Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision verworfen: Bestätigung der Hehlerei-/Diebstahlverurteilung (Kaffee-Dosen)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 178/56
Datum
21.08.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Hehlerei (zwei Dosen pulverisierter Kaffee) mit der Revision an. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen des Landgerichts, da Tatsachenwürdigung im Revisionsverfahren nicht zu prüfen ist (§ 337 StPO). Hehlereivorsatz sei aus Indizien (Markenkenntnis, Übergabe am Lagerort) zu folgern; eine Bagatellgrenze kommt nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Revisionsverfahren sind tatrichterliche Tatsachenfeststellungen und die Würdigung von Beweisen grundsätzlich nicht zu überprüfen (§ 337 StPO).

2

Für den Tatbestand der Hehlerei genügt, dass die Sache von einem Dritten aus einer Straftat erlangt wurde und der Erwerber die Möglichkeit des Diebstahls bewusst zumindest billigend in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).

3

Der Hehlereivorsatz kann auf indizieller Grundlage aus den Gesamtumständen geschlossen werden, insbesondere aus Kenntnis des Warenbestands, Erkennbarkeit der Marke und den Umständen der Übergabe.

4

Die Abgrenzung zur geringfügigen Wegnahme (Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) richtet sich danach, ob die entnommene Menge zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist; bei Vorratshandlung liegt keine geringfügige Tat vor.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 3. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Heinrich ███ ████ aus █████, geboren ██████████████████ in ████, wegen Hehlerei,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. Februar 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Hehlerei in zwei Fällen“ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte hat Revision von vornherein nur wegen seiner Verurteilung im zweiten Falle (Nr. II 2 der Urteilsgründe) eingelegt. Das Rechtsmittel, das Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte war seit Mai 1955 Arbeiter im Lagerhausbetrieb Otto ███ in B7__ AC. Dort war im Februar 1955 eine größere Menge pulverisierter Kaffee mit der Markenbezeichnung „Ali“ eingelagert worden. Er war in Dosen in der Größe von Nescafé-Dosen gefüllt, die wiederum in Kartons verpackt waren. Kleine Teilmengen wurden nach und nach abgeholt. Im Juli 1955 wurden drei Kartons aus dem Lagerraum entwendet. Weitere 17 Kartons, die zu dieser Zeit vermisst wurden, können schon beim Einlagern beiseite geschafft worden sein. Der Angeklagte brachte im Juli 1955 einmal zwei Dosen Ali-Kaffee nach Hause.

Gegenüber dem Vorwurf, die 20 Kartons mit Kaffee gestohlen zu haben, hat er sich damit verteidigt, er habe die zwei Dosen im Juli 1955 in der Nähe des Speichers von einem Mann mit Namen Z___ J. geschenkt erhalten. Dieser sei Arbeiter auf dem Kistenschiff M.S. Seefalke III gewesen, mit dem die Firma SC häufiger zu tun gehabt habe.

Das Landgericht, das Z___ J. als Zeugen vernommen hat, kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte die beiden Dosen von ihm erhalten hat. Es hält es für sehr viel wahrscheinlicher, dass der Angeklagte den Kaffee bei der Firma ███ gestohlen hat. „Eine weitere Möglichkeit, dass der Angeklagte von irgendeinem Dritten auf legale Weise den Kaffee erhalten hat, scheidet nach der Überzeugung des Gerichts aus“ (UA S. 18, 19).

Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte entweder des Diebstahls im Rückfall oder der Hehlerei schuldig ist. Sie führt aus:

„Wenn unterstellt wird, dass der Angeklagte die beiden Dosen Kaffee bei der Firma █ ██ entwendet hat, so ist der Tatbestand des Diebstahls gegeben (§ 242 StGB). Wird unterstellt, dass er den Kaffee von ████████████████ hat, so ist der Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) erfüllt, denn es steht objektiv fest, dass der Kaffee bei der Firma entwendet und damit aus einer strafbaren Handlung erlangt worden ist. Damit hat auch der Angeklagte gerechnet, als er von ███ ██ die beiden Dosen ████████████ entgegennahm. Als Lagerarbeiter bei der Firma ███ wusste er, dass dort ‚Ali‘-Kaffee lagerte. Er wusste auch, dass Zeuner als Arbeiter auf M.S. Seefalke III häufig mit der Firma ███████ zu tun hatte. Wenn dieser Mann ihm dann zwei Dosen der bis dahin in Hamburg unbekannten Marke ‚Ali‘, derselben Marke, die auf Lager war, am Lagerhaus übergab, so hat er erkannt, dass es sich bei diesen Dosen um solche aus dem Lager handelte, und damit gerechnet, dass der Kaffee auf strafbare Weise erlangt war. Eine solche Möglichkeit hat er auch gebilligt, denn der Angeklagte ist nicht der Mann, der danach fragt, ob eine Sache, die ihm geschenkt wird, auf reelle oder unreelle Weise erworben ist“ (UA 21, 22).

1.) Die Revision bekämpft zunächst die Feststellung des Landgerichts, dass es sich bei den Dosen, die der Angeklagte im Besitz gehabt hat, um „Ali“-Kaffee gehandelt habe. Er hat das bestritten. Die Strafkammer sieht es jedoch auf Grund einer eingehenden Beweiserwürdigung als erwiesen an. Diese ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Annahme des Landgerichts sei „allzu unsicher“, liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann im Revisionsrechtszug nicht beachtet werden (§ 337 StPO).

2.) Die Revision macht ferner geltend, das Urteil stelle nicht fest, dass die beiden Dosen, die der Angeklagte besessen hat, aus den drei im Juli 1955 vom Lager abhandengekommenen Paketen stammten. Es lasse die Möglichkeit offen, dass sie aus einem der übrigen 17 Kartons herrührten, die schon beim Einlagern beiseite geschafft worden sein können.

