Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Raub durch Herausreißen einer goldenen Zahnbrücke

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 179/58
Datum
03.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifachen Raubes und räuberischer Erpressung zu insgesamt sechs Jahren Zuchthaus verurteilt; die Revision wurde verworfen. Eine Beweismittelrüge nach §244 StPO war unzulässig, weil die Revision nach §344 Abs.2 S.2 StPO keine konkreten Beweismittel benannte. Der BGH bestätigte die tatrichterliche Beweiswürdigung, stellte fest, dass nach überwiegender Lehre abgetrennte Körperteile zivilrechtlich Eigentum begründen, und hielt zugleich fest, dass auch bei gegenteiliger Bewertung die Tat als Raub zu beurteilen sein kann. Untersuchungshaft über drei Monate wird auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach §244 Abs.2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision nicht nach §344 Abs.2 Satz 2 StPO die konkreten Beweismittel benennt, deren Hinzuziehung hätte begehrt werden sollen.

2

Die tatrichterliche Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigung ist nur zu beanstanden, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen Denkgesetze oder willkürliche Schlussfolgerungen vorliegen; ansonsten ist ihr Vertrauen geboten.

3

Die Frage des Eigentumserwerbs an abgetrennten natürlichen Körperteilen richtet sich nach dem Bürgerlichen Recht; nach überwiegender Lehre erwirbt der von dem Körperteil Getrennte mit der Trennung das Eigentum daran.

4

Auch wenn abgetrennte Körperteile als Sache bestritten würden, steht dies der Annahme des Raubes nach §§249, 251 StGB nicht entgegen, sofern Gewaltanwendung gegen eine Person und die Zueignungsabsicht gegeben sind.

5

Eine Rüge der unverhältnismäßigen Strafzumessung (‚laesio enormis‘) greift nicht, solange die verhängten Einzel- und Gesamtstrafen im gesetzlichen Rahmen liegen und die Schwere der Tat dies rechtfertigt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 7. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Heizer Erich T. ███ aus ██████, geboren ██ ██████████ 1915 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 7. November 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 7. November 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Raubes in zwei Fällen und wegen räuberischer Erpressung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht angibt, deren sich das Schwurgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte bedienen können und sollen (BGHSt 2, 168).

2. Die Beweiswürdigung des Urteils kann auch nicht etwa als denkgesetzlich fehlerhaft mit der Begründung angegriffen werden, der Tatrichter habe in allen drei Fällen zwar die Glaubwürdigkeit der Zeugen ██ ███ ████████ █████████████ bejaht, aber verkannt, dass sie nicht Tatzeugen seien, und nicht erörtert, ob die diesen Zeugen gegebenen Schilderungen der Opfer selbst glaubhaft seien. Dass das Schwurgericht von der Wahrheit dieser Schilderungen überzeugt war, ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere auch daraus, dass es die näheren Umstände erwähnt, unter denen die Betroffenen die unmittelbar vorher an ihnen begangenen Straftaten des Angeklagten den Zeugen erzählt haben. Da der Tatrichter von der Richtigkeit seiner Feststellungen überzeugt war, ist für die Anwendung des Satzes, dass Zweifel am Ergebnis der Beweisaufnahme zugunsten des Angeklagten gehen, kein Raum.

3. Zur Sachrüge führt die Verteidigung im Übrigen nur aus, dass sie „bei der Strafzumessung eine laesio enormis“ beanstande, d. h. geltend machen wolle, die Strafe sei in so hohem Maße unverdient hart, dass sie nicht mehr als gerechte Sühne oder Vergeltung für Tat- und Täterschuld erscheine. Davon kann mit Rücksicht auf den gesetzlichen Strafrahmen der §§ 249 und 255 StGB und die Roheit der Taten des Angeklagten gegenüber wehrlosen Haftlingen bei den verhängten Einzelstrafen von einmal vier Jahren und zweimal zwei Jahren Zuchthaus nicht die Rede sein.

4. Auch die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.

Das gilt auch von der Anwendung des § 249 StGB auf das gewaltsame Herausbrechen der goldenen Brücke aus dem Munde des Haftlings ███ und deren Wegnahme. Nach der in der Rechtslehre überwiegenden Meinung hören allerdings goldene Plomben und Brücken, sobald sie durch festes Einfügen ein Teil des natürlichen menschlichen Gebisses geworden sind, auf, „fremde bewegliche Sachen“ im Sinne des § 242 StGB zu sein, weil der lebende menschliche Körper nicht Gegenstand von dinglichen Rechten und auch nicht „Sache“ im Sinne des Strafrechts sein könne.

Aber auch wenn man sich dieser Ansicht anschließt, ist das Verhalten des Angeklagten gegenüber ███ als Raub zu beurteilen. Im Schrifttum wird zwar vereinzelt die Auffassung vertreten, dass abgetrennte natürliche Teile des menschlichen Körpers, wie z. B. der abgeschnittene Zopf, nicht ohne weiteres in das Eigentum dessen fielen, zu dessen Körper sie bis dahin gehört haben, sondern dass diesem daran nur ein ausschließliches Aneignungsrecht zustehe (vgl. Frank, StGB 18. Aufl. Anm. III 2e zu § 242 und, ihm folgend, v. Liszt-Schmidt, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts 25. Aufl. § 127 Fußnoten 4 und 6).

