Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Alkoholisierung, §21 StGB und Strafzumessung bei räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 178/92
Datum
02.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer ein und rügte formelles sowie materielles Recht. Die Verfahrensrüge war unzulässig, da sie formelle Anforderungen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht erfüllte. Zwar bestehen Bedenken gegen die Verneinung des § 21 StGB angesichts hoher Blutalkoholkonzentration; dies wirkt sich jedoch nicht zu seinen Gunsten aus, weil die Alkoholisierung strafmildernd berücksichtigt wurde. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.

2

Bei hoher Blutalkoholkonzentration kommt der alkoholbedingten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit erhebliche Indizwirkung zu; planvolles Vorgehen und gutes Erinnerungsvermögen sind demgegenüber weniger gewichtig.

3

Ein Rechtsfehler in der Würdigung der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist unbeachtlich, wenn die alkoholbedingte Enthemmung bereits strafmildernd berücksichtigt wurde und eine Anwendung des § 21 StGB das Ergebnis nicht zugunsten des Angeklagten ändern würde.

4

Die Erfüllung mehrerer Straftatbestände sowie ein Qualifikationsmerkmal (z. B. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) dürfen bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden; ein Tatbestand wie § 316a StGB verdrängt die Qualifikation nicht.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Potsdam, 4. Dezember 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

5 StR 178/92 vom 2. Juni 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ███ Peter geboren am ████████ 1956 in ███████████ zur Zeit in Haft, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Hager, Basdorf als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ████████ ██ als Verteidigerin in der Verhandlung,

Justizamtsinspektor [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 4. Dezember 1991 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Zwar begegnen die Ausführungen des Bezirksgerichts, mit denen die Anwendung des § 21 StGB verneint wird, erheblichen rechtlichen Bedenken. Denn der vom Bezirksgericht zutreffend errechneten maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,1 ‰ zur Tatzeit kommt bei der Beurteilung der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit eine gewichtige Indizwirkung zu (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11 bis 15); demgegenüber sind die vom Bezirksgericht herangezogenen Gesichtspunkte des abwägenden, überlegten Vorgehens und des ungetrübten Erinnerungsvermögens nur von untergeordneter Bedeutung (vgl. BGHSt 35, 308, 311; 37, 231, 241 ff.; jeweils m.w.N.).

Die insoweit vom Tatrichter vorgenommene Gesamtwürdigung wird den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen nicht gerecht. Darauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen. Der Senat schließt aber aus, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht. Denn das Bezirksgericht hat die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 316a Abs. 1 Satz 2 StGB bejaht und dies auch mit der alkoholbedingten Enthemmung des Angeklagten zur Tatzeit begründet. Darüber hinaus ist dieser Umstand dem Angeklagten nochmals bei der Strafzumessung im Einzelnen strafmildernd zugutegehalten worden. Die im Hinblick auf die Alkoholisierung an sich naheliegende Anwendung des § 21 StGB hätte den Angeklagten im Ergebnis nicht besser gestellt (vgl. § 50 StGB).

Im Übrigen lassen die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Urteilsgründe lassen nicht besorgen, dass der Tatrichter in der Lebensgeschichte des als unbestraft bezeichneten Angeklagten wesentliche Milderungsgründe übersehen haben könnte. Die Erfüllung zweier Straftatbestände durfte das Bezirksgericht strafschärfend berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 1987, 70). Denn die versuchte schwere räuberische Erpressung tritt anders als der Versuch der §§ 249, 255 StGB nicht hinter § 316a StGB zurück (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 808). Der in der Erfüllung des Qualifikationsmerkmals gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegende erhöhte Unrechts- und Schuldgehalt der Tat durfte folglich bei der Strafzumessung im Rahmen des § 316a StGB bedacht werden.

LaufhütteHarmsBasdorf
HorstkotteHager