Revisionen verworfen: Hehlerei, Gutgläubigkeit und Beweiswürdigung beim Ankauf von Schmuck
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 179/64
- Datum
- 15.09.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge (Pflicht des Tatrichters zur Aufklärung nach §244 Abs. 2 StPO) ist nicht damit begründet, dass bestimmte Fragen nicht gestellt wurden, wenn aus der Sitzungsniederschrift nicht hervorgeht, welche Fragen unterblieben sind.
Hehlerei durch Verheimlichen setzt zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die strafbare Vortat voraus und umfasst Handlungen, die darauf gerichtet sind, die Entdeckung der Straftat zu verhindern.
Die Beweisregel des §259 StGB begründet lediglich eine widerlegbare Vermutung der Bangläubigkeit beim Erwerb; der Tatrichter hat zugleich die erheblichen Umstände zu würdigen, die für Gutgläubigkeit sprechen.
Die Würdigung der Tatsachen durch den Tatrichter ist für das Revisionsgericht verbindlich und nur bei Rechtsfehlern oder Verstößen gegen allgemein anerkannte Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. November 1963
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Studenten Charalambos █████████████ aus K[REDACTED], geboren am ██████ 1928 in K[REDACTED] (Griechenland),
—Sachbezeichnung: ████— wegen Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Kasantzoglou gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. November 1963 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt. Der Beschwerdeführer ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten ██ bekämpft seine Verurteilung wegen Hehlerei, indem er das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass die Strafkammer im Gegensatz zur Anklage die Voraussetzungen des § 260 StGB verneint hat.
Beide Revisionen sind unbegründet.
I. Die Revision des Angeklagten K[REDACTED]
1. Die Verfahrensbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, das Landgericht habe die ihm durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, kann keinen Erfolg haben. Die sogenannte Aufklärungsrüge kann in aller Regel nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter den Angeklagten und die Zeugen zu bestimmten Fragen nicht gehört habe. Das Revisionsgericht kann nicht feststellen, welche Fragen an den Angeklagten und an die Zeugen gerichtet worden sind (BGHSt 4, 125, 126). Aus der Sitzungsniederschrift, auf die sich die Revision allein berufen hat, kann sich hierzu nichts ergeben.
2. Die allgemeine Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge zwingt, ergibt, soweit sich der Beschwerdeführer nicht in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet, keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Die Strafkammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte beim Erwerb der Schmuckstücke von seinem Landsmann ████ gewusst (oder den Umständen nach angenommen) hat, diese seien gestohlen gewesen. Zu Unrecht behauptet die Revision jedoch, dass in den Urteilsgründen nicht ausreichend dargelegt worden sei, dass der Beschwerdeführer von dem strafbaren Vorerwerb Kenntnis gehabt habe, als er die Kassette zu seinem Bekannten ████████ brachte. Ihm war, wie es UA S. 15 heißt, zu dieser Zeit „erstmalig der Verdacht aufgekommen, dass █████████ Schmuckstücke, die er von dem Mitangeklagten ███ gekauft oder durch dessen Vermittlung erworben hatte, aus strafbaren Handlungen stammten“. Er „nahm“ das (s. UA S. 20) „an“. Hiermit ist klar erkennbar, dass die Strafkammer davon überzeugt war, der Angeklagte habe hinsichtlich der strafbaren Vortat mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Der Beschwerdeführer hat auch, indem er die Kassette zu ████ brachte, die von ███ gekauften Schmuckstücke ███████████████ deh. eine Tätigkeit entfaltet, die darauf gerichtet war, die Entdeckung der Straftat zu verhindern. Das bestreitet die Revision zu Unrecht. Die Strafkammer ist ohne Rechtsfehler zu diesem Schluss gekommen und hat damit eine Tatsache für das Revisionsgericht bindend festgestellt — das verkennt die Revision.
