Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen bei Unzuchtverfahren: Verbotsirrtum und Anwendung deutschen Rechts

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 179/66
Datum
10.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des LG Braunschweig wegen Unzucht mit Kindern und brachte lediglich die Sachrüge vor. Streitpunkt war, ob ein entschuldigender Verbotsirrtum vorliegt und welche Rechtsordnung anzuwenden ist. Der BGH verwirft die Revision, bestätigt die Feststellungen zum Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, wendet deutsches Recht (§4 Abs.1 StGB) an und beschränkt in einem Fall die Verfolgung nach §154a StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf in Deutschland begangene Taten ist deutsches Strafrecht anzuwenden (§ 4 Abs. 1 StGB); die Straflosigkeit nach ausländischem Recht steht der Anwendung deutschen Rechts nicht entgegen.

2

Ein entschuldigender Verbotsirrtum liegt nur vor, wenn der Täter subjektiv die Rechtswidrigkeit nicht erkannt hat; die Annahme, der Täter habe sein Tun als weltweit strafbar angesehen, schließt einen solchen entschuldigenden Irrtum aus.

3

Die Revision, die in zulässiger Form nur die Sachrüge (§ 344 Abs. 2 StPO) erhebt, ist auf rechtliche Überprüfungen beschränkt; rein tatsächliche Einwendungen sind als Revisionsrüge unzulässig (§ 337 StPO).

4

Das Revisionsgericht kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung gemäß § 154a StPO auf bestimmte Taten beschränken; die Strafkammer darf die Einzelstrafe nach der schwereren Vorschrift bilden, soweit dies nicht zu Lasten des Angeklagten geht.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 15. Dezember 1965

Rubrum

5 StR 179/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Antonio ███████████ aus █, geboren am ██ 1928 in ███ (Spanien), wegen Unzucht mit Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 15. Dezember 1965 wird verworfen. Jedoch entfällt im Falle Wolters die tateinheitliche Verurteilung wegen erschwerter Unzucht zwischen Männern.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die in zulässiger Form nur die Sachrüge erhoben hat (§ 344 Abs. 2 StPO), hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 6, 21 GjS in den Fällen I, 1 und der Urteilsgründe ist nicht zu beanstanden.

Näherer Ausführungen bedarf es in dieser Beziehung nur zum inneren Tatbestand.

Die Revision ist der Auffassung, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichend seien, mit denen dargelegt werden solle, dass dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten bewusst gewesen sei. Er habe vielmehr aus einem entschuldbaren Verbotsirrtum heraus gehandelt.

Der Senat vermag den Einzelausführungen des Verteidigers zu diesem Punkte nicht zu folgen.

Es ist zwar richtig, dass der Angeklagte, hätte er die Taten in Spanien begangen, gemäß Art. 429, 430 des spanischen Strafgesetzbuches nicht hätte bestraft werden können.

Das steht aber der Feststellung der Strafkammer nicht entgegen, der Angeklagte sei der Meinung gewesen, ein Unrecht begangen zu haben, das in allen Ländern der Welt strafbar sei. Damit ist hinreichend und nicht nur formelhaft festgestellt, dass der Angeklagte sein Tun, das in Deutschland auch strafbar ist, für unrechtmäßig ansah. Dass der Angeklagte „unter Zugrundelegung der objektiven Normen des spanischen Strafrechts nach deutschem Recht ein Wahnverbrechen begangen hätte“, ist nicht von Bedeutung. Auf die Taten des Angeklagten ist das deutsche Strafrecht anzuwenden (§ 4 Abs. 1 StGB).

Was die Revision weiterhin vorgetragen hat, ist unbeachtlich, weil es sich nicht auf rechtlichem, sondern auf tatsächlichem Gebiet bewegt (§ 337 StPO). Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift kann sich die Revision nicht stützen (BGH NJW 1966, 63).

2. Auch im Falle ████ (I, 4 der Urteilsgründe) lässt die Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB keine Rechtsirrtümer erkennen. Zu Bedenken im Hinblick auf den inneren Tatbestand könnte jedoch die tateinheitliche Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB Anlass geben. Ob diese Bedenken, die der Generalbundesanwalt in seinem Antrage auf Anberaumung eines Termins angedeutet hat, begründet sind, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Er hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO hinsichtlich des Falles ███ die Verfolgung auf die Verletzung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beschränkt. Die Strafkammer hat mit Recht die Einzelstrafe der schwereren Vorschrift des § 176 Abs. 2 StGB entnommen (UA S. 11). Dass nach ihrer Ansicht der Angeklagte durch dieselbe Handlung auch den § 175a Nr. 3 StGB verletzt hat, ist ersichtlich nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt worden.

Somit war die Revision des Angeklagten zu verwerfen und im Urteil lediglich die Beschränkung auf Grund des § 154a StPO kenntlich zu machen.

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