Revision gegen Totschlagsurteil als unbegründet verworfen; Teilrechtskraft und ergänzende Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 176/93 (alt: 5 StR 25/92)
- Datum
- 19.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Rechtsmittel keine hinreichenden Rechtsgründe aufweist.
Teilrechtskraft steht ergänzenden Feststellungen des neu entscheidenden Tatrichters nicht entgegen; solche ergänzenden Feststellungen sind nur unzulässig, soweit sie im Widerspruch zu bereits bindend gewordenen Feststellungen stehen.
Der neu entscheidende Tatrichter darf Umstände feststellen, die vom früheren Tatrichter nicht erörtert wurden, sofern diese Feststellungen die bestehenden bindenden Feststellungen nicht widersprechen.
Die tatrichterliche Feststellung, dass eine Affekttat zugleich mit sadistischen Verhaltensimpulsen gewirkt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Wird das Rechtsmittel verworfen, hat der Unterliegende die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 9. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. April 1993 in der Strafsache gegen Bi ██ Wilhelm Karl Heinrich aus █ dort ███████ am █████ 1957, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 1993
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu dem nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers, zu dem der Generalbundesanwalt vom 25. März 1993 noch nicht Stellung nehmen konnte, bemerkt der Senat:
Teilrechtskraft steht ergänzenden Feststellungen des neu entscheidenden Tatrichters nicht entgegen. Ergänzende Feststellungen dürfen lediglich nicht im Widerspruch zu bindend gewordenen Feststellungen stehen. Einen solchen Widerspruch sieht der Senat hier nicht: Auch der neu entscheidende Tatrichter geht von einer Affekttat aus. Er sieht jedoch – anders als der frühere Tatrichter, der sich mit dieser Frage gar nicht befasst hatte –, dass bei der vorliegenden Tat ebenso wie bei den früheren Taten sadistische Verhaltensimpulse mitgewirkt haben (UA S. 18). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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