Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unterbringung nach § 62 StGB aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 17/98 (alt: 5 StR 95/97)
Datum
19.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht ordnete die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 62 StGB an; der Beschuldigte reichte Revision wegen Verletzung materiellen Rechts ein. Der BGH hebt das Urteil auf, da die erforderliche Gesamtwürdigung von Taten, Gefährlichkeit und Schwere des Eingriffs sowie die Symptomatik früherer Taten nicht ausreichend dargelegt wurden. Ebenso hat das Landgericht die Frage, ob Betreuung (§§1896 ff. BGB) oder andere Mittel die Gefahr abwenden können, nicht hinreichend geprüft. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 62 StGB setzt eine Gesamtwürdigung voraus, bei der Bedeutung begangener und zu erwartender Taten sowie der vom Täter ausgehenden Gefährlichkeit dem Schweregrad des Eingriffs gegenüberzustellen sind; ist die Maßregel unverhältnismäßig, darf sie nicht angeordnet werden.

2

Der Tatrichter hat darzulegen, inwieweit frühere Taten symptomatisch für den Zustand des Täters sind und damit Rückschlüsse auf dessen künftige Gefährlichkeit zulassen; heterogene oder nicht symptomatische Taten rechtfertigen ohne nähere Begründung keine Prognose der Gefährlichkeit.

3

Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringungsmaßregel ist zu prüfen und zu begründen, ob mildere Maßnahmen, insbesondere eine Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB, zur Abwendung der von dem Täter ausgehenden Gefahr ausreichen.

4

Sind für die Gefährlichkeitsprognose oder die ursächlichen Umstände wesentliche Unklarheiten vorhanden, hat das Gericht ergänzende sachverständige Aufklärung zu veranlassen; neue Gutachten sind insoweit geboten, insbesondere wenn soziale oder ausländerrechtliche Umstände die Tatbegehung beeinflussen können.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 15. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 19. Februar 1998 in dem Sicherungsverfahren gegen [REDACTED] wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 1998

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. September 1997 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Im Hinblick auf § 62 StGB bedarf es einer Gesamtwürdigung, bei der die Bedeutung begangener und zu erwartender Taten sowie der Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr zur Schwere des mit der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einhergehenden außerordentlichen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen ist (BGHSt 24, 134). Erweist sich die Maßregel danach als übermäßig, darf sie nicht angeordnet werden.

Eine solche Würdigung enthält das Urteil nicht. Darin liegt ein Rechtsfehler. Das Landgericht musste sich im Hinblick darauf, dass die Taten, mit denen der Beschuldigte in Erscheinung getreten war, – sofern sie nicht Bagatellcharakter hatten und von daher schon nicht in Betracht kommen (BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 17, 20, 22) – dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzuordnen sind, zu solcher Erörterung gedrängt sehen (vgl. auch Krüger in StV 1998, 94 ff.).

Hierbei bedurfte es auch der Erörterung, inwiefern die früheren Taten des Beschuldigten, die das Landgericht angeführt hat, für dessen Zustand symptomatisch sind und von daher einen Rückschluss auf die künftige Gefährlichkeit des Beschuldigten zulassen. Solches versteht sich bei diesen Taten, die von ganz unterschiedlicher Art sind, nicht von selbst. Entsprechendes gilt auch für die den unmittelbaren Anlass für das Verfahren bildende Tat, die darin bestand, dass der Beschuldigte, um einer aufgrund einer Ausweisungsverfügung bevorstehenden Festnahme zu entgehen, – ohne dass es zu Weiterungen kam – ein Messer auf die festnehmenden Polizeibeamten richtete, um sie von sich fernzuhalten. Es liegt nicht ganz fern, derartigen Konflikttaten keine im genannten Sinne symptomatische Bedeutung zuzuerkennen (vgl. BGHSt 27, 246, 250; BGH NStZ 1991, 528).

2. Das Landgericht hat die Versagung der Aussetzung der Unterbringungsvollstreckung nur unzureichend damit begründet, dass der von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr „durch andere Mittel nicht begegnet werden kann“. Dies versteht sich bei dem Grad der bei dem Beschuldigten erkannten Gefährlichkeit und vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte unter Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) steht, nicht von selbst. Der Tatrichter hätte im Urteil darlegen müssen, mit welchen Maßgaben die Betreuung ausgestaltet ist, und er hätte die durch diese Maßnahme gegebenenfalls eröffneten Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Aussetzungsfrage würdigen müssen (vgl. BGH NStZ 1992, 538).

3. Es erscheint zweckmäßig, dass sich der neue Tatrichter für die Beurteilung des Zustands des Beschuldigten und die anzustellende Prognose der Hilfe eines neuen Sachverständigen versieht. Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird auch zu prüfen sein, ob der ausländerrechtliche Hintergrund, der maßgeblich Anlass für die Konflikttat gewesen ist, in der Weise geklärt werden kann, dass solche Konflikttaten künftig vermieden werden können.

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