Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Entscheidungsgründe (§ 338 Nr. 7 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 17/65 (alts 5 StR 528/62; 5 StR 288/59)
- Datum
- 26.01.1965
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn es keine Entscheidungsgründe enthält, die eine revisionsrechtliche Überprüfung der Entscheidung ermöglichen (vgl. § 338 Nr. 7 StPO).
Die Begründungspflicht des Gerichts verlangt, dass Urteilsgründe die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung erkennen lassen.
Fehlende Entscheidungsgründe beeinträchtigen die Nachprüfbarkeit des Urteils und rechtfertigen die Zurückverweisung an das Tat- und Instanzengericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Bei Aufhebung wegen Begründungsmangels kann die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden; Entscheidungen über die Kosten des Rechtsmittels sind der Vorinstanz vorzubehalten.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 23. Januar 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Franz ████ aus ██, geboren am ████████ 1920 in ███, wegen fortgesetzter Unterschlagung (Veruntreuung).
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. Januar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Das angefochtene Urteil enthält keine Entscheidungsgründe. Es war deshalb gemäß § 338 Nr. 7 StPO aufzuheben.
| Koffka | Schmidt | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmitt |