Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs mangels Erörterung der Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 177/97
- Datum
- 30.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt sich Anlass zu Zweifeln an der Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten, ist diese Frage im Urteil darzulegen und zu begründen; insbesondere sind altersbedingte psychische Veränderungen im Hinblick auf § 21 StGB zu prüfen.
Unterbleibt die Erörterung einer möglichen erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Urteil vollständig, so rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs aus sachlich-rechtlichen Gründen.
Eine Sachrüge ist insoweit begründet, wenn das Urteil wesentliche tatsächliche oder rechtliche Erwägungen zur Schuldfähigkeit vermissen lässt und dadurch der Strafausspruch nicht tragfähig begründet worden ist.
Wird der Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Cottbus, 7. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. April 1997 in der Strafsache gegen ███ aus ███████ Oswald geboren █████████████ 1927 in █████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 7. Oktober 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in neunzehn Fällen, davon viermal in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, zum Strafausspruch mit der Sachrüge jedoch erfolgreich.
Der bislang in geordneten Verhältnissen lebende, unbestrafte Angeklagte hat die Taten im Alter von 68 Jahren zum Nachteil seiner Enkeltochter begangen. Die Frage seiner Schuldfähigkeit bleibt im angefochtenen Urteil gänzlich unerörtert. Das beanstandet der Generalbundesanwalt zutreffend:
In Fällen der vorliegenden Art ist die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge altersbedingter psychischer Veränderungen im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen ist, zu prüfen und im Urteil zu erörtern. Wenn solches gänzlich unterblieben ist, so unterliegt das Urteil grundsätzlich im Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen der Aufhebung (st. Rspr., vgl. BGH StV 1995, 633 m.w.N.).
| Laufhütte | Hager | Nack | |||
| Harms | Basdorf |