Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verfahrensrügen bei Körperverletzung mit Todesfolge verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 176/69
Datum
06.05.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge ein und rügte Verfahrensmängel (vereidigte/uneidliche Vernehmung einer Ärztin, Nichtvernehmung der Ehefrau). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Die uneidliche Aussage wich nicht von einer früheren eidlichen Aussage ab, sodass ein Verstoß gegen §59 StPO nicht tragend ist. Eine Amtsermittlung zur Vernehmung der abwesenden Ehefrau war ohne Antrag und ohne Aussicht auf anderslautende Aussage nicht geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine uneidliche Vernehmung einer zuvor in derselben Sache eidlich vernommenen Ärztin begründet nur dann einen verfahrensrelevanten Verstoß gegen §59 StPO, wenn sich aus der uneidlichen Aussage entscheidungserhebliche Abweichungen oder neue Erkenntnisse ergeben.

2

Beruhen die Aussagen einer (sachverständigen) Zeugin in der Hauptverhandlung auf bereits zuvor eidlich getätigten Bekundungen und entsprechen diese, so ist die Besorgnis einer durch die fehlende Vereidigung verursachten Beeinflussung des Urteils ausgeschlossen.

3

Das Gericht ist ohne Antrag des Angeklagten nicht verpflichtet, eine abwesende Zeugin durch Vorführung an ihrem Aufenthaltsort notfalls amtlich vernehmen zu lassen, insbesondere wenn frühere Aussagen oder sonstige Umstände den Erwartungswert einer anderslautenden Aussage gering erscheinen lassen.

4

Nachträgliche schriftliche Äußerungen von Vorsitzenden oder Zeugen, die erst nach Eingang der Revisionsbegründung erfolgen, können im Revisionsverfahren nicht zur Stützung des Urteils herangezogen werden (keine Verwendung äußerer Nachträge).

Vorinstanzen

Schwurgericht Lüneburg, 29. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Hermann H. ████ aus ███, dort geboren ████████ 1937, wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████,

Justizhauptsekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 29. Oktober 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerden

I.

Verletzung des § 59 StPO: Das Schwurgericht hat den Sachverhalt, wie es in den Gründen des Urteils heißt (UA S. 16), unter anderem festgestellt „auf Grund der Bekundungen und Ausführungen der sachverständigen Zeugin der Oberärztin der Städtischen Krankenanstalten in Stade, Dr. Lilli █████“.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist Frau ████████ als Sachverständige gemäß § 79 Abs. 1 StPO unvereidigt geblieben. Als Zeugin ist die Ärztin weder nach § 66c StPO noch nach § 67 StPO vereidigt worden. Damit hat das Revisionsgericht davon auszugehen, dass Frau ███████ als (sachverständige) Zeugin nicht vereidigt worden ist (§ 274 StPO). Die nach dem Eingang der Revisionsbegründungen eingegangenen Äußerungen des Vorsitzenden des Schwurgerichts und der Ärztin ███████ können im Revisionsverfahren nicht verwendet werden.

Damit ist allerdings noch nicht erwiesen, dass ein Verstoß gegen § 59 StPO vorliegt. Denn jedenfalls aus den Urteilsgründen ist nicht erkennbar, dass Frau Dr. █████ über mehr als sogenannte „Befundtatsachen“ (vgl. hierzu BGHSt 18, 107, 108) vernommen worden ist, die durch ihre gutachtlichen Äußerungen als Sachverständige in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnten, ohne dass es ihrer Vernehmung als (sachverständige) Zeugin und damit einer Vereidigung bedurft hätte.

Da das Schwurgericht aber selbst davon ausgegangen ist, Frau Dr. █████ sei sowohl als Sachverständige als auch als Zeugin vernommen worden, ist der Senat bei der Prüfung dieser Verfahrensbeschwerde ebenfalls hiervon ausgegangen. Er hatte daher nur noch zu prüfen, ob das Urteil auf einem Verstoß gegen § 59 StPO beruhen kann.

Diese Frage ist, obwohl in einem derartigen Falle das Beruhen nur in seltenen Fällen ausgeschlossen werden kann, zu verneinen. Die Oberärztin Dr. █████ war nämlich schon am 28. Juni 1967 in der Hauptverhandlung, die zu dem aufgehobenen Urteil vom 29. Juni 1967 geführt hatte, eidlich vernommen worden. Die sachverständige Zeugin hat damals nichts anderes ausgesagt, als jetzt bei ihrer uneidlichen Aussage. Außerdem entsprach diese den Bekundungen ihres in beiden Hauptverhandlungen eidlich vernommenen Chefarztes Dr. Wesselowski.

Unter diesen Umständen hält es der Senat für ausgeschlossen, dass Frau Dr. ██ als sachverständige Zeugin etwas anderes ausgesagt hätte. Für das Gegenteil sind keinerlei Anzeichen vorhanden, und noch weniger ist einzusehen, warum die Ärztin sich durch eine von ihrer eidlichen Aussage in der ersten Hauptverhandlung abweichende Darstellung der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt haben sollte.

II.

Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO: Die (früher mitangeklagte) Ehefrau des Angeklagten war zur Hauptverhandlung geladen, aber nicht erschienen. Der Angeklagte hatte ein ärztliches Attest überreicht, nach dem es seiner Ehefrau nicht möglich war, vor Gericht zu erscheinen. Außerdem hatte der Angeklagte erklärt, wäre seine Ehefrau erschienen, so hätte sie die Aussage verweigert. Nach der Behauptung der Revision hätte Frau Ilka █████ dennoch von Amts wegen notfalls in ihrer Wohnung vernommen werden müssen.

Auch diese Verfahrensbeschwerde kann der Revision nicht zum Ziele verhelfen.

Zwar mag es sein, dass die Vernehmung der Ehefrau ██ nicht schon deshalb unnötig war, weil der Angeklagte erklärt hatte, seine Frau werde die Aussage verweigern. Jedenfalls ohne Antrag des Angeklagten und seines Verteidigers brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, dennoch zu versuchen, Frau ██ als Zeugin zu vernehmen. Das Schwurgericht brauchte sich auch deshalb hiervon nichts zu versprechen, weil die Zeugin früher als Mitangeklagte erklärt hatte, der Angeklagte sei bei dem letzten zu seiner Verurteilung führenden Vorfall in der Nacht vom 3. zum 4. März 1964 betrunken gewesen, als sie von einer Geburtstagsfeier gekommen seien. Das hatte das damalige Schwurgericht als widerlegt angesehen, schon weil in der fraglichen Nacht keine Geburtstagsfeier stattgefunden hatte (UA S. 18/20 des Urteils vom 29. Juni 1967).

Die Sachrüge

Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge, zu der auch die Revision keine Einzelausführungen gemacht hat, hat keinen Rechtsfehler ergeben. Das angefochtene Urteil entspricht in allen Punkten der Rechtsansicht, wie sie der Senat im Urteil vom 27. Februar 1968 niedergelegt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmidtBorker