BGH: Keine Bewährung bei Amtsuntreue; Revision gegen Kostenentscheidung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 178/57
- Datum
- 30.08.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe und damit die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung erfordert (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F.), steht im Ermessen des Tatrichters und ist revisionsgerichtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar.
Für die Versagung der Strafaussetzung kann entscheidend darauf abgestellt werden, dass der Täter in einer herausgehobenen, besonders vertrauensbehafteten öffentlichen Funktion seine Amtspflichten in schwerwiegender Weise missbraucht hat und die Vollstreckung zur Stärkung der Rechtstreue bestimmter Bevölkerungskreise erforderlich erscheint.
Eine tatrichterliche Würdigung zum Umfang der öffentlichen Anteilnahme ist revisionsrechtlich hinzunehmen, wenn sie denkgesetzlich möglich und nicht widersprüchlich ist; neues Tatsachenvorbringen im Revisionsverfahren ist insoweit unzulässig.
Wird ein Beweisantrag durch Wahrunterstellung beschieden, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Wahrunterstellung den behaupteten Umstand in dem beantragten Beweisziel erfasst und die Entscheidungsgründe hiermit in Einklang stehen.
Eine Anwendung oder Ermäßigung nach § 473 StPO setzt einen revisionsrechtlichen „Erfolg“ voraus; eine frühere Aufhebung und Zurückverweisung begründet für sich genommen keinen Erfolg, wenn das Endergebnis für den Angeklagten nicht günstig verändert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 31. Januar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Stadtkammerer Karl ████████ aus ██████████, dort geboren am ████ ██ 1905, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Korfka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 31. Januar 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Bundesgerichtshof hatte die erste Verurteilung des Angeklagten ████ aufgehoben, weil die Strafkammer nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen war.
In der neuen Verhandlung war der Angeklagte dann durch Urteil des Landgerichts vom 15. August 1956 wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen sowie wegen Untreue zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu Geldstrafen von 100,–, 150,– und 200,– DM verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten, mit der nur die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue im Falle ███ sowie die Gesamtstrafe und die Kostenentscheidung angegriffen worden war, hatte der erkennende Senat das Verfahren im Falle ███ gemäß Straffreiheitsgesetz 1949 eingestellt, die Gesamtstrafe aufgehoben und die Kosten des eingestellten Verfahrens der Landeskasse auferlegt. Zur Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels ist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden.
Die Strafkammer hat nunmehr wegen der beiden rechtskräftig festgestellten Verstöße auf eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis sowie auf Geldstrafen von 150,– und 200,– DM erkannt. Strafaussetzung zur Bewährung ist dem Angeklagten versagt worden. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Revisionskosten, hat das Landgericht dem Angeklagten auferlegt, soweit er verurteilt worden ist.
Die Revision des Angeklagten wendet sich mit verfahrensrechtlichen und mit sachlich-rechtlichen Beschwerden gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung und gegen die Kostenentscheidung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung wird im Urteil folgendes ausgeführt:
„Das Vorleben und die Persönlichkeit des Angeklagten läßt zwar die Erwartung begründet erscheinen, daß er in Zukunft nicht mehr straffallig werden wird.
Dabei geht die Strafkammer insbesondere davon aus, daß das vorliegende Strafverfahren seinen Eindruck auf den Angeklagten nicht verfehlt hat. Eine Strafaussetzung zur Bewährung konnte aber deswegen nicht erfolgen, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung der erkannten Strafe erfordert (§ 23 Abs. III Ziff. 1 StGB). Auch wenn man die von dem Angeklagten angeführten Milderungsgründe in vollem Umfange berücksichtigt, so fällt nach der Auffassung der Strafkammer bei der Prüfung der Frage einer Strafaussetzung entscheidend ins Gewicht, daß der Angeklagte eine herausragende und mit großer Verantwortung ausgestattete Stellung bekleidete. Zu seinem Aufgabenbereich als Stadtkammerer gehörte es insbesondere, dafür zu sorgen, daß bei der Verwaltung der Finanzen absolute Sauberkeit herrschte und vor allem der Angeklagte selbst sich absolut korrekt verhielt. Es mag zwar sein, daß, wie der Angeklagte durch Benennung des Rechtsanwalts █████████████ als Zeugen unter Beweis gestellt hat, das Interesse der Öffentlichkeit an dem ‚Stadtkassenskandal‘ weitgehend erloschen ist und die Delmenhorster Bevölkerung davon erfahren hat, daß die Verfehlungen des Angeklagten ██████ insofern geringfügiger erscheinen, als er lediglich vorübergehend Gelder unberechtigt entnommen hat. Bei dem Begriff der Öffentlichkeit ist jedoch nicht allein auf die Delmenhorster Bevölkerung, sondern auf einen größeren Kreis abzustellen. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, daß nach Bekanntwerden der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verfehlungen mehrere größere Untreuehandlungen öffentlich Bediensteter von teilweise erheblichen Ausmaßen im hiesigen Gerichtsbezirk vorgekommen sind und eine verständliche Erregung in der Öffentlichkeit ausgelöst haben. Aus diesem Grunde, ebenso wie aus dem Bedürfnis nach einer strengen Sühne, ist es daher geboten, daß der Angeklagte die gegen ihn erkannte Strafe verbüßt.“
Gegenüber diesen Darlegungen bleiben die Angriffe der Revision im Ergebnis erfolglos.
