Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Untreue bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 177/67
Datum
09.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Duisburg wegen Untreue (§266 StGB) ein. Die Verfahrensbeschwerde war unzulässig, weil sie nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen nach §344 Abs.2 StPO angab. Teile der Sachrüge waren unzulässig (§337 StPO), im Übrigen blieb die Revision unbegründet, da die Feststellungen die Verurteilung tragen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensbeschwerde nach §344 Abs.2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt.

2

Eine Sachrüge ist nach §337 StPO unzulässig, soweit sie sich von den im Urteil getroffenen Tatsachen entfernt.

3

Die Revision ist unbegründet, wenn die Feststellungen des Tatgerichts die Voraussetzungen des angeklagten Tatbestands (hier §266 StGB) tragen.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 10. November 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz ███ aus ████, geboren ██████████████ in ██████████████, wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1967, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. November 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt.

II. Auch die Sachrüge kann der Revision nicht zum Ziele verhelfen.

1. Soweit sich das Vorbringen von den im Urteil festgestellten Tatsachen entfernt, ist es unzulässig (§ 337 StPO).

2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung aus § 266 StGB.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtBorker