Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls und Rückfallbetrugs bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 179/59
Datum
02.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen mehrfacher Rückfalldiebstähle, eines Rückfallbetrugs sowie Verkehrs- und Versicherungsdelikten. Streitfragen betrafen insbesondere Gesamtvorsatz/Tateinheit zwischen Diebstahl und Betrug sowie die Bedeutung einer diebstählerischen Neigung für die Zurechnungsfähigkeit. Der BGH verwirft die Revision: Wiederholungsneigung begründet keinen Gesamtvorsatz, opportunistisches Handeln schließt Tateinheit aus und die Neigung ist keine krankhafte Störung; die Nichtbildung einer Gesamtstrafe ist hinreichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wiederholte neigungstypische Begehungsweise begründet für sich genommen keinen Gesamtvorsatz; zeitliche Nähe und ähnliche Modi genügen nicht zur Annahme eines einheitlichen Tatplans.

2

Tateinheit setzt eine einheitliche Handlungsvorstellung voraus; das bloße Ausnutzen zufälliger Gelegenheiten führt nicht zur Tateinheit.

3

Eine nicht krankhafte Neigung zum Stehlen ist keine Störung der Geistestätigkeit und beeinträchtigt die Zurechnungsfähigkeit nicht.

4

Die Bildung einer Gesamtstrafe aus früheren Entscheidungen ist nicht zwingend; das Gericht kann die Separateinzelstrafen begründet beibehalten.

Vorinstanzen

Landgericht Verden an der Aller, 24. Februar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Transportunternehmer und Flaschenhändler Johann W. S. aus ███, geboren ███████████ in ██ █████ ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls im Rückfalle u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1959, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 24. Februar 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in drei Fällen, versuchten Rückfalldiebstahls, vollendeten Rückfallbetruges sowie wegen Vergehens gegen §§ 1, 23 StVG in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 5 KfzHaftpflichtversG verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Zu Unrecht will die Revision aus dem festgestellten diebischen Hang des Angeklagten einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den vier Diebstahlstaten herleiten. Hang und Gesamtvorsatz sind völlig verschiedene Dinge. Von Gesamtvorsatz kann hier trotz des zeitlichen Zusammenhanges und trotz Gleichartigkeit der Begehungsweise keine Rede sein, weil der Angeklagte in drei von den vier Fällen █████ ███ ███ jeweils eine zufällig aufgetretene Gelegenheit benutzt hat.

2. Tateinheit zwischen dem Diebstahl bei ███ und dem dort verübten Betrug scheidet schon aus folgendem Grunde aus. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte dort noch nicht einmal in der allgemeinen Absicht eingekehrt, sich auf diese oder jene Art Flaschen zu verschaffen, sondern nur, um ein Glas Bier zu trinken. Auf den Betrug ist er erst dadurch gekommen, dass er hörte, der Wirt sei nicht anwesend; auf den Diebstahl dadurch, dass er die Flaschenkiste bei den Toilettenräumen stehen sah.

3. Der vom Landgericht festgestellte „unausrottbare Hang des Angeklagten“ zum Stehlen und Betrügen ist keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit und hat deshalb nichts mit der Zurechnungsfähigkeit zu tun.

4. Warum mit der vom Landgericht Bremen am 2. Oktober 1958 ausgesprochenen Strafe keine Gesamtstrafe gebildet worden ist, hat das angefochtene Urteil zutreffend begründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt