Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Entscheidungsgründe (§ 338 Nr. 7 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 17/65 (alts 5 StR 528/62; 5 StR 288/59)
Datum
26.01.1965
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg wegen fortgesetzter Unterschlagung ein. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf, weil es keinerlei Entscheidungsgründe enthielt. Mangels Begründung war eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht möglich. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn es keine Entscheidungsgründe enthält, die eine revisionsrechtliche Überprüfung der Entscheidung ermöglichen (vgl. § 338 Nr. 7 StPO).

2

Die Begründungspflicht des Gerichts verlangt, dass Urteilsgründe die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung erkennen lassen.

3

Fehlende Entscheidungsgründe beeinträchtigen die Nachprüfbarkeit des Urteils und rechtfertigen die Zurückverweisung an das Tat- und Instanzengericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

4

Bei Aufhebung wegen Begründungsmangels kann die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden; Entscheidungen über die Kosten des Rechtsmittels sind der Vorinstanz vorzubehalten.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 23. Januar 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Franz ████ aus ██, geboren am ████████ 1920 in ███, wegen fortgesetzter Unterschlagung (Veruntreuung).

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. Januar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Das angefochtene Urteil enthält keine Entscheidungsgründe. Es war deshalb gemäß § 338 Nr. 7 StPO aufzuheben.

KoffkaSchmidtSiemer
SarstedtSchmitt