Treffer
BGH Beschluss

Beschränkung der Verfolgung (§154a StPO) – Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 177/90
Datum
15.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf Antrag des Generalbundesanwalts beschränkte der Bundesgerichtshof die Verfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO auf Taten seit Anfang Mai 1989. Wegen der Beschränkung hob der Senat den Strafausspruch auf, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass früher begangene Taten die Strafzumessung beeinflusst haben. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Verfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO ist möglich und setzt die Zustimmung des Generalbundesanwalts voraus.

2

Beschränkt das Revisionsgericht die Verfolgung auf einen späteren Zeitraum, kann es den Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO aufheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein ausgeschlossener Tatzeitraum die Strafzumessung beeinflusst hat.

3

Ist die Aufhebung des Strafausspruchs geboten, hat das Revisionsgericht die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; diese Entscheidung umfasst auch die Kostenentscheidung.

4

Revisionsangriffe, die keinen Erfolg haben, sind nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 27. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Funkelektroniker Olaf ██, dort geboren am ████████ 1963, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Mai 1990, zu 2) bis 4) einstimmig,

Tenor

1. Die Verfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154a Abs. 2 StPO auf die seit Anfang Mai 1989 begangenen Taten beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Aufhebung des Strafausspruchs trägt der Beschränkung der Strafverfolgung (§ 154a StPO) Rechnung; denn der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einbeziehung des vor Anfang Mai 1989 liegenden Zeitraums Einfluss auf die Strafzumessung gehabt hat.

LaufhütteHorstkotteHager
SchusterSchäfer