1.) Die Behandlung des Hilfsbeweisantrages im Urteil unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
a) Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß die Delmenhorster Bevölkerung an dem ‚Stadtkassenskandal‘ nicht mehr weiter interessiert sei. Gegen diese Wahrunterstellung wird in den übrigen Entscheidungsgründen nicht verstoßen.
b) Mit Unrecht wirft die Revision dem Landgericht vor, es habe den Hilfsbeweisantrag nicht erschöpft. Schon der Inhalt des Beweisantrages spricht dafür, daß ████ ████ über die Verhältnisse im Stadtbezirk Delmenhorst Auskunft geben sollte. Der Begriff der Öffentlichkeit wird hier nämlich im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen erörtert. Weiterhin konnte auch die Person des Zeugen als Senator, Mitglied des Verwaltungsausschusses der Stadt Delmenhorst und Fraktionsvorsitzender beim Tatrichter den Eindruck erwecken, dieser Zeuge sei über die maßgebliche Meinung in anderen Teilen des Gerichtsbezirks besser unterrichtet als das Gericht und solle deshalb auch hierüber gehört werden.
2.) Die sachlich-rechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung greifen ebenfalls nicht durch.
Die Frage, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert, muß der Tatrichter nach seinem Ermessen beurteilen. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob ihm dabei ein Rechtsirrtum unterlaufen sein könnte. Bei dieser Prüfung ist ein Eingriff in die Ermessensfreiheit selbst unzulässig. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zu dem Revisionsvorbringen folgendes zu sagen:
a) Die Darlegungen des Urteils sind nicht widersprüchlich, soweit sie ein allgemeines Interesse der Delmenhorster Bevölkerung zwar verneinen, jedoch in Bezug auf „einen größeren Kreis“ ein solches Interesse annehmen. Denn die Folgerung, daß bei einem Schwinden des Aufsehens bei der Delmenhorster Bevölkerung das Interesse der Bevölkerung des übrigen Gerichtsbezirks erst recht geschwunden sein müßte, ist nicht zwingend. Dort kann die Anteilnahme gerade deshalb bewahrt worden sein, weil spätere Verfehlungen anderer „öffentlich Bediensteter“ dieses Bezirkes die Erinnerung in besonderem Maße wachgehalten haben. Zumindest ist eine solche Folgerung denkgesetzlich möglich und deshalb in diesem Rechtszuge unanfechtbar.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang neue Tatsachen vorträgt, ist ihr Vorbringen unzulässig.
b) Im übrigen hat die Strafkammer – wie die Urteilsgründe deutlich zeigen – dem Gesichtspunkt der öffentlichen Anteilnahme nur ganz nebengeordnete Bedeutung beigemessen. Für die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung war „entscheidend“, daß der Angeklagte „eine herausragende und mit großer Verantwortung ausgestattete Stellung bekleidete“, daß es „zu seinem Aufgabenbereich als Stadtkammerer insbesondere gehörte, dafür zu sorgen, daß bei der Verwaltung der Finanzen absolute Sauberkeit herrschte und daß vor allem der Angeklagte selbst sich absolut korrekt verhielt“ (UA S. 4). Das Landgericht hat also die tatbezogenen persönlichen Umstände des Angeklagten berücksichtigt und eine für die Öffentlichkeit erkennbare Sühne in diesem Einzelfalle deshalb für angemessen gehalten, weil der Angeklagte sein hohes Amt mißbraucht hatte. Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden, wie der erkennende Senat in einem ähnlichen Fall eines Gemeindedirektors bereits entschieden hat (vgl. 5 StR 382/54 vom 2.11.1954 = NJW 1955, 30). Denn zu den anerkannten Strafzwecken gehört es auch, die Rechtstreue bestimmter Schichten der Bevölkerung zu stärken. Es gibt Fälle, in denen hierfür nicht der bloße Ausspruch der Strafe genügt, sondern die Schwere der Gesetzesverletzung und der Ernst des Richterspruches nur dann genügend zum Bewußtsein dieser Kreise gebracht werden können, wenn die Strafe vollstreckt wird. Es ist deshalb rechtlich bedenkenfrei, wenn der Tatrichter diese Gedanken auf den Umständen des Einzelfalles aufbauend – für die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB entscheidend sein läßt.
Mit Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die Entscheidung 115/55 des 4. Strafsenats vom 12.2.1955 (NJW 1955, 996), der ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liegt als hier. In der angeführten Entscheidung hatte der Tatrichter unter Zubilligung mildernder Umstände die gesetzliche Mindeststrafe für Meineid verhängt und von vornherein nur eine Teilvollstreckung der Mindeststrafe in Aussicht gestellt. Unter diesen besonderen Umständen konnte allerdings die bloße Berufung auf den Abschreckungszweck nicht genügen, um eine Versagung von Strafaussetzung zu rechtfertigen. Mit Recht hat der Bundesgerichtshof daher entschieden, daß in Fällen solcher Art „die Bedeutung der einzelnen Straftat in ihrer Besonderheit für die Gefährdung der Rechtsordnung“ berücksichtigt werden müsse; die Versagung dürfe dann „nicht bloß auf dem allgemeinen Gedanken der Abschreckung anderer von der Begehung ähnlicher Straftaten beruhen“. Wie erwähnt, kann hier dem Landgericht ein solcher Vorwurf nicht gemacht werden.
II. Die Kostenentscheidung ist ebenfalls mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1.) Eine Anwendung des § 473 StPO ist nicht schon wegen der ersten Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz gerechtfertigt (auch der Grund der Aufhebung ist insoweit bedeutungslos). Nur wenn die Aufhebung im Endergebnis des Verfahrens eine dem Angeklagten günstige Änderung der Entscheidung gebracht hätte, könnte von einem „Erfolge“ im Sinne des § 473 StPO gesprochen werden. Das hat der erkennende Senat bereits in seinem letzten Urteil vom 27.11.1956 in dieser Sache bindend ausgesprochen.
2.) Eine Ermäßigung der Kosten nach § 473 StPO mußte weiterhin nicht allein deshalb gebilligt werden, weil die jetzige Gesamtstrafe niedriger ist als die Gesamtstrafe des landgerichtlichen Urteils vom 15. August 1956.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 27.11.1956 lediglich darauf hingewiesen, daß es für die Kostenentscheidung von Belang sein könnte, wenn durch den „Wegfall der Verurteilung im Falle ███ die Höhe der zu bildenden Gesamtstrafe ‚erheblich‘ beeinflußt werden würde. Von einem solchen wesentlichen Einfluß auf das Endergebnis des Verfahrens kann aber keine Rede sein, zumal der Angeklagte – wie die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision mit Recht hervorhebt – auch ohne Erbringung seines Verteidigungsbeweises die jetzige Strafe ebenfalls verbüßen müßte.
3.) Soweit die Revision die Kostenentscheidung unter Berufung auf die Darlegungen von Hille in DRiZ 1954, 70 und unter Hinweis auf die Einstellung im Falle █████████████ überprüft, übersieht sie, daß die Ausführungen von Hille sich nur darauf beziehen, daß gegen einen Angeklagten in der zweiten Verhandlung wegen derselben Tat eine geringere Strafe verhängt worden ist. Auch nach Meinung von Hille ist – wie er ausdrücklich hervorhebt – nach den allgemeinen Regeln der §§ 465, 467 StPO zu entscheiden, wenn der Angeklagte von der Beschuldigung einzelner Straftaten freigesprochen oder das Verfahren wegen einzelner Straftaten eingestellt wird. Dem ist im vorliegenden Falle entsprochen worden; die gesamten Kosten im Falle █████████████ sind der Staatskasse auferlegt worden. Der Gesichtspunkt der Einstellung konnte daher bei der Ermessensentscheidung des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO keine Rolle mehr spielen. Das Landgericht hat daher ganz zu Recht nur die Ergebnisse beider Gesamtstrafen miteinander verglichen.
Da auch sonst kein Rechtsfehler zu erkennen war, mußte die Revision des Angeklagten im vollen Umfange verworfen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des
| Bundesanwalts. | Schmidt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Siemer | Borker |