Gutachten zur Zeugentüchtigkeit Jugendlicher: Ablehnung als Verfahrensfehler aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 17/80
- Datum
- 12.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachverständigengutachten zur Zeugentüchtigkeit und Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen ist zulässig, soweit der Sachverständige Beobachtungen und fachliche Erfahrungen darlegt, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit verwertbar sind.
Der Sachverständige darf nicht an die Stelle des Gerichts treten und die Wahrheit einer Aussage feststellen; seine Feststellungen können dem Gericht jedoch als Hinweise dienen und die Beweiswürdigung unterstützen.
Die pauschale Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags mit der Begründung, ein Gutachter könne nicht über die Wahrheit entscheiden, ist unzulässig, wenn das Gutachten zur Sachaufklärung beitragen kann.
Liegt ein möglicher Verfahrensfehler in der fehlerhaften Ablehnung prozessualer Beweismittel vor und hat dies Auswirkungen auf die Entscheidungsgrundlage, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 23. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wolfgang ██ ███ aus ████, dort geboren am ████████ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers, ein Gutachten über die Zeugentüchtigkeit und Glaubwürdigkeit des 15-jährigen Daniel ███ einzuholen, mit der Begründung abgelehnt, ein solches Gutachten sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. *„Selbst wenn der Sachverständige gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit Daniels keine Bedenken erheben sollte, so ist es ihm doch versagt, darüber zu entscheiden, welcher der beiden Zeugen, nämlich Merig] oder Daniel, im fraglichen Fall die Wahrheit gesagt hat. Dies zu entscheiden ist ausschließlich Sache des Gerichts. Insoweit wäre dieses Beweismittel sogar völlig ungeeignet, weil es der Sachaufklärung nicht dienen kann (vgl. Kleinknecht Anm. 56 zu § 244 StPO), und der Antrag wäre auch deswegen abzulehnen.“*
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Freilich hat der Sachverständige nicht zu entscheiden, welcher Zeuge die Wahrheit gesagt hat und welcher nicht. Er kann aber seine Beobachtungen und sein Erfahrungswissen auch zu dieser Frage aufzeigen und damit dem Gericht Hinweise geben, die es bei seiner Entscheidung verwerten kann. Sein Gutachten kann daher sehr wohl zur Sachaufklärung beitragen. Das Landgericht hat dieses ersichtlich verkannt. Unter diesen Umständen kann auch der anschließende Hinweis auf die eigene Sachkunde der Strafkammer die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages nicht rechtfertigen, nachdem das Landgericht zur Glaubwürdigkeit des etwa gleichaltrigen Belastungszeugen Mario einen Sachverständigen gehört und die Entscheidung auch auf dessen Gutachten gestützt hat.
Da das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann, war es aufzuheben und die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
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