerichtshof erklärt sich zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 29. November 1990 für unzuständig, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Celle vom 23. August 1990 verworfen worden ist. Zuständig ist das Oberlandesgericht Celle (§ 348 StPO; vgl. BGHSt 37, 42).

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das bezeichnete Urteil des Landgerichts Lüneburg gemäß § 349 Abs. 4 StPO insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten gebildet worden ist.

Gründe

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit die Revision verworfen worden ist.

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