Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung in Steuerhinterziehungsprozess aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 178/97
- Datum
- 05.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist rechtsfehlerhaft, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt; sie muss insbesondere erschöpfend sein.
Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, insbesondere wenn die Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage eines Mittäters beruht, hat das Urteil die für die Glaubhaftigkeit relevanten Umstände umfassend darzulegen und deren Würdigung nachvollziehbar zu machen.
Erhebliche Diskrepanzen zwischen der festgestellten Schadenshöhe und den vom Zeugen angegebenen Beuteanteilen erfordern, dass das Tatgericht erklärt, wie der verbleibende Betrag erklärt oder warum das Zeugnis trotz dieser Differenz für glaubhaft gehalten wird.
Verletzt das Tatgericht diese erhöhten Darlegungs- und Begründungspflichten, führt dies zur Aufhebung des Urteils und, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 9. Dezember 1996
Rubrum
BESCHLUSS
vom 5. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Dezember 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte machte zusammen mit Mittätern durch fingierte Einkaufsrechnungen mit Mehrwertsteuerausweis über hochwertige PKW und in der Folge durch Vortäuschen steuerfreier Ausfuhrumsätze unberechtigte Vorsteuererstattungsansprüche gegenüber dem zuständigen Finanzamt in der Zeit von Oktober 1990 bis August 1991 geltend. Es kam zu unberechtigten Rückerstattungen in Höhe von DM 12.370.602. Im August 1991 machte der Angeklagte Vorsteuererstattungsansprüche in Höhe von 1.018.500 DM geltend; zu einer Auszahlung des geltend gemachten Betrages kam es aufgrund der eingeleiteten Ermittlungen nicht mehr (UA S. 6 f.; 9).
Entscheidend für die Überzeugung des Landgerichts von der Kenntnis des Angeklagten, dass die zugrundeliegenden Umsätze fingiert waren, war die Aussage des als Zeugen vernommenen Mittäters E (UA S. 98). Danach habe der Angeklagte sowohl von diesem wie auch von dem vor der Hauptverhandlung verstorbenen Mittäter M gewusst, dass es sich bei den vorliegenden Geschäften um keine realen Geschäftsvorfälle gehandelt habe, sondern um lediglich auf dem Papier vorhandene Fahrzeugkäufe und -verkäufe; der Angeklagte habe mit ihm und M die Steuerhinterziehung geplant, wobei der Angeklagte zur Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer eingeschaltet worden sei (UA S. 94).
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ein auf die Sachrüge zu beachtender Rechtsfehler liegt jedoch vor, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Die Beweiswürdigung muss insbesondere erschöpfend sein. Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGHSt 25, 365, 367; BGH StV 1987, 423, 424 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 337 Rn. 26 ff.).
b) Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ist in diesem Sinne nicht erschöpfend. Das Landgericht hat im Ergebnis nicht verkannt, dass die Kenntnis des Angeklagten von der Unredlichkeit der Geschäfte letztlich allein auf der Zeugenaussage des Mittäters E beruht (UA S. 98); denn das Gericht konnte nicht feststellen, ob der vor der Hauptverhandlung verstorbene Zeuge M gegenüber dem Zeugen K (UA S. 95a) oder gegenüber dem Zeugen Huwyler (UA S. 95b) die Wahrheit gesagt hat (UA S. 95b–c; 96), als er gegenüber dem einen Zeugen die Kenntnis des Angeklagten und gegenüber dem anderen seine Unkenntnis behauptet hat, wie das Gericht beiden Zeugen geglaubt hat.
Das Landgericht hat bei dieser Beweislage, in der die Aussage des Zeugen E gegen die Einlassung des Angeklagten steht, die Aussage des Zeugen E nicht erschöpfend gewürdigt. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht Glauben schenkt, für das Revisionsgericht nachvollziehbar erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH StV 1995, 6; 62; 398 f.). Dieser erhöhten Darlegungs- und Begründungspflicht ist das Landgericht nicht nachgekommen.
Der Angeklagte hat geltend gemacht, der Zeuge E habe hinsichtlich der Höhe seines Beuteanteils, nämlich ca. 350.000,00 DM, die Unwahrheit gesagt, und sei deshalb insgesamt unglaubwürdig. Damit hat sich das Landgericht nicht ausreichend auseinandergesetzt. Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass sich weder aus dem Lebenswandel des Zeugen E Anhaltspunkte ergaben, die einen höheren Beuteanteil belegen könnten, noch hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Zeuge E Familienangehörige in einem Umfang unterstützt hatte, der sich nicht mit den von ihm zugegebenen Einnahmen erklären ließe (UA S. 95–95a).
Das Gericht hat jedoch nicht die sich aufdrängende Frage erörtert, wo der größere Teil der hinterzogenen Steuer verblieben ist, nachdem es auf der einen Seite eine hinterzogene Steuer in Höhe von DM 12.370.602 und auf der anderen Seite aufgrund der Aussage des Zeugen E (UA S. 70) einen Beuteanteil der Mittäter in Höhe von DM 3.250.000 bis DM 3.450.000 festgestellt hat. Angesichts dieser festgestellten – erheblichen – Differenz zwischen hinterzogener Steuer und angeblichem Beuteanteil der Mittäter hätte das Tatgericht in den Urteilsgründen darlegen müssen, warum es dem Zeugen E entgegen der Einlassung des Angeklagten, dieser Zeuge habe die Unwahrheit hinsichtlich des Beuteanteils gesagt, geglaubt hat, obwohl die Aussage des Zeugen unvollständig sein muss, weil mit dieser Aussage der Verbleib von rund neun Millionen DM hinterzogener Steuern nicht erklärt ist.
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