Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzulässiger Vernehmung nach Zeugnisverweigerung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 179/67
Datum
25.04.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Unzucht ein. Im Verfahren verweigerte seine Tochter nach § 52 Abs. 1 StPO das Zeugnis; dennoch wurde eine Kriminalmeisterin über deren Angaben vernommen. Der BGH erkennt die unzulässige Vernehmung als prozessualen Verstoß an, hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zur Behandlung der Beweiswürdigung wird auf frühere BGH‑Entscheidungen hingewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verweigert eine nahe Angehörige nach § 52 Abs. 1 StPO das Zeugnis, ist es unzulässig, einen anderen Zeugen danach zu vernehmen, was die verweigernde Person diesem gegenüber ausgesagt hat.

2

Die Verwertung einer solchen unzulässigen Vernehmung in der Hauptverhandlung kann das Urteil tragen und begründet die Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verstoß entscheidungserheblich war.

3

Hebt das Revisionsgericht wegen verwerteter unzulässiger Zeugenaussagen auf, ist die Sache an die tatrichterliche Instanz zurückzuverweisen, damit eine neue Verhandlung ohne die unzulässigen Angaben durchgeführt wird.

4

Bei der erneuten Verhandlung sind die maßgeblichen Vorgaben der Rechtsprechung (u. a. BGHSt 2, 99; BGHSt 11, 338 ff.) zur Zulässigkeit von Zeugenaussagen und deren Würdigung zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 25. November 1966

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Rentner Gerhard ███ aus ██ ████, Kreis UC, geboren am █████ in ██████ (Warthegau), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. April 1967 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 25. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an die Große Strafkammer beim Landgericht in Celle zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Tochter Irmgard des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung das Zeugnis gemäß § 52 Abs. 1 StPO verweigert. Es war daher, wie die Revision mit Recht rügt, unzulässig, die Kriminalmeisterin T. darüber zu vernehmen, was Irmgard vor ihr ausgesagt hatte (BGHSt 2, 99). Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen.

Für die neue Verhandlung wird vorsorglich auch auf die Entscheidung BGHSt 11, 338, 341 hingewiesen.

SarstedtSchmittKersting
SiemerDr. Borker