Revision: Verurteilungen wegen Devisenvergehen aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 179/54
- Datum
- 19.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bestrafung aufgrund des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung (DevG 1938) ist nicht nach § 20 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954 im Strafregister zu tilgen.
§ 21 Abs. 2 StFG erfasst als "sonstige Vorschriften über Wirtschaftslenkung und Wirtschaftsüberwachung" nur untergeordnete Regelungen, die wirtschaftliche Verhältnisse betreffen, die sich grundlegend gewandelt haben; das DevG 1938 gehört nicht hierzu.
Teilnahme an der strafbaren ungenehmigten Verbringung von Waren ist möglich, solange die Ware nicht in einem den Zugriff staatlicher Überwachung ausschließenden, tatsächlichen ruhenden Gewahrsam ("zur Ruhe kommen") gelangt ist.
Beruht eine unteilbare Verurteilung auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, so ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; dies kommt auch den mitverurteilten Beteiligten zugute.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. Oktober 1953
Rubrum
Aktenzeichen: 5 StR 179/54
Urteil des BGH vom 19. Oktober 1954
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz ██ aus ████████████████████, geboren ███████ ██ in ███, Sachbezeichnung: MC> und andere – wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Leitsatz
StFG 1954 §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 2
Eine Bestrafung auf Grund des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12.12.1938 ist nicht nach § 20 Abs. 1 StFG 1954 im Strafregister zu tilgen.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Se> wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Oktober 1953, soweit der Beschwerdeführer und der Angeklagte MC> verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat zu einer Geldstrafe von 1.000 DM, ersatzweise für je 50 DM zu einem Tage Gefängnis, verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
I. 1.) Das Straffreiheitsgesetz 1954 (StFG) kommt nach seinem § 2 Abs. 3 dem Angeklagten nicht zugute; denn er ist am 8. April 1943 vom Landgericht in Berlin „wegen Vermittlung des ungenehmigten Erwerbs ausländischer Zahlungsmittel unter Verletzung des Bank- und Kurszwanges in drei Fällen“ auf Grund des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938 (DevG 1938) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und drei Geldstrafen verurteilt worden.
2.) Diese Vorstrafe bleibt nicht etwa nach § 10 StFG außer Betracht.
a) Sie unterlag beim Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht der beschränkten Auskunft. Diese Vergünstigung tritt erst ein, wenn 10 Jahre seit der Vollstreckung oder dem Erlass der Strafe oder seit der Verjährung der Strafvollstreckung vergangen sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Straftilgungsgesetzes). Diese Frist war noch nicht verstrichen. In dem Vollstreckungsheft 2 St KMs 4/43 der Staatsanwaltschaft in Berlin stammt die letzte Verfügung vom 28. Oktober 1944. Bis dahin hatte die Strafe nicht vollstreckt werden können, weil der Angeklagte nicht aufzufinden war. Bis zu diesem Zeitpunkt war auch weder die Strafvollstreckung verjährt noch die Strafe erlassen worden.
b) Nach § 10 StFG bleiben auch solche Vorstrafen unberücksichtigt, die „beim Inkrafttreten dieses Gesetzes tilgungsreif sind“. Ob es genügt, wenn die Tilgungsreife erst auf Grund des § 20 Abs. 1 StFG eintritt, kann unentschieden bleiben; denn die Vorstrafe des Angeklagten fällt nicht unter diese Bestimmung, die nur Straftaten gegen die in § 21 Abs. 2 bezeichneten Vorschriften betrifft. Unter den Gesetzen und Verordnungen, die dort in den Nummern 1 bis 6 ausdrücklich genannt werden, befindet sich das DevG 1938 nicht.
Allerdings erwähnt § 21 Abs. 2 Nr. 7 StFG abschließend noch „sonstige Vorschriften über Wirtschaftslenkung und Wirtschaftsüberwachung, insbesondere über die Bewirtschaftung und Marktregelung auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft, der Verkehrswirtschaft, der Landwirtschaft, der Ernährung und der Forstwirtschaft“. Damit sollen jedoch nur untergeordnete Bestimmungen erfasst werden, die im Wesentlichen auf denselben Gebieten wie die ausdrücklich aufgezählten Gesetze und Verordnungen liegen und gleich diesen wirtschaftliche Verhältnisse betreffen oder betrafen, die sich inzwischen grundlegend gewandelt haben. Dies trifft für die Devisenbewirtschaftung noch nicht zu. Die für sie zur Zeit geltenden Bestimmungen finden sich demgemäß auch nicht unter den Vorschriften, die in § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 StFG ausdrücklich genannt werden.
