Revision verworfen: Bestätigung der Totschlagsverurteilung wegen Inbrandsetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 176/92
- Datum
- 03.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ist.
Die tatrichterliche freie Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt zu überprüfen; mögliche und nachvollziehbare Schlussfolgerungen des Tatgerichts sind zu respektieren, sofern sie nicht willkürlich sind.
Die Unterlassung, eine fernliegende und wenig wahrscheinliche Alternativannahme (z. B. Brandursache durch eine in der Plastikflasche verbleibende Quelle) eingehend zu erörtern, entzieht der Gesamtwürdigung nicht ohne weiteres die Grundlage.
Eine hohe Blutalkoholkonzentration begründet einen hohen indiziellen Beweiswert für eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit; der Tatrichter kann jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände und fachlicher Beratung eine erhebliche Verminderung i.S.v. § 21 StGB verneinen, wenn dies sachgerecht begründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. November 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
5 StR 176/92 vom 3. Juni 1992 in der Strafsache gegen ██ █ aus █████, Bernd, dort geboren am [REDACTED] 1958, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Hager, Basdorf als beisitzende Richter, Richterin am Amtsgericht Dr. ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizamtsinspektor [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 1991 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Es hat ihn für schuldig befunden, einen ihm unbekannten betrunkenen Mann, den er zur Nachtzeit hilflos in einem Hausflur antraf, zunächst misshandelt und ihn anschließend getötet zu haben, indem er ihn mit Spiritus übergoss und anzündete.
Die Revision des Angeklagten, der zwei Verfahrensrügen erhebt und allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die Verteidigung hatte für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts hilfsweise die Vernehmung eines (weiteren) technischen Sachverständigen beantragt, der bekunden werde, dass Textilien entsprechend der Opferbekleidung, wenn sie mit Brennspiritus (oder einer ähnlichen Substanz) getränkt wurden, nicht nur unmittelbar danach maßgeblich leichter entflammbar seien, sondern dass dieses veränderte Brennverhalten längere Zeit, bis zu zwei Tagen, andauere. Das Schwurgericht hat den Antrag im Urteil abgelehnt, weil die zu beweisende Tatsache aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die hierfür angeführte Begründung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Das Schwurgericht durfte in freier Beweiswürdigung allein auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 56; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 72; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl. S. 588 ff.) zu dem Schluss gelangen, dass das – anderweitig bewiesene und auch in dem Hilfsbeweisantrag vorausgesetzte – Benetzen der Bekleidung des Opfers mit vergossenem Spiritus erst unmittelbar vor dessen Inbrandsetzung erfolgt sei. Soweit sich das Schwurgericht hierfür auf zwei als zuverlässig eingeschätzte Zeugen bezog, die kurze Zeit vor der Tat in unmittelbarer Nähe des späteren Tatorts trotz dichten Körperkontakts mit dem späteren Opfer an ihm keinerlei auffällige Verunreinigung oder Gerüche, namentlich keinerlei Geruch nach Brennspiritus, bemerkt hatten (UA S. 12, 19), ist dies ein möglicher Schluss; zwingend muss er nicht sein. Die Behauptung, der auffällige Geruch von Brennspiritus könne vor dessen brandbeschleunigender Wirkung verfliegen, hat der Beschwerdeführer erst im Revisionsverfahren vorgebracht. In dem Hilfsbeweisantrag hat er diese ergänzende, nicht etwa offenkundige Tatsache nicht zugleich unter Beweis gestellt. Das Schwurgericht konnte eine länger zurückliegende Benetzung der Opferbekleidung mit Spiritus ergänzend auch aufgrund der beträchtlichen Menge der darüber gegossenen Flüssigkeit ausschließen, welche es aus anlässlich der Obduktion erkannten deutlichen Ablaufspuren einer brennbaren Flüssigkeit hergeleitet hat (UA S. 19). Denn gerade auch angesichts der sonst getroffenen Feststellungen zum Umfeld des später Getöteten und zu seinem vorangegangenen Tageslauf (UA S. 11) liegt fern, dass dieser beträchtliche Zeit zuvor seine Bekleidung erheblich mit Spiritus benetzt haben könnte, ohne sich anschließend zu reinigen und umzukleiden.
b) Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Angesichts des Geständnisses des Angeklagten, das spätere Opfer ganz kurze Zeit vor dessen Inbrandsetzung schwer misshandelt zu haben, und des Umstands, dass er sich – wenngleich mit verschiedenen Versionen – wiederholt dazu bekannt hatte, den Brand verursacht zu haben, musste sich das Schwurgericht, zumal ohne entsprechende Anträge, nicht gedrängt sehen, den Sachstand eines Ermittlungsverfahrens wegen einer ähnlich gelagerten Tat zu erforschen.
