Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung wegen Unzucht mit Tochter aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 179/72
Datum
04.07.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner Tochter Anke. Der BGH hob den Schuldspruch im Fall Anke auf, weil die Voraussetzungen eines Gesamtvorsatzes nicht festgestellt seien. Mangels Gesamtvorsatz könne der zuvor gebildete Gesamtstrafenauspruch nicht bestehen bleiben; die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als fortgesetzte Handlung angenommene Tat setzt das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes voraus.

2

Ein Gesamtvorsatz kann nicht bereits aus einer allgemeinen Entschlossenheit zu künftigen Tathandlungen geschlossen werden; es sind konkrete zusammenhängende Vorstellungen über die künftigen Tathandlungen erforderlich.

3

Feststellungen über unterschiedliche Motive, zeitliche Unterbrechungen und tateinflussunabhängige Auslösesituationen sprechen gegen das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes.

4

Wird eine Teilverurteilung aufgehoben, ist ein zuvor gebildeter Gesamtsstrafauspruch entfallen; die Sache ist zur Neuentscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 3. Januar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████ ███ ██ war Landgerichtsrat [REDACTED] als beisitzender Richter mit einer abweichenden Meinung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. Januar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit seiner Tochter Anke verurteilt worden ist, im Gesamtstrafaussprach.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Falls Anke ███ hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. Ihr tritt die Bundesanwaltschaft darin bei, dass die Strafkammer den Begriff der fortgesetzten Handlung verkannt hat.

Eine fortgesetzte Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus. Ihn hat die Strafkammer nicht dargetan. Sie sagt, der Angeklagte habe sich bereits bei der ersten Unzuchthandlung „entschlossen, in Zukunft bei sich bietenden Gelegenheiten weitere Unzuchtshandlungen vorzunehmen“, und sei entsprechend diesem „Gesamtplan“ verfahren. Ob ein solcher Entschluss bei Sittlichkeitsdelikten ausreicht, um den Gesamtvorsatz zu begründen (ablehnend BGHSt 2, 163; 5, 67), mag hier offenbleiben. Der Annahme eines Gesamtvorsatzes stehen jedoch die folgenden Feststellungen entgegen.

Der Angeklagte hatte monatelang mit seiner Tochter Anke Unzucht getrieben. Er ging von leichteren zu schweren Unzuchthandlungen über. Er vergriff sich an Anke nur dann, wenn er angetrunken nach Hause kam und sein Steuerungsvermögen erheblich vermindert war. Pernach legte er sich zu den Kindern, wenn ihm die Treue seiner Frau vorgehalten wurde und er deswegen verärgert war. Später verfolgte er mit Unzuchtshandlungen an beiden Töchtern den Zweck, seiner Frau, die ihm sexuell nicht gleichgültig erschien, „aus der Reserve zu locken“.

In der Zwischenzeit wiederum hatte er sich erfolgreich vorgenommen, Anke in Ruhe zu lassen (UA S. 6, 7, 8, 11).

Diese Feststellungen bieten keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte von vornherein genauere Vorstellungen über die zukünftigen Unzuchtshandlungen gehabt hätte. Sie sprechen bei der Verschiedenartigkeit der Motive und der vom Willen des Angeklagten weitgehend unabhängigen Anlässe eher dagegen.

Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Falle Anke ███. Damit kann auch der Gesamtstrafaussprach nicht bestehen bleiben.

2. Im Falle Maren ███████ greift die Revision der Staatsanwaltschaft nur den Strafaussprach an. In diesem Umfang ist das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft insoweit auch nicht vertreten wird, offensichtlich unbegründet.

SchmittSarstedtFleischmann
HerrmannSchuster