Die ganz überwiegende Lehrmeinung aber spricht jener Person den Erwerb des Eigentums ohne eine besondere Aneignungshandlung schon vom Augenblick der Trennung vom Körper an zu (vgl. z. B. Schönke-Schröder, StGB 8. Aufl. Anm. III 3c, Olshausen, StGB 12. Aufl. Anm. 6, Dreher-Maassen, StGB 2. Aufl. Anm. 2c zu § 242 StGB; LK 8. Aufl. Vorbemerkung vor § 242; Mezger, Studienbuch Bes. Teil 5. Aufl. S. 118; Binding, Lehrbuch des Gemeinen Deutschen Strafrechts Bes. Teil Bd. 1 2. Aufl. S. 258; Oertmann in LZ 1925, 511).

Auch für die strafrechtliche Betrachtung bestimmt sich die Frage, wann und wie Eigentum an einer Sache erworben wird, ausschließlich nach bürgerlichem Recht (BGHSt 6, 377, 378; Maurach, Dt. Strafrecht Bes. Teil 2. Aufl. § 26 II A 2a; Bruns, Die Befreiung des Strafrechts vom zivilistischen Denken, 1938, S. 291 f.). Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine ausdrückliche Bestimmung über das rechtliche Schicksal abgetrennter Körperbestandteile. Deshalb hält Frank (aaO) einen Aneignungsakt für nötig und den abgetrennten Körperbestandteil bis dahin für herrenlos, weil sich die gegenteilige herrschende Ansicht „auf keinen besonderen Rechtssatz berufen kann“. Dem hält Binding (aaO Fußnote 2) entgegen, dieser Rechtssatz fehle im Gesetzesrecht in der Tat; er gehöre aber „wie so oft, dem ungeschriebenen Recht an“. Dazu kann darauf verwiesen werden, dass dieser Rechtssatz auch schon im gemeinen Recht allgemein als geltend behandelt wurde (vgl. Mittelstein, GA 34, 172, 176 unter Hinweis auf Jhering und Dernburg: derjenige, von dem der betreffende Teil getrennt wird, sei „offenbar auch der naturgemäße Eigentumsberechtigte; es wäre töricht anzunehmen, dass etwa Okkupation entscheiden sollte“). Oertmann (aaO Sp. 511, 512) findet die von Frank vermisste rechtliche Begründung des unmittelbaren Eigentumserwerbs gerade in der rechtlichen Grundanschauung, die zur Ablehnung eines Eigentums am eigenen Körper führt; das beruhe nicht etwa darauf, dass der Körper uns rechtlich fernerstehe als die uns gehörigen Sachen, sondern umgekehrt gerade darauf, dass er „die unabtrennbare und unverlierbare Leiblichkeit unseres eigenen Ich“ bilde. Diese „Intensität“ sei mehr als das weitestgehende Herrschaftsrecht. Aus diesem, auch rechtlich anerkannten, noch viel engeren Zusammenhang zwischen dem Rechtsträger und seinem Körper folge die Begründung seines Eigentumserwerbs schon in dem Augenblick, in dem Teile des Körpers durch die Trennung geeignet werden, Gegenstand besonderer Rechte zu sein. Palandt hält den Rechtsgedanken des § 953 BGB hier für anwendbar (BGB 17. Aufl. Anm. 2 zu § 90). Nach jener Vorschrift gehören u. a. Bestandteile einer Sache „auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache“. Nun ist allerdings weder der menschliche Körper eine Sache, noch der Mensch dessen Eigentümer. Aber die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf abgetrennte Bestandteile des menschlichen Körpers erscheint gerade von dem zutreffenden Grundgedanken Oertmanns aus als zulässig, dass die Ungeeignetheit des menschlichen Körpers, Gegenstand dinglicher Rechte zu sein, die Kehrseite der stärksten Beziehung zwischen Persönlichkeit und Substanz, nämlich des Rechtes der Persönlichkeit ist und dass aus diesem umfassenden Persönlichkeitsrecht auch das Eigentumsrecht stammt.

Frank hält (aaO) in derartigen Fällen die Bestrafung wegen Diebstahls für „um so weniger gerechtfertigt, als sich regelmäßig der Verletzte nicht an seinem Eigentum, sondern an seinem Körper getroffen fühlen wird“. Das trifft gerade beim Verlust von Goldplomben oder -brücken oft nicht zu; es ist bekannt, dass derartige Goldteile häufig bei einer neuen Zahnbehandlung wieder verwendet und ihr Wert dem Patienten vom Zahnarzt gutgebracht wird. Im Übrigen verkennt Frank, dass der Wesensgehalt des Verbrechens sich keineswegs in der Verletzung eines Einzelinteresses erschöpft, sondern dass das Verbrechen nicht zuletzt als Pflichtverletzung des Täters gewertet werden muss (BGHSt 2, 364, 368).

Gerade im vorliegenden Fall aber kann nicht zweifelhaft sein, dass die vom Angeklagten betätigte habgierige Gesinnung und seine Gefährlichkeit für die allgemeine Rechtsordnung sich in einem Verhalten offenbart hat, das dem gesetzlichen Tatbestande des Raubes entspricht. Wer zum Krüppel geschossen wird von einem Täter, der ihm nur eine geringe Beute abnehmen konnte, wird sich auch vor allem an seinem Körper und weit weniger an seinem Eigentum getroffen fühlen; trotzdem besteht kein Zweifel daran, dass der Täter nach §§ 249, 251 StGB zu bestrafen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtDr. KoffkaHoepner
SiemerBorker

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