Auch im Übrigen behandelt das Straffreiheitsgesetz 1954 nur ein Teilgebiet des Devisenstrafrechts besonders großzügig. Nach § 5 StFG tritt, wie sich aus § 21 Abs. 1 StFG ergibt, Straffreiheit in einem erweiterten Umfang nur für solche Zuwiderhandlungen ein, die im Verkehr zwischen den Währungsgebieten der DM-West und der DM-Ost begangen worden sind. Für Devisenvergehen im Auslandsverkehr, auf die sich das DevG 1938 allein bezog, wird also auch nicht bevorzugt Straffreiheit gewährt.
Das DevG 1938 ist aus allen diesen Gründen nicht zu den „sonstigen Vorschriften über Wirtschaftslenkung und Wirtschaftsüberwachung“ im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 7 StFG zu rechnen.
II. Der Verurteilung liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde.
Der frühere Mitangeklagte ████, der keine Revision eingelegt hat, kam im Sommer 1951 aus Baden nach Westberlin, um möglichst billig mehrere tausend Paar Strümpfe aufzukaufen und an die Kaufhalle GmbH in Köln zu liefern. Er erwarb aus verschiedenen Quellen Strümpfe, die aus dem sowjetisch besetzten Gebiet ohne behördliche Genehmigung nach Westberlin gebracht worden waren.
MC> erhielt solche Strümpfe u. a. vier- bis fünfmal von dem Angeklagten █████. Dieser lieferte im Ganzen etwa 2.900 Dutzend Paare und verdiente an jedem Paar 5–10 Pfennige. Er hatte die Strümpfe zum Teil von „Grenzgängern“ erworben, die sie in kleinsten Mengen ohne Genehmigung nach Westberlin gebracht hatten. Einen anderen Teil, dessen Größe nicht näher angegeben wird, hatte er von dem früheren Mitangeklagten BC> bezogen. Dieser hatte am 16.7.1951 in Westberlin eine Textilfirma gegründet und erhielt die Strümpfe „von Griechen“. Dies war dem Angeklagten bekannt. Er „wusste ferner, was MC> mit dieser Ware vorhatte“ (UA 7).
MC> ließ die in Berlin aufgekauften Strümpfe, insgesamt: 5.400 Dutzend Paare, mit der Luftpost nach Köln schicken. Die letzte Sendung, die am 17. September 1951 aufgegeben wurde, wurde auf einem Westberliner Postamt beschlagnahmt.
III. Auf Grund dieser Feststellungen nimmt das Landgericht eine fortgesetzte gemeinschaftliche Zuwiderhandlung gegen Art. I Nr. 2(a) der Berliner Devisenverordnung vom 15.7.1950 an. Es sieht u. a. den früheren Mitangeklagten MC> und den Angeklagten ██ als Mittäter an mit der Begründung, sie hätten „Vermögensgegenstände, die aus dem Währungsgebiet der DM-Ost stammten, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung nach Westberlin eingeführt bezw. ihren Teil zur Bewirkung solcher Einfuhren beigetragen“ (UA 9).
Es meint, „dem Angeklagten MC> könne nicht darin gefolgt werden, dass der Ankauf von bereits in Westberlin befindlicher, illegal eingeführter Ostware nur eine im Wirtschaftsstrafrecht nicht strafbare Hehlerei darstelle, da mit der ‚Verbringung‘ nach Westberlin die illegale Einfuhr beendet sei. Solange die Waren“, so fährt das Urteil fort, „in Westberlin noch nicht ihrer Bestimmung gemäß dem ordentlichen Warenverkehr zugeführt sind, d. h. ihr Ziel noch nicht erreicht haben, also noch nicht zur Ruhe gekommen sind, ist jede hierauf abzielende Handlung geeignet, die illegale Einfuhr zu fördern“ (UA 11).
Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
1.) Der Begriff „zur Ruhe kommen“ stammt aus dem Zoll- und Steuerstrafrecht (vgl. BGHSt 3, 40/44 mit Nachw.). Er ist in neuerer Zeit auch auf die ungenehmigte Verbringung von Vermögenswerten aus dem einen Währungsgebiet Deutschlands in das andere angewendet worden (vgl. BayObLG DDevR 1953, 188; KG DDevR 1954, 53). Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats und den Grundsätzen, die schon das Reichsgericht über die Mitwirkung bei der unerlaubten Einfuhr von Waren (vgl. RGSt 55, 138/739 mit Nachw.) und beim ungenehmigten Versenden oder Überbringen von Zahlungsmitteln in das Ausland nach dem DevG 1938 (RGSt 74, 161/163) aufgestellt hatte.
2.) Eine Teilnahme an der strafbaren Verbringung ist also auch dann noch möglich, wenn diese mit dem Überschreiten der Grenze rechtlich vollendet, aber noch nicht tatsächlich beendet ist. Diese Beendigung tritt ein, wenn die Ware „zur Ruhe kommt“.
a) Keine rechtlichen Bedenken bestehen daher, soweit der Angeklagte sich die Strümpfe von „Grenzgängern“ hat zutragen lassen. Hier hatte die Ware den Bestimmungsort, mit dem sie über die Grenze gekommen war, noch nicht erreicht, ehe der Angeklagte sie erwarb. Erst mit der Unterbringung bei ihm endete das Wagnis des Grenzübergangs, wurde die Ware nach der Auffassung der Beteiligten vor dem Zugriff der staatlichen Überwachung in Sicherheit gebracht, kam sie mit anderen Worten „zur Ruhe“.
b) Anders kann es sich jedoch mit den Strümpfen verhalten, die der Angeklagte von dem früheren Mitangeklagten BC> bekam, der in Westberlin als Textilhändler ansässig war. Die Strümpfe waren, wie sich dem Urteil entnehmen lässt, über die Grenze unmittelbar zu BC> gebracht worden. Sie können „zur Ruhe gekommen“ sein, sobald sie in seine Geschäfts- oder Lagerräume, in seine Wohnung oder in seinen sonstigen gesicherten Gewahrsam gelangt waren. Damit wäre die Verbringung abgeschlossen gewesen. Dass BC> die Strümpfe nicht behalten, sondern weiterverkaufen wollte, steht allein dem nicht entgegen. Anders wäre es, wenn er sie von vornherein nur vorübergehend im Auftrag des Angeklagten Se> oder eines anderen Erwerbers aus Westberlin oder Westdeutschland angenommen hätte, also nur eine vorläufige Durchgangsstelle auf einem vorgesehenen Wege der Ware vom sowjetisch besetzten Gebiet nach Westberlin oder Westdeutschland gewesen wäre. Dafür lässt sich jedoch den bisherigen Feststellungen nichts entnehmen.
3.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers kann daher nicht bestehen bleiben. Da das Landgericht eine fortgesetzte Tat annimmt, muss der unteilbare Schuldspruch gegen den Angeklagten Se> im Ganzen aufgehoben werden.
4.) Die Aufhebung kommt nach § 357 StPO auch den früheren Mitangeklagten MC> zugute; denn seiner Verurteilung als Mittäter des Beschwerdeführers liegt derselbe sachlich-rechtliche Fehler zugrunde. Ob das Verfahren gegen ihn nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 einzustellen ist, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Das Landgericht wird dies prüfen müssen.
5.) ████ kann durch die ungenehmigte Versendung der Strümpfe nach Westdeutschland gegen Art. I Nr. 2(b) der Berliner Devisenverordnung und gegen Art. I Nr. 2 des Gesetzes Nr. 53 verstoßen haben. Der Angeklagte Se> kann ihm dazu Beihilfe geleistet haben. Beides wäre besonders insoweit von Bedeutung, als sich kein Vergehen nach Art. I Nr. 2(a) der Berliner Devisenverordnung feststellen lassen sollte. Dann wäre allerdings sorgfältig zu prüfen, ob die Zuwiderhandlung eine Wirtschaftsstraftat ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Rotberg | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |