Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Fehlern bei Einlassungsverwertung und Steuerirrtum

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 178/60
Datum
21.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Schöffengericht zurück. Er rügte die verwertende Verwendung einer nicht als richtig angenommenen Einlassung und die falsche Einordnung eines Steueranspruchs-Irrtums als Verbotsirrtum. Bei Tateinheit ist der Schuldspruch unteilbar, sodass das Urteil nicht bestehen bleiben konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer darf die Einlassung des Angeklagten nur dann zu dessen Nachteil verwerten, wenn sie deren Richtigkeit für erwiesen hält.

2

Ein Irrtum über das Bestehen eines Steueranspruchs ist grundsätzlich ein Tatbestandsirrtum (§ 16, § 59 StGB) und nicht ein Verbotsirrtum; Vorsatz in einer Steuerstraftat setzt damit Kenntnis oder bewusstes Inkaufnehmen der Steuerhinterziehung voraus.

3

Ist aufgrund rechtlicher Bedenken nicht auszuschließen, dass eine Feststellung durch Verwertungsfehler oder rechtsirrige Rechtsauffassung beeinflusst ist, kann die Verurteilung nicht aufrechterhalten werden.

4

Bei Tateinheit ist der Schuldspruch nicht teilbar; kann ein Teil der Verurteilung nicht bestehen bleiben, ist der gesamte Schuldspruch aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 5. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schmied Ernst ███ aus HO, dort geboren am ███████ 1930, u. a. – Sachbezeichnung – wegen Hehlerei u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Ernst ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. Oktober 1959 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Schöffengericht zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt. Diese Verurteilung war auf die Sachrüge aufzuheben.

Was die Revision im Einzelnen vorbringt, ist allerdings unbeachtlich. Sie will nämlich die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine andere ersetzen. Dadurch wird kein Rechtsfehler aufgezeigt, auf den die Revision allein gestützt werden kann (§ 337 StPO).

Das Urteil lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen, soweit der Beschwerdeführer wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Dagegen ergibt die von Amts wegen vorgenommene Prüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Beziehung, zu der die allgemein erhobene Sachrüge zwingt, insoweit rechtliche Bedenken, als der Angeklagte wegen Steuerhehlerei verurteilt worden ist. Das Landgericht führt aus (UA S. 32/33), für eine Erörterung der vom Verteidiger des Beschwerdeführers aufgeworfenen Frage, „ob der Angeklagte sich deshalb über die Strafbarkeit seines Tuns im Hinblick auf die Steuerhehlerei im Irrtum befunden habe, weil er sich über die Zollpflichtigkeit der Ware getäuscht habe, sei nach der eigenen Einlassung des Angeklagten kein Raum. Ein derartiger Irrtum setze voraus, dass der Täter sich in Kenntnis der Tatumstände über das Erlaubte oder Unerlaubte seines Tuns Gedanken gemacht habe, dabei aber zu einem falschen Schluss gekommen sei“. Das sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, weil er von der Redlichkeit der Herkunft der Ware überzeugt gewesen sein „wolle“ und deshalb Überlegungen über die Strafbarkeit seines Tuns, die möglicherweise von einer rechtsirrigen Auffassung geleitet sein könnten, gerade nicht angestellt haben wolle.

1. Diese Ausführungen sind schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht hier die Einlassung des Angeklagten zu seinem Nachteil verwendet, ohne von deren Richtigkeit überzeugt zu sein. Die Strafkammer durfte die Einlassung des Beschwerdeführers nur dann gegen ihn verwenden, wenn sie diese für richtig hielt. Das ist aber, wie die ausführlichen Ausführungen zur Einlassung des Beschwerdeführers ergeben, nicht der Fall.

2. Im Übrigen erwecken die wiedergegebenen Urteilsausführungen die Besorgnis, die Strafkammer sei rechtsirrig davon ausgegangen, ein Irrtum über das Bestehen eines Steueranspruches sei ein Verbotsirrtum im Sinne des Beschlusses des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 18. März 1952 (BGHSt 2, 194 ff.). Der Irrtum über das Bestehen eines Steueranspruches ist jedoch ein Tatbestandsirrtum im Sinne des § 59 StGB. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 13. November 1953 (BGHSt 5, 90) näher dargelegt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer wegen einer vorsätzlichen Steuerstraftat nur dann verurteilt werden kann, wenn er sich dessen bewusst war oder es billigend in Kauf genommen hat, dass an den von den Haupttätern ██ ████ HC 5D erworbenen Sachen Zoll hinterzogen war. Anderenfalls handelte er nicht vorsätzlich.

Nun sagt das Landgericht zwar an anderer Stelle der Urteilsgründe (UA S. 24), der Angeklagte habe es „nach Überzeugung des Gerichts zumindest für möglich gehalten, dass bezüglich der Ware Zoll hinterzogen worden war“ und dass er diese Möglichkeit „in Kauf genommen und innerlich gebilligt“ habe. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass diese Feststellung durch den zu 1) aufgezeigten Rechtsfehler und die möglicherweise rechtsirrige Auffassung über die Bedeutung eines Irrtums über das Bestehen eines Steueranspruches beeinflusst worden ist. Die Verurteilung wegen Steuerhehlerei kann daher nicht bestehen bleiben.

Das führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange, soweit es den Beschwerdeführer verurteilt, denn der Beschwerdeführer ist wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt worden, und bei Tateinheit ist der Schuldspruch nicht teilbar.

Da nach dem Ausscheiden der übrigen Mitangeklagten der Sache keine besondere Bedeutung mehr zukommt, hat der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurückverwiesen.

SarstedtSiemerFaller
KoffkaBörker