Revisionen verworfen: Amtsunterschlagung und Untreue im Bundesbahn-Sozialwerk
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 177/62
- Datum
- 19.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tätigkeiten in einer dem öffentlichen Arbeitgeber zuzurechnenden Sozialwerksorganisation gelten als Dienstverrichtung und können dem Beamtenbegriff zugeordnet werden, wenn sie aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen.
Ein Betrug setzt voraus, dass beim Geschädigten ein Irrtum über wesentliche Tatsachen erregt wurde; bloße Tarnungsmaßnahmen nach Lieferung begründen keinen Betrug, wenn der Lieferant nicht über die Verwendungszwecke in Irrtum gesetzt wurde.
Mit der Übergabe einer Gesamtlieferung an amtlich empfangsberechtigte Personen geht der Gewahrsam des Lieferanten auf diese über; bloße Hilfsleistungen Dritter begründen keinen Mitgewahrsam.
Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist erforderlich, dass die Taten auf einem zuvor gefassten einheitlichen Entschluss beruhen; nachträglich gefasste Beschlüsse rechtfertigen keinen rückwirkenden Fortsetzungszusammenhang für frühere Taten.
Bei der revisionsrechtlichen sachlich-rechtlichen Prüfung sind grundsätzlich nur die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen maßgeblich; denkgesetzliche Folgerungen außerhalb des Urteils sind nicht ohne weiteres zugänglich.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 18. Dezember 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. ██, 2. ███████, wegen schwerer Amtsunterschlagung usw.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ███████, ██ und M. W. gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 18. Dezember 1961 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten ██████, █████████ und █████ rügen Verletzungen sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Revision des Angeklagten W.
1. Fehl gehen die Einzelangriffe gegen die Anwendung des § 359 StGB.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte W. zumindest seit 1953 bei der Bundesbahn angestellt. Diese zahlte ihm sein Gehalt und hatte ihm Aufgaben innerhalb ihres Sozialwerks übertragen. Hierzu gehörte auch, dass er den Mitverurteilten ████████ bei der alljährlichen Aktion „Weihnachtspakete“ zu unterstützen hatte (UA S. 18).
Mit Recht hat das Landgericht unter diesen Umständen die Tätigkeit innerhalb des Bundesbahn-Sozialwerks (BSW) als Dienstverrichtung angesehen, die aus der Staatsgewalt abgeleitet war und staatlichen Zwecken diente (UA S. 18). Wie alle anderen Unternehmungen und Dienststellen des Bundes hat auch die Deutsche Bundesbahn gegenüber ihren Bediensteten Fürsorgepflichten, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beamten, Angestellten und Arbeiter ergeben. Sie entledigt sich dieser Pflichten mit Hilfe des BSW (UA S. 8, 18). Dass das BSW – im Unterschied zu Versorgungseinrichtungen für Krankheit und Invalidität – „eine Fürsorgeangelegenheit freiwilliger Art“ ist, besagt nichts für die Auffassung der Revision. Die Beurteilung der Frage, ob öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden, hängt von deren Zweckbestimmung, nicht aber davon ab, ob sie freiwillig oder pflichtgemäß wahrgenommen werden. Da das BSW – wie das Landgericht zutreffend feststellt – staatlichen Belangen dient und der Beschwerdeführer seine Tätigkeit aus der Staatsgewalt ableitete, ist er mit Recht als Beamter im Sinne des § 359 StGB angesehen worden.
Die anderen in diesem Zusammenhang vorgebrachten – soweit überhaupt zulässigen – Bedenken sind unbegründet.
2. Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 7. Dezember 1959 (BGHSt 14, 38 ff.). Der Rechtsgedanke dieser Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil hier der Amtsunterschlagung kein Betrug vorausgegangen ist.
a) Die Lebensmittelfirma ████████ selbst hat keinen Vermögensschaden erlitten. Denn der Mitverurteilte ████████ war (im Außenverhältnis) berechtigt, einen Kaufvertrag über die gesamte Lebensmittelmenge abzuschließen, so dass die „arglose“ Lieferantin den vollen Kaufpreis (im Jahre 1960 den Anspruch hierauf) mit Recht erlangt hat.
b) Nach den Feststellungen scheidet auch ein Betrug zum Nachteil des BSW aus. Ein solcher könnte allenfalls in der Vorspiegelung gesehen werden, die gesamte bestellte Warenmenge werde für das BSW benötigt und dementsprechend bei Lieferung von dessen zuständigem Sachbearbeiter in amtlicher Eigenschaft empfangen, während die Angeklagten in Wahrheit einen Teil der Lieferung für sich verwenden wollten. Hierdurch ist jedoch schon deshalb kein Irrtum bei den Beauftragten der Fa. █████████ erregt worden, weil diese sich weder über den Verwendungszweck der Waren noch über die Art ihrer Verteilung innerhalb des BSW Gedanken gemacht haben. Sie hatten hierzu auch keinen Anlass, zumal die Tarnungsmaßnahmen der Angeklagten (unrichtige Beschriftung der Säcke, Aufträge zur Erteilung „manipulierter“ Rechnungen) erst nach Lieferung der gesamten Warenmengen erfolgten.
Die Verurteilung nach §§ 350, 351 StGB besteht daher zu Recht.
3. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue sowie die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in einem weiteren Falle werden von der Revision nicht im Einzelnen angegriffen. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge lässt auch insoweit keine Rechtsfehler erkennen.
4. Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Das gilt auch für die Geldstrafen. Wie die Revision übersieht, hat der Tatrichter dem Angeklagten insoweit zugutegehalten, dass seine wirtschaftliche Lage sich durch Arbeitslosigkeit verschlechtert hat (UA S. 53, 6).
