Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unterlassener Beschlussfassung über Beweisantrag (§ 244 Abs. 6 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 176/61
Datum
09.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses verurteilt; sein Verteidiger beantragte die Vernehmung der Ehefrau als Zeugin. Das Landgericht entschied nicht durch den nach § 244 Abs. 6 StPO erforderlichen Beschluss, sondern unterstellte die behauptete Tatsache in den Urteilsgründen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; er betont die Pflicht zur Beschlussfassung und die Notwendigkeit ausdrücklicher Feststellungen zum Bewusstseinsmoment des Täters.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nicht lediglich hilfsweise gestellter Beweisantrag ist gemäß § 244 Abs. 6 StPO durch gerichtlichen Beschluss zu entscheiden; unterbleibt diese Entscheidung, kann dies die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

2

Das Gericht darf die in einem unbeurteilten Beweisantrag behaupteten Tatsachen nicht ohne vorherige Beschlussfassung in den Urteilsgründen als erwiesen unterstellen.

3

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn über einen substantiierten Beweisantrag nicht beschieden wird und das Urteil auf der unbegründeten Unterstellung von Tatsachen beruhen kann.

4

Bei Taten der öffentlichen Erregung eines Ärgernisses muss das Gericht festhalten, ob der Täter sich der öffentlichen Wahrnehmbarkeit seines Verhaltens bewusst war oder zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, von einer unbestimmten Zahl Dritter beobachtet zu werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 11. Januar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektriker Herbert ███ aus ████, geboren █████████ 1932 in █████████, wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. Januar 1961 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils:

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, „die Ehefrau des Angeklagten darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte bei Autofahrten auch in ihrer Gegenwart gelegentlich in der Tatgegend seitlich des Weges Schießbahn ausgetreten ist“.

Die Revision bemängelt mit Recht, dass über diesen Antrag, der im Gegensatz zu dem weiteren Antrag auf Ortsbesichtigung nicht nur „hilfsweise“ gestellt war, nicht gemäß § 244 Abs. 6 StPO durch Gerichtsbeschluss entschieden worden sei. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Antrag nicht durch Beschluss beschieden worden. Das Landgericht hat vielmehr erst in den Urteilsgründen die in dem Beweisantrag behauptete Tatsache als wahr unterstellt (UA S. 9). Das war unzulässig (BGH NJW 1951, 368; 1951, 412).

Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des nach § 244 Abs. 6 StPO erforderlichen Gerichtsbeschlusses weitere Beweisanträge gestellt oder in anderer Weise ihr weiteres Verhalten den Ablehnungsgründen angepasst hätten.

2. Für die neue Verhandlung verweist der Senat auf RG HRR 1940, 640. Hiernach wird es sich empfehlen, ausdrückliche Feststellungen darüber zu treffen, ob sich der Angeklagte der Öffentlichkeit seines unzüchtigen Treibens bewusst gewesen ist oder doch mindestens mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass sein Tun auch von einer unbestimmten Anzahl von Personen beobachtet werden könnte und sich nicht ausschließlich gegen die jeweils unmittelbar betroffenen Mädchen richtete.

SarstedtKoffkaSchmitt
SchmidtSiemer