Revision verworfen: Verurteilung wegen Untreue bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 177/67
- Datum
- 09.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensbeschwerde nach §344 Abs.2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt.
Eine Sachrüge ist nach §337 StPO unzulässig, soweit sie sich von den im Urteil getroffenen Tatsachen entfernt.
Die Revision ist unbegründet, wenn die Feststellungen des Tatgerichts die Voraussetzungen des angeklagten Tatbestands (hier §266 StGB) tragen.
Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 10. November 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz ███ aus ████, geboren ██████████████ in ██████████████, wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1967, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. November 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt.
II. Auch die Sachrüge kann der Revision nicht zum Ziele verhelfen.
1. Soweit sich das Vorbringen von den im Urteil festgestellten Tatsachen entfernt, ist es unzulässig (§ 337 StPO).
2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung aus § 266 StGB.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Borker |