Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung mehrerer Diebstahlsverurteilungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 178/63
- Datum
- 25.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Würdigung belastender Zeugenaussagen hat das Gericht zu prüfen, ob ein verständlicher Beweggrund bestehen konnte, den Beschuldigten zu entlasten oder zu belasten; das gilt insbesondere, wenn die Zeugen mit einem Dritten verwandt sind, gegen den ein Beteiligungsverdacht besteht.
Unterlässt das Urteil die Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, dass ein Entlastungsmotiv zugunsten eines Dritten die Zeugenaussagen beeinflusst hat, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen kann.
Sind einzelne Verurteilungen aufzuheben, kann dies Auswirkungen auf den Gesamtstrafenbeschluss haben; ist ein Einfluss nicht auszuschließen, ist auch der Gesamtstrafen- und Strafausspruch aufzuheben und erneut zu prüfen.
Das Revisionsgericht bestätigt Verurteilungen nur insoweit, als die Revision hierzu keine begründeten Einwendungen enthält; unbegründete Rügen bleiben unbeachtet und werden verworfen.
Bei neuer Verhandlung hat das Tatgericht auch die tatsächliche Verbleibfrage von sichergestellter Beute (Auffindung und Übergang) zu klären, sofern solche Feststellungen für die Schuldsprüche bedeutsam sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 17. Dezember 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gabelstaplerfahrer Heinz ███████ aus ██████████████████, dort geboren ████████████████, zur Zeit in ██████████████████, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1963, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 17. Dezember 1962 samt den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte in den Fällen 15, 16, 17, 20 und 22 wegen schweren Diebstahls und im Falle II A 10 wegen einfachen Diebstahls verurteilt ist, in sämtlichen Strafaussprüchen wegen Diebstahls und im Gesamtstrafausspruch.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls in den Fällen II A 9, 13, 14, 18, 19, 21 und 23 schuldig gesprochen und wegen Entziehung elektrischer Arbeit in Tateinheit mit Urkundenvernichtung verurteilt ist, ist seine Revision offensichtlich unbegründet. Sie erhebt insoweit auch keine Einzeleinwendungen.
II. Rechtliche Bedenken bestehen hingegen in den übrigen Verurteilungen wegen schweren und einfachen Diebstahls. Bei Prüfung der Frage, ob die Angaben des früheren Mitangeklagten ███████ ██ und die Aussagen der Zeuginnen Monika ███, Christiana ██████████ und Else ██ die den Angeklagten belasten, glaubwürdig sind, untersucht das Gericht, ob der frühere Mitangeklagte und die drei erwähnten Zeuginnen Gründe gehabt haben könnten, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, und verneint dies. Es heißt bei Erörterung der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten ███████, nachdem geprüft und verneint worden ist, ob seine eigene Lage sich durch Bezichtigung des Beschwerdeführers hätte verbessern können: „Es fehlt damit an einem verständlichen Beweggrund dafür, warum er den Angeklagten ███████████ in einem Teil der Straftaten zu Unrecht belastet haben sollte.“
Bei Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Monika ████, Christiana █████ und Else ███ heißt es: „In noch höherem Maße als für den Angeklagten ███████████ gilt für diese Zeugen, dass es an einem verständlichen Beweggrund dafür fehlt, warum sie ███████████ zu Unrecht belasten sollten, weil sich durch eine solche Belastung die Lage ihres Angehörigen, des Angeklagten ███████████, nicht verbessern kann, wie sie sich zweifellos gesagt haben.“
Das ist nicht vereinbar damit, dass gegen Werner ██████, mit dem die Zeuginnen sämtlich verwandt oder verschwägert sind, ein Beteiligungsverdacht bestand. ██████ ██ ist gemäß § 55 StPO auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden, und dessen – wenn auch möglicherweise unbewusst – Anregung zum Diebstahl in der Fleischwarenfabrik [REDACTED] gegeben hatte. Das Urteil schließt ihn als möglichen Mittäter nur mit der Begründung aus, er habe seine Beteiligung glaubwürdig in Abrede gestellt, sei nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft, ihm könne daher eine Beteiligung nicht ohne weiteres zugetraut werden. Dass bei diesem Ausschluss von ████████ die Aussagen der mit ihm verwandten Zeuginnen über die Mittäterschaft des Beschwerdeführers eine Rolle gespielt haben, liegt mindestens sehr nahe. Werner █████████ zu schützen, wäre ein durchaus verständlicher Beweggrund seiner Angehörigen gewesen, den Beschwerdeführer zu belasten.
Bei dieser Sachlage ist es ein sachlich-rechtlicher Fehler, wenn sich das Urteil nicht mit der Frage beschäftigt, ob der Wunsch, ███ zu entlasten, bei den Angaben des Mitangeklagten und den Zeugenaussagen eine Rolle gespielt haben kann.
In der neuen Verhandlung wird das Gericht in diesem Zusammenhang auch besonders zu prüfen haben, ob bei ██████████ Diebesbeute gefunden worden ist, und bejahendenfalls, wie diese zu ihm gelangt ist. Auf Bd. I Bl. 43 der Akten wird verwiesen.
III. Da sich nicht ausschließen lässt, dass die aufgehobenen Fälle die Strafhöhe in den übrigen Diebstahlsfällen beeinflusst haben, ist der Strafausspruch auch für diese aufgehoben worden.
Es empfiehlt sich, in der Hauptverhandlung die Feststellungen zu den Schuldsprüchen, die bestehengeblieben sind, zu verlesen. In das Urteil brauchen sie nicht aufgenommen zu werden, können vielmehr als bekannt vorausgesetzt werden.
| Schmidt | Sarstedt | Borker | |||
| Koffka | Kersting |