Revision verworfen; Verfahrensrügen und Haftanrechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 179/65
- Datum
- 22.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn das Gericht eingeholte Auskünfte als ausreichend ansieht und der Angeklagte bzw. sein Verteidiger mögliche Anschriften oder relevante Umstände nicht substantiiert mitteilen.
Ein Vermerk der Geschäftsstelle darf in der Hauptverhandlung verlesen werden, soweit er der Vorbereitung einer Entscheidung über die Ladung und Vernehmung einer Person i.S.v. § 251 Abs. 3 StPO dient; sein Fehlen bei den Akten begründet keinen Revisionsgrund.
Ein Schriftstück ist nur dann als herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO zu behandeln, wenn sich ein Verfahrensbeteiligter darauf beruft oder es für die richterliche Überzeugungsbildung als entscheidungserheblich erforderlich ist.
Schriftliche Eingaben des Angeklagten bleiben unbeachtlich, wenn sie nicht die Formvorschriften des § 345 Abs. 2 StPO erfüllen.
Untersuchungshaft, die nach dem Urteil erlitten wurde, ist der Strafe anzurechnen, soweit sie drei Monate übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 2. November 1964
Rubrum
IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Kaufmann (Rentner) Johannes aus ████, geboren am ██ 1902 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. November 1964 wird verworfen.
Die nach dem 2. November 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Auf den schriftlichen Antrag, den der Verteidiger am 13. Oktober 1964 (Bd. III Bl. 439, 440 d. A.) vor der Hauptverhandlung gestellt hatte, war fernschriftlich bei der Kriminalpolizei ███████ in ████████████ angefragt worden, ob dort eine Firma ███ ███ ██ ermittelt sei und ob der Angeklagte von ihr bis Oktober 1962 einen Gewinn aus dem Vertrieb von Druckereierzeugnissen zu erwarten hatte. Die Kriminalpolizei hatte geantwortet, dass es die genannte Firma nicht gebe (Bd. III Bl. 452, 453 d. A.). Diese Auskunft wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Der Vorsitzende ordnete laut Sitzungsprotokoll an, „dass durch die Geschäftsstelle nochmals versucht werden soll, die Anschrift dieser Firma zu ermitteln“ (Bd. III Bl. 487 d. A.). Ein Vermerk der Geschäftsstelle über das Ergebnis wurde im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung verlesen (Bd. III Bl. 488 d. A.).
Die Revision behauptet, der Angeklagte habe nachträglich eine Auskunft des Postamts in Braunschweig vom 12. November 1964 erhalten. Danach handele es sich um die Firma ████████ in ███████████ (F[REDACTED]straße), deren Inhaber sich an einen Auftrag des Angeklagten im Jahre 1962 erinnere.
Die gerügte Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 250 StPO liegt nicht vor.
a) Sollte die Behauptung der Revision zutreffen, dass die genannte Firma in den Braunschweiger Fernsprechbüchern stehe und daher leicht zu finden gewesen wäre, so wäre es Sache des Angeklagten und seines Verteidigers gewesen, dem Gericht diese Anschrift zu nennen. Stattdessen haben beide die auf Veranlassung der Strafkammer eingeholten Auskünfte, nach denen die Firma nicht zu ermitteln war, hingenommen. Unter diesen Umständen ist es der Strafkammer nicht als Verletzung ihrer richterlichen Aufklärungspflicht vorzuwerfen, dass sie sich mit den Auskünften begnügte.
Im Übrigen würden selbst Geldansprüche des Angeklagten gegen das Unternehmen in Braunschweig nichts daran ändern, dass er in den festgestellten fünf Betrugsfällen jedenfalls nicht die sofortige Zahlung leisten konnte, zu der er sich unter falschen Vorspiegelungen verpflichtet hatte.
b) Der Vermerk der Geschäftsstelle durfte verlesen werden. Denn das sollte nicht unmittelbar der Urteilsfindung dienen, sondern nur eine Entscheidung darüber vorbereiten, „ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen“ (§ 251 Abs. 3 StPO). Dass der Vermerk nicht mehr bei den Akten ist, bildet keinen Revisionsgrund.
2. Das Vordruck-Schreiben vom 27. Oktober 1964, mit dem die Verwahrstelle der Untersuchungshaftanstalt Hamburg das Amtsgericht gebeten hatte, eine Verfügung über die dem Angeklagten gehörigen 174 DM zu treffen (Bd. III Bl. 470 d. A.), war kein herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO; denn kein Beteiligter des Verfahrens hatte sich auf dieses Schriftstück berufen. Die Strafkammer brauchte es auch nicht aus Gründen der richterlichen Aufklärungspflicht zu berücksichtigen. Denn selbst wenn der Angeklagte, als er am 5. Oktober 1962 festgenommen wurde (vgl. UA S. 9 oben), 174 DM besaß, erschüttert das nicht die Feststellungen des Urteils darüber, dass er sich am 3. und 4. Oktober 1962 das Fernsehgerät, das Transistor-Rundfunkgerät und die Brille auf betrügerische Weise verschaffte.
3. Die Verfahrensbeschwerden, die der Angeklagte am 16. Februar und 6. April 1965 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt hat, sind unbegründet. Die Strafkammer hat drei Beamte des Sozial-, des Ausgleichs- und des Versorgungsamts in Hamburg über die dem Angeklagten zur Tatzeit zustehenden Ansprüche gehört (UA S. 18). Noch weitergehende Ermittlungen anzustellen, brauchte sich ihr nicht aufzudrängen. Nach der allein beweiskräftigen Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte auch nicht beantragt, Johannes ████ ███ Hamburg als Zeugen darüber zu vernehmen, dass er den Angeklagten zur Tatzeit im Besitz von 1200 DM gesehen habe.
4. Auf die schriftlichen Eingaben des Angeklagten kann der Senat nicht eingehen, weil sie nicht der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO entsprechen.
II.
Die allgemeine Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Schmitt | Sarstedt | Kersting | |||
| Koffka | Dr. Borker |