Revision wegen unzulässiger Vernehmung nach Zeugnisverweigerung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 179/67
- Datum
- 25.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verweigert eine nahe Angehörige nach § 52 Abs. 1 StPO das Zeugnis, ist es unzulässig, einen anderen Zeugen danach zu vernehmen, was die verweigernde Person diesem gegenüber ausgesagt hat.
Die Verwertung einer solchen unzulässigen Vernehmung in der Hauptverhandlung kann das Urteil tragen und begründet die Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verstoß entscheidungserheblich war.
Hebt das Revisionsgericht wegen verwerteter unzulässiger Zeugenaussagen auf, ist die Sache an die tatrichterliche Instanz zurückzuverweisen, damit eine neue Verhandlung ohne die unzulässigen Angaben durchgeführt wird.
Bei der erneuten Verhandlung sind die maßgeblichen Vorgaben der Rechtsprechung (u. a. BGHSt 2, 99; BGHSt 11, 338 ff.) zur Zulässigkeit von Zeugenaussagen und deren Würdigung zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 25. November 1966
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Rentner Gerhard ███ aus ██ ████, Kreis UC, geboren am █████ in ██████ (Warthegau), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. April 1967 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 25. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an die Große Strafkammer beim Landgericht in Celle zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Tochter Irmgard des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung das Zeugnis gemäß § 52 Abs. 1 StPO verweigert. Es war daher, wie die Revision mit Recht rügt, unzulässig, die Kriminalmeisterin T. darüber zu vernehmen, was Irmgard vor ihr ausgesagt hatte (BGHSt 2, 99). Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen.
Für die neue Verhandlung wird vorsorglich auch auf die Entscheidung BGHSt 11, 338, 341 hingewiesen.
| Sarstedt | Schmitt | Kersting | |||
| Siemer | Dr. Borker |