Revision gegen Betrugsverurteilung: Aufhebung mehrerer Schuldsprüche und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 178/64
- Datum
- 15.09.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei widersprüchlichen Feststellungen über die Beteiligung eines Mitangeklagten ist das Urteil aufzuheben, wenn diese Widersprüche die Frage beeinflussen können, ob der Beschuldigte Alleintäter, Mittäter oder lediglich Gehilfe war.
Die Annahme, ein Beschuldigter habe einen Mitangeklagten als gutgläubiges Werkzeug benutzt, kann nicht tragfähig sein, wenn andere Urteilsfeststellungen die Gutgläubigkeit oder Tatbeteiligung des Mitangeklagten in Zweifel ziehen.
Fehlen konkrete Feststellungen zum Schadensumfang oder lässt das Urteil die Möglichkeit zu, dass lediglich eine Vermögensgefährdung (Eingehungsbetrug) vorliegt, ist die Schuldfeststellung wegen Unklarheit eines wesentlichen Tatbestandsmerkmals aufzuheben.
Formelle Mängel des Sitzungsprotokolls begründen nur dann Revisionsgründe, wenn das Urteil auf ihnen beruht; das bloße Fehlen der Unterschrift des Urkundsbeamten rechtfertigt keine Aufhebung.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 7. Dezember 1963
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den beratenden Betriebswirt und Handelslehrer Hermann-Dietrich █████ aus ███, Kreis K., geboren am █████ in BC, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 7. Dezember 1963 mit den Feststellungen wie folgt aufgehoben:
1. in vollem Umfange, soweit dieser Beschwerdeführer wegen „Betruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Geschäftsführeruntreue und falschen Angaben nach §§ 81a und 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG“ verurteilt worden ist;
2. im Übrigen in den Strafaussprüchen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten A. hat zum Teil Erfolg.
1. Die Angriffe gegen die Sitzungsniederschrift sind allerdings unbeachtlich. Bloße Mängel des Protokolls (hier das Fehlen der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) begründen die Revision nicht, weil das Urteil auf ihnen nicht beruhen kann.
2. Gleichfalls unbegründet ist die Rüge, § 53 Nr. 3 StPO sei verletzt worden.
Das Gesetz schreibt nicht vor, dass Rechtsanwälte und Notare über ihr Recht, gemäß § 53 Nr. 3 StPO das Zeugnis zu verweigern, belehrt werden müssen. Auch durfte die Strafkammer die Aussage des Zeugen ████████ verwerten, selbst wenn dieser Tatsachen mitgeteilt haben sollte, die ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und Notar anvertraut worden waren; denn der Angeklagte hatte keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, dass █████████ von seiner Befugnis, zu schweigen, Gebrauch machte (BGHSt 9, 59, 61; RGSt 71, 21).
3. Die dritte Verfahrensrüge, die sich mit der Behandlung eines Beweisantrages befasst und nur einen der Betrugsfälle betrifft, brauchte nicht näher erörtert zu werden, weil die Betrugsverurteilungen aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden mussten.
a) Im Falle D hat der Angeklagte geltend gemacht, er habe bei den 13 Firmen oder Einzelpersonen keine Waren bestellt oder abgerufen und deshalb niemanden getäuscht. Das Urteil bezeichnet diese Einlassung als unzutreffend, weil der Angeklagte sich des Mitangeklagten ████████ als gutgläubigen Werkzeuges bedient habe, um die Firmen und Einzelpersonen zu täuschen. Es sieht das betrügerische Verhalten des Angeklagten darin, dass er es pflichtwidrig unterlassen habe, ████████ darüber aufzuklären, dass das Schicksal der GmbH besiegelt war, und ihm aufzutragen, die Lieferanten darüber zu unterrichten, dass die GmbH ihre fälligen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen könne.
Das widerspricht den Darlegungen an anderer Stelle der Urteilsgründe. Danach hat die Strafkammer dem Mitangeklagten ███████ einen Betrug lediglich nicht nachweisen können. Das Urteil lässt also hier die Möglichkeit offen, dass ███ nicht gutgläubig war. Dann durfte es aber zuungunsten des Angeklagten nicht davon ausgehen, er habe ███ als „gutgläubiges Werkzeug“ benutzt.
Auf diesem Widerspruch kann das Urteil auch beruhen. Denn die eigenen Zweifel, die der Tatrichter bezüglich Art und Umfang der Teilnahme des Angeklagten ███████████ hatte, stellen die bisherige Annahme des Urteils in Frage, dass der Beschwerdeführer Alleintäter – und nicht Mittäter oder gar nur Gehilfe – beim Betruge gewesen sei. Mit der Frage der Teilnahme hatte sich das Landgericht vor allem auch deswegen auseinandersetzen müssen, weil es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer mit den Geschädigten weder persönlich noch schriftlich verhandelt hat; die schädigenden Handlungen sind allein vom Mitangeklagten ██ █████ vorgenommen worden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinen eigenen Vermögensvorteil erstrebt hat (die Absicht, sich die Geschäftsführertätigkeit zu erhalten, um später einmal hieraus Einkünfte zu ergattern, ist dem verursachten Schaden nicht stoffgleich).
Der Rechtsfehler bei Würdigung der Beweise kann daher zumindest die Feststellungen über den Schuldumfang beeinflusst haben.
b) Entsprechendes gilt für die Verurteilung wegen Betruges gegenüber ███████ und ███████. Angesichts des zuvor erörterten Widerspruches kann der Senat auch insoweit nicht ausschließen, dass der Tatrichter hier bei Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers ebenfalls übersehen hat, dass der Mitangeklagte ███ ███ mangels Beweises freigesprochen worden ist, der Angeklagte daher möglicherweise nur Teilnehmer (Mittäter oder Gehilfe) an einer von ████████████████████ begangenen Tat war.
Da der Schuldspruch unteilbar ist, konnten auch die tateinheitlichen Verurteilungen nicht bestehen bleiben.
c) Mit dem Wegfall der Feststellungen zu den beiden anderen Betrugsfällen verliert die Verurteilung im Falle E (M7) so wesentlich an Halt, dass sie ebenfalls aufgehoben werden musste.
Auch besteht bislang noch Unklarheit über den insoweit als erwiesen anzusehenden Schadensumfang: Nach den Feststellungen hatte die Geschädigte der GmbH insgesamt 8.300 DM geliehen. „Einen Teil dieses Geldes – 1.621,56 DM – konnte ihr nicht mehr zurückgezahlt werden“ (UA S. 35). Weitere Angaben zur Schadensfrage enthält das Urteil nicht. Ein Teil des Darlehens, das in mehreren Raten zu verschiedenen Zeiten gewährt worden war, kann daher fristgerecht zurückgezahlt worden sein. Dann wäre (es kommt hier nur ein sogenannter Eingehungsbetrug in Betracht) der Schaden allenfalls in einer Vermögensgefährdung zu finden; mangels näherer Darlegungen kann diese Möglichkeit nicht abschließend beurteilt werden.
4. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung der übrigen Schuldsprüche hat keine Rechtsmängel erkennen lassen. In diesem Umfange war die Revision daher zu verwerfen.
Die übrigen Strafen jedoch können durch die nunmehr aufgehobenen Verurteilungen beeinflusst sein und mussten deshalb ebenfalls aufgehoben werden.
Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen worden.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Kersting |