Wie zuzugeben ist, äußert sich die Strafkammer hierüber nicht ausdrücklich. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt aber erkennen, dass sie davon ausgeht, es habe sich um Dosen aus den im Juli 1955 gestohlenen drei Kartons gehandelt. Für diese Deutung des Urteils spricht besonders der Satz in der oben wiedergegebenen Begründung des Hehlereivorsatzes, der Angeklagte habe „erkannt, dass es sich bei diesen Dosen um solche aus dem Lager handelte“.

3.) Die Revision meint, ██ könne die beiden Dosen Kaffee „durchaus regulär auf seinem Schiff empfangen haben“. Das schließt das Urteil jedoch aus. Es verneint die Möglichkeit, „dass der Angeklagte von irgendeinem Dritten auf legale Weise den Kaffee erhalten hat“ (UA S. 18, 19). Das bedeutet, es handele sich nicht um Kaffee, der auf ordnungsmäßige Weise in den Verkehr gekommen sei.

4.) Wie der Revision zuzugeben ist, stellt das Landgericht nicht fest, dass ██ selbst Dosen mit Kaffee vom Lager der Firma ███████ entwendet habe. Das ist aber auch nicht erforderlich. Für den Tatbestand der Hehlerei genügt es, wenn die beiden Dosen von irgendeinem anderen als dem Angeklagten gestohlen worden waren, ██ sie von dem Dieb erhalten hatte und der Angeklagte die Möglichkeit des Diebstahls, wie das Urteil feststellt, billigend in Kauf nahm.

5.) Soweit die Revision im Einzelnen keine Einwendungen erhebt, nötigt die Sachrüge den Senat, die Verurteilung rechtlich nachzuprüfen. Dabei treten keine durchgreifenden Bedenken zutage. Sie bestehen insbesondere nicht in folgenden Richtungen:

a) Bei der Feststellung des Hehlereivorsatzes geht das Landgericht davon aus, dass der Angeklagte die zwei Dosen Kaffee gemäß seiner Einlassung von ██ erhalten hat. Es legt unter anderem Wert darauf, „dass Zeuner als Arbeiter auf M.S. Seefalke III häufig mit der Firma ███████ zu tun hatte“ und dem Angeklagten die Dosen „am Lagerhaus übergab“.

Die Strafkammer, die diese Behauptung für „durchaus unwahrscheinlich“ hält und sie nur „nicht mit Sicherheit widerlegen“ kann, erörtert nicht ausdrücklich, ob der Angeklagte die zwei Dosen Kaffee vielleicht von irgendjemand anderem erhalten habe, den er nicht nennen wolle oder könne. Bestünde diese Möglichkeit, so wäre auch sie bei der Prüfung des Hehlereivorsatzes zu berücksichtigen. Das Landgericht übergeht sie jedoch nicht, sondern verneint sie. Das entnimmt der Senat den Urteilsgründen. Ausdrücklich schließen sie allerdings nur aus, dass der Angeklagte den Kaffee von irgendeinem Dritten „auf legale Weise erhalten hat“ (UA S. 19). Damit meint das Landgericht aber jeden Erwerb von einem anderen Dritten, insbesondere von einem Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten, aber auch von einem Nichtberechtigten außer ███████. Es geht erkennbar davon aus, dass sich der Angeklagte nicht gerade auf ███ berufen hätte, wenn irgendjemand anderer in Betracht käme.

b) Die Strafkammer erörtert nicht, ob die Entwendung der zwei Dosen Kaffeepulver etwa nur eine Übertretung der § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist. Das kann das Revisionsgericht jedoch im vorliegenden Falle ausschließen.

Pulverisierter Kaffee, den zwei Dosen „in der Größe von Nescafé-Dosen“ (UA 12) enthalten, mag zwar, für sich allein gesehen, eine geringe Menge sein und an der Grenze dessen liegen, was als unbedeutender Wert gilt. Es sind aber auch die Verhältnisse der Beteiligten, besonders des Verletzten, zu berücksichtigen. Wird dieser durch den Verlust in nennenswerter Weise getroffen, so kann der Wert im Allgemeinen nicht als unbedeutend angesehen werden (vgl. BGHSt 6, 41/43 und ein unveröffentlichtes Urteil des Senats vom 12. Oktober 1954 – 5 StR 308/54). Für eine solche fühlbare Schädigung des Verletzten könnte hier sprechen, dass sich der Angeklagte als Lagerarbeiter an einem Gut vergriffen hat, das seinem Arbeitgeber zur Verwahrung anvertraut war.

Diese Frage, die in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden hätte, mag aber auf sich beruhen. Eine Übertretung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB scheidet jedenfalls deshalb aus, weil es unmöglich ist, dass der Angeklagte das Genussmittel „zum alsbaldigen Verbrauch“ weggenommen hat. Dazu gehört „die Absicht, nur dasjenige Bedürfnis oder Gelüst zu befriedigen, das den körperlichen Tatanreiz geboten hat. Das ist nicht der Fall, wenn so viel entwendet wird, dass es nur bei mehreren Mahlzeiten nach und nach verzehrt werden kann, wenn sich der Täter also durch die Entwendung einen Vorrat für mehrere Mahlzeiten beschaffen will“ (RGSt 76, 66/67 mit Nachweisen). Zwei Büchsen in der Größe von Nescafé-Dosen enthalten so viel Kaffeepulver, dass der Angeklagte und seine bei ihm wohnende Braut diese Menge nur allmählich im Verlauf einiger Zeit, also nicht „alsbald“, verbrauchen konnten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtSiemer
SchmidtDr. Borker

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