Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Untreue verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 1/77
- Datum
- 03.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) ist Schädigungsvorsatz erforderlich; die bloße Hoffnung oder Erwartung einer Sanierung kann diesen Vorsatz ausschließen.
Die Feststellung des Vorsatzes und die Gesamtwürdigung der Tatsachen obliegen dem Tatrichter; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verletzt sind.
Eine Vermögensverschlechterung kann bereits bei der Hingabe von Mitteln vorliegen, wenn das mit weiterer Kreditgewährung verbundene Risiko nicht durch die Aussicht auf Rückgewinnung ausgeglichen wird.
Anstiftung und Beihilfe setzen eine vorsätzlich begangene Haupttat voraus; fehlt ein Nachweis der vorsätzlichen Haupttat, scheidet eine Verurteilung wegen Teilnahme aus.
Für einen Betrug ist erforderlich, dass die Täuschung beim Getäuschten einen Irrtum hervorruft oder unterhält; bloße Vorspiegelung von Befugnissen genügt ohne darstellbaren Irrtum nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 23. August 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Angestellten █ geboren am ██ in █████████, den ███ ████ aus █████ geboren am ██████
wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ████████ aus ██████████ als Verteidiger des Angeklagten ███████████,
Rechtsanwalt █████ aus ████████████ als Verteidiger des Angeklagten █████████████,
Justizangestellte ██████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 23. August 1976 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat ███████████ von dem Vorwurf der Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und █████ freigesprochen, ihn zu der Tat angestiftet zu haben. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
1. Das Landgericht stellt Untreuehandlungen sowohl im Sinne des Missbrauchtatbestandes als auch des Treubruchtatbestandes des § 266 StGB fest. Es nimmt auch mit Recht an, dass das Vermögen der Bank „bereits im Zeitpunkt der Hingabe der Gelder eine Verschlechterung erlitten hat“, weil unter den hier gegebenen Umständen das mit der weiteren Kreditgewährung verbundene Risiko durch die Aussicht, bereits verlorene Gelder zurückzugewinnen, nicht ausgeglichen wurde (UA S. 101/102). Das Landgericht meint aber, einen Schädigungsvorsatz nicht feststellen zu können; es sei nicht zu widerlegen, dass ███████████ „bis zum 4. Oktober 1966 von der naheliegenden Möglichkeit einer Sanierung der Firma und damit auch von der Rettung des Kreditengagements überzeugt war“ (UA S. 105).
Diese Würdigung liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie ist auch nicht durch Rechtsirrtum beeinflusst. Wie der Revision zuzugeben ist, liegt es zwar fern anzunehmen, ███████████ habe auch noch am Ende des Tatzeitraumes geglaubt, dass seine Rettungsversuche Erfolg haben, die für die „Sanierung“ neu aufzuwendenden Mittel also nicht verloren sein würden. Es ist jedoch allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu bilden. Kann er letzte Zweifel nicht überwinden, so muss das hingenommen werden, sofern der Tatrichter bei der Überzeugungsbildung nicht gegen Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen hat. Derartige Fehler sind hier nicht ersichtlich.
Die genannte Vorstellung des Angeklagten schließt bei den Missbrauchshandlungen den Schädigungsvorsatz aus (RGSt 61, 211, 213). Indessen könnte ███████████ durch die im Urteil festgestellten anderen Treupflichtverletzungen der Bank einen weiteren Vermögensnachteil zugefügt und diesen auch in seinen Willen aufgenommen haben. Darauf weist die Revision zutreffend hin. ███████████ hat den Bankvorstand lange Zeit über die wirtschaftliche Lage der beteiligten Kreditnehmer, das Ausmaß von ███████████s Verschuldung, die jeweilige Höhe der gewährten Kredite und ihre Gefährdung falsch unterrichtet. Diese massiven Täuschungen können das Vermögen der Bank in einer der Schädigung gleichkommenden Weise gefährdet haben. Das Landgericht geht hierauf nicht ein. Auf diesem Mangel beruht das Urteil aber nicht. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt nämlich, dass der Tatrichter ███████████ auch insoweit nicht nachweisen konnte, er habe erkannt oder die Möglichkeit sich vorgestellt und gebilligt, der Bank einen Nachteil zuzufügen.
Der Vorwurf der Urkundenfälschung wird in dem angefochtenen Urteil mit zutreffenden Gründen verneint. Die Revision hat dieses auch nicht angegriffen.
Dagegen meint die Revision, ███████████ könne sich gegenüber ███████████████, ████████████████ und █████████████████ des fortgesetzten Betruges schuldig gemacht haben, weil er ihnen vorgespiegelt habe, dass er zur Abgabe der Garantieerklärungen befugt gewesen sei. Diese Rüge ist unbegründet. Die Feststellungen bieten keinen Anhalt dafür, dass ███████████ die genannten Personen über seine Befugnisse getäuscht und hierdurch bei ihnen einen Irrtum erregt oder unterhalten hat.
2. Da Anstiftung und Beihilfe eine vorsätzlich begangene Haupttat voraussetzen, eine von ███████████ vorsätzlich begangene Tat aber nicht nachgewiesen ist, kann █████████████ nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe dazu verurteilt werden.
Soweit die Revision meint, █████████████ könne durch die zweckwidrige Verwendung von 100.000 DM Bausparmitteln selbst eine Untreue begangen haben, ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht auch bei ihm einen Schädigungsvorsatz nicht hat feststellen können.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen.
| Schmidt | Sarstedt | Schuster | |||
| Herrmann | Horstkotte |