Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verwertung kriminalpolizeilicher Vernehmung trotz Erinnerungslücke verletzt §261 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 177/86
Datum
13.05.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Begründet wurde dies mit der Verwertung einer kriminalpolizeilichen Vernehmung, obwohl der Zeuge in der Hauptverhandlung seine frühere Aussage nicht erinnerte und weder das Vernehmungsprotokoll verlesen (§253 StPO) noch ein bei der Vernehmung anwesender Dritter vernommen wurde, wodurch §261 StPO verletzt ist. Dass andere Zeugen gleiche Angaben machten, schließt den Verwertungsverstoß nicht zwingend aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung einer in einer kriminalpolizeilichen Vernehmung abgegebenen Aussage ist unzulässig, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung angibt, sich an die frühere Aussage nicht zu erinnern, und das Gericht weder das Vernehmungsprotokoll verliest noch eine bei der Vernehmung anwesende Person vernimmt (§261, §253 StPO).

2

Bei Erinnerungslücken des Zeugen ist zur Verwertbarkeit der früheren Aussage die ordnungsgemäße Verlesung des Vernehmungsprotokolls oder die Vernehmung eines bei der Vernehmung anwesenden Dritten erforderlich.

3

Die Übereinstimmung der Angaben anderer Zeugen beseitigt nicht grundsätzlich die Rechtswidrigkeit der Verwertung einer unzulässig herangezogenen früheren Aussage; ein Verstoß gegen §261 StPO kann das Urteil tragen, auch wenn andere Zeugen ähnliche Angaben machen.

4

Bei wesentlicher Verletzung des Verwertungsverbots kann das Revisionsgericht das Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 4. Dezember 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Werner ███, geboren am ███ 1958 in ███, wegen Beihilfe zur Geiselnahme u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. Dezember 1985 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer die Aussage des Zeugen ████ bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung am 22. Mai 1984 verwertet hat, obwohl der Zeuge auf Vorhalt in der Hauptverhandlung erklärt hat, er könne sich an seine damalige Aussage nicht mehr erinnern (UA S. 21), und die Strafkammer weder das über die Vernehmung aufgenommene Protokoll verlesen (§ 253 StPO) noch eine bei der Vernehmung anwesende Person als Zeugen vernommen hat. Damit ist § 261 StPO verletzt worden.

Auf diesen Verstoß kann das Urteil auch dann beruhen, wenn andere Zeugen über die Vorfälle im Krankenhaus gleiche Angaben wie der Zeuge ████ bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung gemacht haben.

SchusterHermannFuhrmann
FleischmannRöbitzki