II. Revision des Angeklagten M.
1. Die Einzelangriffe dieses Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung aus § 357 in Verbindung mit §§ 350, 351 StGB sind unbegründet.
a) Das gilt zunächst für das Vorbringen, der Inhaber der Fa. Ham █████████ habe nach den Feststellungen „zumindest Mitgewahrsam“ an den Lebensmitteln gehabt, „als die Verpackung und Verteilung der Paketaktion in den Räumen der Firma begann“.
Mit der Übergabe der in den Firmenräumen ausgesonderten Gesamtlieferung an die Angeklagten hatte der Firmeninhaber seinen Gewahrsam daran aufgegeben. Ausschließlich ████████ und ██████, die im Auftrag des BSW die Verpackung beaufsichtigten, hatten von diesem Zeitpunkt ab Gewahrsam an den in amtlicher Eigenschaft empfangenen Waren. Dem steht weder entgegen, dass die von ihnen geleitete Verpackung in den Räumen der Fa. ████ ████████████ noch, dass dabei auch Angestellte dieser Firma mithalfen. Denn die Räume dienten in dieser Zeit den Zwecken des BSW, und die Firmenhelfer unterlagen ebenso wie die hinzugezogenen Bediensteten des BSW den Weisungen beider Angeklagten. Die tatsächliche Herrschaftsgewalt (Gewahrsam oder Mitgewahrsam) haben nämlich nicht schon diejenigen, denen eine Sache lediglich zugänglich ist oder die untergeordnete Hilfsarbeiten an dieser Sache verrichten (RG DJZ 1911 Sp. 283/284).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Widerspruch zwischen den Feststellungen auf Seite 11 und den Darlegungen auf Seite 19 UA beruft, übersieht er, dass die Strafkammer auf Seite 19 UA lediglich Rechtsfragen in ganz bestimmter Richtung erörtert. Etwaige Irrtümer bei dieser rechtlichen Untersuchung können die deutlichen und wiederholten Feststellungen nicht in Frage stellen.
Die anderen Angriffe der Revision gegen die Verurteilung aus § 357 StGB sind entweder unzulässig (soweit sie sich in Wahrheit nur gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche richten) oder offensichtlich unbegründet.
Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe hinsichtlich der im Jahre 1960 begangenen Handlung ebenfalls vollendete schwere Amtsunterschlagung angenommen. Das angefochtene Urteil hebt bei der rechtlichen Würdigung ausdrücklich hervor, „lediglich im Jahre 1960 ist es nicht mehr zur Vorlage der Rechnung gekommen“ (UA S. 19). Dass insoweit versuchte schwere Amtsunterschlagung vorliegt, kann bei den Feststellungen nicht zweifelhaft sein; die Angeklagten hatten alles getan, um die Rechnung vorlegen zu können, sie sind nur durch die Aufdeckung der Tat hieran gehindert worden (UA S. 14). Im Übrigen ändert dieses Teilgeschehen nichts an der rechtlichen Beurteilung der fortgesetzten Tat, die sich auf Grund der anderen Handlungen der Angeklagten zweifelsfrei als vollendete schwere Amtsunterschlagung darstellt.
2. Überwiegend unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet ist auch das Vorbringen, das sich mit der Verurteilung des Angeklagten Marotzky wegen einfacher Bestechlichkeit gemäß § 331 StGB befasst. Die Revision verkennt, dass alle denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters der Nachprüfung im Revisionsrechtszug entzogen sind, und dass nur diejenigen Tatsachen bei der sachlich-rechtlichen Untersuchung beachtet werden können, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben. Das gilt auch, soweit die Angaben des Urteils (z. B. über die Verteidigung des Angeklagten) vom Inhalt der Sitzungsniederschrift abweichen (RGSt 49, 315; BGH in 5 StR 450/56 vom 27. November 1956).
Im Urteil aber wird festgestellt, der Angeklagte habe den Betrag von 432,15 DM „in Kenntnis“ des Umstandes „angenommen, dass er für diese Amtshandlung keine Geschenke oder Vorteile annehmen durfte“ (UA S. 33).
Die übrigen Revisionsangriffe bedürfen keiner näheren Behandlung. Soweit sie sich gegen die Strafzumessung richten, sei lediglich erwähnt, dass die Darlegungen des Landgerichts bei sinngemäßer Auslegung die von der Revision behaupteten Fehler nicht enthalten.
Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel erkennen lassen.
III. Revision des Angeklagten M.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass die Annahme einer fortgesetzten Handlung jedenfalls insoweit rechtsirrig ist, als auch die in der Zeit von Mai 1955 bis Februar 1958 begangenen Taten (Nr. 7 bis 12, UA S. 42–45) in diese fortgesetzte Handlung einbezogen worden sind.
Das Landgericht stützt die Annahme des Gesamtvorsatzes nämlich darauf, dass „alle Untreuehandlungen auf dem bei der Tagung in München (8.–10. September 1958) gefassten Entschluss beruhen“ (UA S. 40), mithin auf einem Entschluss, der erst nach den Taten Nr. 7 bis 12 gefasst worden ist.
Dieser Mangel nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, weil er den Angeklagten nicht beschwert. Die Revision behauptet zwar das Gegenteil, führt hierfür jedoch keine Gründe an. Die ungewöhnlich milde Bestrafung spricht deutlich gegen eine Beschwer durch die möglicherweise rechtsirrige Annahme des Fortsetzungszusammenhangs.
Die Einwendungen gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.
Da auch hier die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen ließ, waren die Revisionen aller drei Beschwerdeführer zu verwerfen.
dem Antrag des Generalbundesanwalts –
| Sarstedt | Koffka | Siemer | |||
| Schmidt | Schnitt |