Insbesondere steht es der Tatsache, dass der Angeklagte die Entdeckung und Auffindung der Schmucksachen durch die Polizeiorgane verhindern und die Schmucksachen für sich behalten wollte (UA S. 20), nicht entgegen, dass der Angeklagte zunächst den Entschluss gefasst hatte, alle in der Kassette befindlichen Schmucksachen bei der Polizei abzuliefern.
Da der Beschwerdeführer die Schmucksachen behalten wollte, handelte er auch nicht nur „seines Vorteils wegen“, sondern auch im (stillschweigenden) Einverständnis mit den Vortätern und in dem Bewusstsein, durch sein Handeln die von den Vortätern geschaffene rechtswidrige Vermögenslage aufrechtzuerhalten.
Die Ausführungen der Revision zur Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB liegen neben der Sache, weil das Landgericht von ihr nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht hat.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls unbegründet.
Die Staatsanwaltschaft will anscheinend nicht in Zweifel ziehen, dass die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Anwendung des § 260 StGB verneint, dann rechtsirrtumsfrei sind, wenn man mit der Strafkammer annimmt, der Angeklagte ██████████ habe die Hehlerei durch „Verheimlichen“ begangen. Die Staatsanwaltschaft meint jedoch, das Landgericht habe zu Unrecht abgelehnt, dass ████████████████ schon bei dem Erwerb sämtlicher Schmuckstücke, die er später ████ ██ schaffte, bösgläubig gewesen sei, sie also hehlerisch angekauft habe. Wenn das aber der Fall sei — so ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verstehen —, könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer zu Unrecht ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten ███████████ verneint habe.
Die Strafkammer hat aber ohne Rechtsirrtum verneint, dass der Angeklagte die Schmuckstücke hehlerisch angekauft hat. Das Urteil teilt für das Revisionsgericht bindend mit, die Strafkammer habe dem Beschwerdeführer nicht nachweisen können, dass er schon beim Ankauf der Schmucksachen wusste oder annahm, sie seien gestohlen. Damit ist fehlerfrei dargelegt worden, dass ██ ████ hinsichtlich der strafbaren Vortat weder unbedingter noch bedingter Vorsatz nachgewiesen werden konnte.
Die Strafkammer hatte weiter zu prüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Beweisregel des § 259 StGB vorlagen, d. h., ob „Umstände“ vorhanden waren, nach denen der Angeklagte ████████████████████████ musste, die Sachen seien gestohlen. Dementsprechend hat die Strafkammer aber auch alle äußeren Umstände gewürdigt, die dem Angeklagten die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb des Schmucks aufdrängen konnten. Dabei hat sie insbesondere nicht übersehen, dass bei dem letzten Ankauf eindeutige Hehlerpreise gezahlt wurden.
Da aber die Beweisregel des § 259 StGB nur eine widerlegbare Vorsatzvermutung schafft, musste sich der Tatrichter auch mit den Umständen auseinandersetzen, aus denen sich die Gutgläubigkeit des Angeklagten ergeben konnte. Das hat das Landgericht getan und ist auf Grund einer längeren Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass ██ trotz der festgestellten Umstände möglicherweise gutgläubig war.
Diese Beweiswürdigung wäre nur dann fehlerhaft, wenn der Tatrichter einen nach allgemein anerkannten Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen zwingenden Schluss nicht gezogen hätte, oder wenn er sich der Möglichkeit verschiedener Auslegung des festgestellten Geschehens überhaupt nicht bewusst gewesen wäre und deshalb die von ihm gezogene Schlussfolgerung irrigerweise als zwingend angesehen hätte. Solche Rechtsfehler sind der Strafkammer aber nicht unterlaufen. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass sie sich nicht von der anfänglichen Bösgläubigkeit des Angeklagten zu überzeugen vermochte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Ein Anlass, der Landeskasse gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO auch die dem Beschwerdeführer Kasantzoglou erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, ist nicht vorhanden.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Schmitt |