2. Auch mit der allgemeinen Sachrüge hat die Revision keinen Erfolg.
a) Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben. Dies gilt letztlich auch für die Beweiswürdigung des Schwurgerichts.
Dieses ist rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, die tödliche Inbrandsetzung des Opfers sei durch dessen vorheriges Übergießen mit Spiritus bewirkt worden. Die Erwägungen, aus denen sich das Gericht davon überzeugt hat, dass der Angeklagte das Opfer mit Spiritus übergossen und angezündet hat, begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Allerdings hat das Gericht bei der Erwägung der Alternative, das Opfer könne sich selbst im Rausch mit Brandbeschleuniger begossen haben, gefolgert, dass dann die Flasche oder Scherben am Tatort verblieben sein müssten (UA S. 19), und dabei nicht erörtert, ob sich der Spiritus in einer – im Handel üblichen – Plastikflasche befunden haben könnte, die ihrerseits Feuer gefangen haben und, ohne auffällige Rückstände zu hinterlassen, verbrannt sein könnte. Dass das Schwurgericht diese Möglichkeit unerörtert gelassen hat, entzieht der Beweiswürdigung jedoch nicht die Grundlage. Die ohnehin wenig wahrscheinliche Alternative, dass das Opfer sich selbst mit Spiritus begossen haben könnte, den der Angeklagte anschließend versehentlich in Brand gesetzt hatte, ließe sich entsprechend den Überlegungen des Schwurgerichts – allenfalls mit einem trunkenheitsbedingten Bestreben des Opfers erklären, aus der Spiritusflasche zu trinken. Ein solches Verhalten mag bei einer Glasflasche, deren Inhalt ein Berauschter verkennt, noch denkbar sein. Weit fernerliegend erscheint hingegen die Möglichkeit, dass selbst ein stark Betrunkener vermuten könnte, eine Plastikflasche könnte genießbaren Alkohol enthalten. Schon deshalb kann hingenommen werden, dass das Schwurgericht bei der in Betracht gezogenen Alternative lediglich Überlegungen zu einer mit Spiritus gefüllten glasernen Flasche angestellt hat.
Zudem stehen jene Überlegungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Umstand, dass sich der örtlich orientierte Angeklagte nach Bemerken des Brandausbruchs nicht sofort, um Hilfe zu holen, auf die Straße und dort in nahe Gaststätten begeben hatte, in denen – wie er zuvor gesehen hatte – noch Betrieb herrschte, sondern auf den – wie er ebenfalls wusste – einsamen Hinterhof. Der hieraus gezogene belastende Schluss des Schwurgerichts, dieses Verhalten erscheine nur zum Zweck der Beseitigung eines Beweismittels sinnvoll, ist naheliegend, jedenfalls möglich. Insgesamt hat das Schwurgericht, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten im Urteil (UA S. 17 bis 20) ergibt, die Indizien des Nichtauffindens einer Spiritusflasche am Tatort und des unmotivierten Hofaufenthalts in eine Gesamtwürdigung eingestellt, deren Ergebnis einer vorsätzlichen Brandverursachung durch den Angeklagten – abgesehen von dessen Nähe zum Tatgeschehen und der von ihm glaubhaft eingeräumten unmittelbar vorangegangenen Misshandlung des Opfers – ferner maßgeblich auf jeweils jedoch erweislich unrichtige Einlassungen zurückgeht, mit denen der Angeklagte jeweils eine versehentliche Verursachung des Brandes zugegeben hatte. Diese Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.
b) Auch der Strafaussprach hält sachlichrechtlicher Überprüfung stand. Ungeachtet einer aus festgestellten Trinkmengen zutreffend berechneten Blutalkoholkonzentration von 2,24 ‰, die auf den Angeklagten zur Tatzeit einwirkte, hat das Schwurgericht eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit verneint. Es hat indes den entgegenstehenden hohen indiziellen Beweiswert der über 2,2 ‰ liegenden Blutalkoholkonzentration (vgl. BGHSt 37, 231, 235 mwN) nicht verkannt, ihn vielmehr ausdrücklich berücksichtigt. Das sachverständig beratene Schwurgericht hat eine umfassende Würdigung vorgenommen und unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen, die bei schweren Gewalttaten unter Alkoholeinfluss an die Anwendung des § 21 StGB zu stellen sind, rechtlich vertretbar dargelegt, der Angeklagte habe sich „in keiner Überforderungssituation“ befunden und habe „den Ablauf der Ereignisse ganzlich im Griff“ gehabt (UA S. 25). Dies hat der Senat hinzunehmen. Er weist zudem darauf hin, dass die Strafe unterhalb einer Obergrenze aus § 212 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB bemessen worden ist und der Tatrichter dabei die „massive alkoholische Beeinflussung des Angeklagten im Tatzeitpunkt“ berücksichtigt hat (UA S. 27).
| Laufhütte | Harms | Basdorf | |||
| Horstkotte | Hager |